Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 1. Oktober 2025, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 18 Monaten wegen Vermögensdelinquenz.
Das errechnete Strafende fällt auf den 22. Mai 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG sind seit 22. August 2025 erfüllt, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 21. November 2025 vorliegen.
Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Juli 2025, AZ **, wurde der Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG zum Hälftestichtag aus generalpräventiven Erwägungen aufgrund der Schwere der Tat abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) – den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG zum Zwei-Drittel-Stichtag (ON 2.2) mit der Begründung, es sei nicht davon auszugehen, dass der Strafgefangene seiner Ausreiseverpflichtung nachhaltig nachkommen werde, ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 5), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
In Bezug auf den Strafgefangenen besteht ein rechtskräftiges, für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (ON 3), er erklärte sich auch bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (ON 2.2).
Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck des § 133a StVG ergibt sich, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er nicht gegen sein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Ist wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise trotz Einreise- oder Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückkehren werde, kann vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden ( Pieber, WK² StVG 133a Rz 13 mwN). Hat sich ein Strafgefangener bereits in der Vergangenheit einem Aufenthaltsverbot widersetzt und ist wieder in das Bundesgebiet eingereist, so ist jedenfalls zu erwarten, dass er auch nach einem allfälligen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG erneut in das Bundesgebiet zurückkehren würde (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 133a Rz 2). Vor dem Hintergrund des bereits in der Vergangenheit mehrfach erfolgten Verstoßes gegen das bestehende Aufenthaltsverbot (siehe ON 3 Seiten 2, 4, 5) ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht (BS 3) jedenfalls davon auszugehen, dass der Strafgefangene nach erfolgter Ausreise abermals gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen wird.
Die Voraussetzungen des § 133a StVG liegen daher nicht vor.
Da der angefochtene Beschluss der Sach und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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