Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. September 2025, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. August 2016 zu AZ ** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 und 3 WaffG verhängt wurde.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 26. Mai 2029. Die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB liegen seit 26. November 2022 vor, zwei Drittel der Sanktion hat der Strafgefangene seit 26. Jänner 2025 verbüßt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag auf bedingte Entlassung des A* (ON 2) aus spezialpräventiven Erwägungen unter Hinweis auf dessen getrübtes Vorleben ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsbekanntgabe erhobene (ON 15 S 3), zu ON 16 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Wie das Oberlandesgericht Wien bereits in seiner Entscheidung zu AZ 19 Bs 242/24p (ON 8.2) hervorhob, zeigt der Beschwerdeführer seit 1965 eine ungebrochene deliktische Kontinuität, insbesondere im Bereich gegen fremdes Eigentum gerichteter Straftaten (darunter auch schwere Raube). Trotz langjähriger Haftzeiten und wiederholter Resozialisierungschancen setzte er seine kriminelle Laufbahn fort, zuletzt durch einen bewaffneten Bankraub im Alter von 67 Jahren, den der Rechtsmittelwerber - den Feststellungen des Anlassurteils folgend (US 3 f) – aus dem Bestreben beging, sich einen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgehenden Lebensstil (Urlaub, Vergnügungen) zu ermöglichen. Angesichts dieses über Jahrzehnte anhaltenden deliktischen Verhaltens und der durch insgesamt mehr als 40 Jahre Haft belegten Sanktionsresistenz vermag sein hohes Alter eine günstige Kriminalprognose nicht zu begründen.
Diese kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen und seine daraus ersichtliche Sanktionsresistenz sprechen gegen die Annahme, er werde durch eine bedingte Entlassung (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Zwar bekundet der Beschwerdeführer die Absicht, gerichtliche Weisungen künftig zu befolgen, lehnt jedoch weiterhin jede therapeutische Behandlung ab (ON 10 S 2 f). Diese Haltung belegt das Fehlen ernsthafter Änderungsbereitschaft und die mangelnde Auseinandersetzung mit den Ursachen seines deliktischen Verhaltens. Ohne eine solche Aufarbeitung ist angesichts seiner kriminellen Energie von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen, das einer bedingten Entlassung entgegensteht. Hinzu kommt, dass der Verurteilte die Anlassstraftat nach wie vor verharmlost, indem er sie als bloßes „Delikt gegen fremdes Vermögen“ darstellt und deren Begehung auf angebliche „finanzielle Nöte“ zurückführt, was seine fehlende Einsicht und Unbelehrbarkeit zusätzlich unterstreicht.
Eine Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose höchst negativ ausfallen, woran dessen ordnungsgemäße Führung (ON 10 S 1 ff) nichts zu ändern vermag, da sie kein ausreichendes Gegengewicht zu den dargestellten spezialpräventiven Bedenken bildet.
Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers kommt daher nicht in Betracht.
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