Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 29. August 2025, GZ **-12.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 5. Dezember 2024 zu AZ ** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB verhängt wurde.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 18. Dezember 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 2. November 2025 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 12.2) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* – nach dessen Anhörung (ON 12.1) - nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen unter Hinweis auf dessen getrübtes Vorleben ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 12.1 S 3), nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist insgesamt 19 bis ins Jahr 2000 zurückreichende, teilweise im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehende Verurteilungen auch wegen Gewaltdelikten (darunter [auch schwere] Körperverletzung und [auch schwerer] Raub) auf. Er verbüßte bereits mehrfach Haftstrafen, wobei ihm schon fünfmal (darunter einmal nach der dem Anlassurteil zugrunde liegenden Tat) die Rechtswohltat einer bedingten Entlassung zuteil wurde. Doch weder die zahlreichen Abstrafungen und Hafterfahrungen noch die ihm gebotenen Resozialisierungschancen vermochten den Beschwerdeführer zu einem rechtsschaffenen Wandel zu bewegen, vielmehr verstand er sich jeweils zu neuerlicher Delinquenz.
Diese kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen und seine daraus ersichtliche Sanktionsresistenz sprechen gegen die Annahme, er werde durch eine bedingte Entlassung zum frühest möglichen Zeitpunkt (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Eine Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose höchst negativ ausfallen, woran weder die ordnungsgemäße Führung (ON 2 S 1 ff) noch die behauptete Wohnmöglichkeit nach der Haft etwas zu ändern vermögen, da sie kein ausreichendes Gegengewicht zu den dargestellten spezialpräventiven Bedenken bilden.
Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers kommt daher nicht in Betracht.
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