Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei mj. A* B* , geboren am **, **, vertreten durch die Mutter C* B*, wohnhaft ebendort, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D* , **, vertreten durch die Maybach Bechter Hellbert Rechtsanwälte GesbR in Wien, wegen EUR 25.000,- sA und Feststellung (Streitwert EUR 10.000,-; Gesamtstreitwert daher EUR 35.000,-), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30.05.2025, GZ **-59, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.662,52 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin enthalten EUR 610,42 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,-.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründ e
Die Klägerin besuchte in der Zeit von September 2018 bis Sommer 2019 den vom beklagten Verein am Standort **, betriebenen „E*“. Bis April 2019 waren in der „gelben“ Kindergartengruppe die beiden Elementarpädagoginnen F* und G* für die Betreuung der Klägerin zuständig.
Mit vorliegender (pflegschaftsgerichtlich genehmigten) Klage begehrt die Klägerin vom beklagten Verein die Zahlung von 25.000,- Euro samt Zinsen an Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung des Beklagten für „sämtliche, derzeit noch unbekannte Spät- und Dauerschäden aufgrund der Übergriffe im Kindergarten in der Zeit von September 2018 bis April 2019“. Dazu brachte sie sehr stark zusammengefasst vor, die Klägerin sei ua von drakonischen Bestrafungsmaßnahmen der beiden genannten Pädagoginnen betroffen gewesen. So sei sie mehrmals „zur Beruhigung“ alleine in den Waschraum geschickt worden, wobei sie die Türe nicht habe selbst öffnen können. Sie sei angeschrien worden, und habe alleine in der roten Gruppe an einem Tisch sitzen müssen („stiller Stuhl“). Als Auswirkung dieser Maßnahmen sei sie in ihrem Verhalten gegenüber ihren Eltern auffällig geworden; habe sich massiv beim Wickeln gewehrt und begonnen ihre Eltern in Räumen einzusperren und nicht mehr in den Kindergarten gehen wollen; außerdem habe sie Probleme beim Toilettengang gehabt. Aufgrund des dem beklagten Verein zuzurechnenden Verhaltens der beiden Pädagoginnen sei der Klägerin ein Schaden infolge massiver körperlicher und psychischer Schmerzen zugefügt worden. In einem Privatgutachten einer Psychologin sei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden. Spät- und Dauerfolgen seien wahrscheinlich.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und entgegnete – stark zusammengefasst und soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung -, die Kinder seien hin und wieder, wenn sie gestritten hätten, in den Waschraum geschickt worden, um sich zu beruhigen. Die Klägerin sei niemals eingesperrt und mit „drakonischen Maßnahmen“ bestraft worden. Für seelische Schmerzen gebühre nur in Ausnahmefällen ein Ersatz; ein solcher liege hier nicht vor. Es liege kein Krankheitswert vor. Die Beklagte habe unpräjudiziell angeboten, bestimmte Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin zu übernehmen, was aber abgelehnt worden sei. Sie wendete auch Verjährung ein.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren zur Gänze ab. Es legte seiner Entscheidung - neben dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt - die auf den Seiten 5 bis 9 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung weiterer Wiederholungen verwiesen wird. Auf die für das Berufungsverfahren relevanten Teile wird noch zurückzukommen sein.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht zunächst eine Verjährung der klägerischen Ansprüche und führte grundsätzlich aus, dass auch psychische Beeinträchtigungen als Körperverletzungen zu werten seien, wenn es sich um massive Einwirkungen in die psychische Sphäre handle. Für eine durch eine rechtswidrige Verhaltensweise verursachte psychische Beeinträchtigung ohne Krankheitswert stehe allerdings ein bloß ideeller Schadenersatz nach der Rechtsprechung nicht zu. Der Klägerin, die dafür die Beweislast treffe, sei der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen ihrer psychischen Beeinträchtigung und den dem Beklagten zuzurechnenden Vorgehen der Pädagoginnen, die Klägerin alleine in den Waschraum zum Händewaschen zu schicken oder sie alleine auf einem Sessel sitzen zu lassen, nicht gelungen. Darauf, ob ihrer psychischen Beeinträchtigung überhaupt ein Krankheitswert zukomme, komme es daher eigentlich nicht mehr an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Klägerin erhebt ihre Berufung nur aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und meint, die im Urteil getroffenen Negativfeststellungen müssten bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Beweislast zu Lasten des Beklagten ausfallen. Es seien besondere Beweisschwierigkeiten auf Seiten der Klägerin gegeben, weil sie selbst zum Zeitpunkt der Vorfälle erst ungefähr 1,5 Jahre alt war und nicht in der Lage gewesen sei, diese verbal zu schildern. Die Eltern der Klägerin wiederum seien bei den konkreten Vorfällen nicht anwesend gewesen. Der Beklagte hingegen verfüge über sämtliche Informationen hinsichtlich des täglichen Ablaufs im Kindergarten und das Verhalten der Klägerin, sodass ihm – im Gegensatz zur Klägerin – der Nachweis, dass die von der Klägerin geschilderten Vorfälle nicht stattgefunden hätten (sofern dies zutreffe), ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Auch hinsichtlich des Beweises der Kausalität zwischen den Vorfällen und ihrer Traumatisierung sei sie benachteiligt; sie habe ein Privatgutachten (Beilage ./i) vorgelegt, das Erstgericht sei jedoch dem gerichtlich eingeholten Aktengutachten (ON 43) gefolgt; auch diesbezüglich wäre es dem Beklagten aufgrund der täglichen Beobachtungen der Klägerin im Kindergarten und der pädagogischen Ausbildung ihrer Mitarbeiter leicht möglich gewesen, nachzuweisen, dass keine Traumatisierung erfolgt sei (sofern dies zutreffe). Es sei daher für die entscheidungswesentlichen (Negativ-)Feststellungen eine Beweislastumkehr geboten.
2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht ein umfangreiches Beweisverfahren durchführte und – neben der Einsicht in die zahlreich vorgelegten Urkunden und den beigeschafften Strafakt – eine ausführliche Einvernahme von insgesamt zehn Personen (neun als Zeugen und zwei als Partei) durchführte, ein Gutachten einer Sachverständigen einholte, und dieses im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien eingehend erörtern ließ.
Es traf aufgrund der im Urteil sehr ausführlich dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen umfassende Sachverhaltsfeststellungen zum klägerischen Vorbringen. Entscheidungsrelevant war aber, dass es zur Kausalität nur Negativfeststellungen treffen konnte.
Es konnte (zusammengefasst) nicht feststellen , …
…, dass das Nicht-Wickeln-Lassen der Klägerin auf dem Wickeltisch zu Hause auf ein unangenehmes Erlebnis im Kindergarten zurückzuführen war (Urteil S 6).
…, dass der Vorfall vom Jänner 2019 (die Klägerin musste alleine auf einem Sessel in der roten Gruppe sitzen; Anm. des Berufungsgerichts ) zu einer Traumatisierung der Klägerin geführt hat (Urteil S 6 f).
…, dass die Vorfälle, wo die Klägerin ein Mal ihrer Mutter, ein anderes Mal ihrem Kindermädchen die Türe zugehalten hat, in irgendeinem Zusammenhang mit dem Kindergartenbesuch stehen (Urteil S 8).
…, dass ein einziges traumatisches Erlebnis oder mehrere im Kindergarten vorgefallen sind und diese/s die Ursache für die Angst der Klägerin vor geschlossenen Toilettentüren oder von Alpträumen, bei denen es um den Toilettengang geht, ist (Urteil S 8).
…, dass ein oder mehrere Ereignisse im Kindergarten des Beklagten eine psychische Beeinträchtigung der Klägerin mit Krankheitswert bedingt haben (Urteil S 8).
…, dass ein zuvor geschildertes Verhalten der Pädagoginnen F* oder G* geeignet war, bei der Klägerin eine Traumatisierung hervorzurufen und dies zu einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert geführt hat (Urteil S 9).
Alle diese Negativfeststellungen betreffen den Kausalzusammenhang, also die Frage, ob die Erlebnisse der Klägerin im Kindergarten (so wie festgestellt) zu ihrer Traumatisierung geführt haben, bzw Ursache für ihre Ängste bzw Verhaltensauffälligkeiten waren bzw sind, und ob sie eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert bedingt haben.
3. Eine Negativfeststellung ist dann zu treffen, wenn das Beweisverfahren hinsichtlich bestimmter Tatfragen nicht mit der dazu erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (RS0110701) zur Überzeugung des Gerichts führt. Wenn also die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen und die freie Beweiswürdigung daher zu keinem Ergebnis führt (RS0039903, RS0039872; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 Vor § 266 ZPO Rz 8). Dann verbleibt letztlich nur das Mittel der Negativfeststellung, um zum Ausdruck zu bringen, dass der notwendige rechtserzeugende Sachverhalt nicht ausreichend erwiesen (‚non liquet‘) ist. Erst dann, wenn also das Beweisverfahren ohne subsumtionsfähiges Sachverhaltsergebnis geblieben ist, greifen die Beweislastregeln ein (vgl RS0039903, RS0039872 [T3] ua).
Trifft das Gericht hingegen eine eindeutige (sei es positive oder negative [verneinende]) Feststellung, so ist für die Anwendung von Beweislastregeln kein Platz (RS0039903 [T1]).
4. Das Erstgericht hat hier jeweils die Formulierung als Negativfeststellung gewählt ( „… kann nicht festgestellt werden, dass …“ ). Im Zusammenhalt mit den übrigen Urteilsausführungen ist zu erkennen, dass das Erstgericht von den genannten Tatumständen jeweils nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit überzeugt war, also tatsächlich Negativfeststellungen aussprach. Dafür spricht auch, dass es im Rahmen der Beweiswürdigung zusammenfassend ausführte, dass aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen eine durch das Verhalten der Pädagoginnen bedingte Beeinträchtigung nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, und, dass überhaupt das Vorliegen durch ein Trauma bedingten psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert zweifelhaft geblieben sei, zumal auch andere Faktoren für vorhandene Angst nicht auszuschließen seien (Urteil S 17). Außerdem verweist das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht auf die Beweislast, die nur im Fall des „non liquet“ relevant wird.
5. Die getroffenen Negativfeststellungen werden in der Berufung nicht bekämpft , sondern nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung in Form der Verkennung der Beweislast geltend gemacht. Ein Substrat für eine diesbezügliche (dislozierte) Tatsachenrüge kann der Rechtsrüge auch gar nicht entnommen werden. Insbesondere würde es ihr an Ausführungen dazu fehlen, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung die Negativfeststellungen kritisiert werden, und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen gegenteilige (positive) Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen wären (vgl zur gesetzmäßigen Ausführung einer Beweisrüge RS0041835, RS0043150 [T9]; Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 471 Rz 15).
Demnach ist der festgestellte Sachverhalt und auch die getroffenen Negativfeststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (§ 498 Abs 1 ZPO).
6.1 Zur Beweislast ist auszuführen, dass schon das Erstgericht anerkannt hat, dass es im vorliegendem Fall für die Eltern der Klägerin schwierig war, die von ihnen wahrgenommenen Verhaltensweisen ihres Kindes äußeren Umständen bzw Erlebnissen im Kindergarten zuzuordnen, sowie eine allfällige Kausalität unter Beweis zu stellen.
6.2 Allerdings ändern Beweisschwierigkeiten grundsätzlich nichts an der Regel, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (RS0037797; RS0109832; RS0039939). Im Schadenersatzprozess hat – sowohl im Deliktsrecht als auch bei Vertragsverletzungen - der Geschädigte den Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens zu führen (RS0022664 [T11]).
Es gehört zum Wesen der objektiven Beweislast, dass diese bereits vor einem Prozess unabhängig von allfälligen Entwicklungen im Verfahren feststeht, damit die Parteien ihr Vorbringen und Beweisanbot danach ausrichten und ihre Prozesschancen besser kalkulieren können. Die potentiellen Beweisschwierigkeiten der Parteien sind in der objektiven Beweislast bereits mitberücksichtigt. Individuelle Beweisnot ist demnach kein Grund für das Überdenken der Beweislast, selbst wenn die Not unverschuldet ist ( Rassi , Die Nähe zum Beweis, Eine Analyse der Rechtsprechung, ÖJZ 2017/45, S 303 mwN).
Zu einer Umkehr bzw Verschiebung der objektiven Beweislast abweichend von der gesetzlichen Regelung soll das Gericht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs nur bei Vorliegen besonderer Sachgründe „im Einzelfall“ bzw „ausnahmsweise“ legitimiert sein. Nur dann darf es das Beweisrisiko extra legem zum Vorteil der beweisbelasteten Partei verschieben, bedeutet doch die Beweislastumkehr eine Haftungsverlagerung (RS0112762; Rassi , aaO S 297 ff mwN).
Nach dieser Rechtsprechung gibt „die Nähe zum Beweis“ für die Zuteilung der Beweislast den Ausschlag, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen“ (RS0013491). Voraussetzung für die Beweislastumkehr in solchen Ausnahmefällen ist, dass die nach allgemeinen Regeln beweispflichtige Partei ihrer eigenen Beweispflicht im zumutbaren Ausmaß nachkommt (RS0013491 [T4]) und für sie mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Allein ein Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls kann eine Verschiebung der Beweislast jedenfalls nicht rechtfertigen (RS0037797 [T24, T48]; RS0039939 [T31; T33]; RS0040182 [T5, T9, T12, T13]).
6.3 Im Anlassfall liegen diese Voraussetzungen für eine Beweislastverschiebung jedenfalls nicht vor.
Dass die Klägerin aufgrund ihres Alters nicht in der Lage war, die Ereignisse verbal zu schildern, vermag noch keine besonderen, ganz unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten iS dieser Judikatur zu begründen. Auch dass der Beklagte über Informationen über den täglichen Ablauf im Kindergarten verfügt, heißt noch nicht, dass er „leicht“ Kenntnis über die den Pädagoginnen vorgeworfenen Vorkommnisse haben müsse. Außerdem hat das Erstgericht ohnehin (teilweise positive, teilweise negative) Feststellungen zu den behaupteten Vorfällen im Kindergarten getroffen, und auch dazu, inwiefern die Klägerin konkret davon betroffen war. Schon dies zeigt, dass die Klägerin durchaus in der Lage war, ihre Behauptungen hinsichtlich der Vorfälle (zumindest teilweise) unter Beweis zu stellen.
Die Berufung legt aber nicht dar, wieso und inwiefern der entscheidungswesentliche Umstand, ob Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin auf Vorfälle oder Erlebnisse im Kindergarten zurückzuführen sind, tief in die Sphäre des Beklagten als Betreiber des Kindergartens reichen sollte. Über welche für den Kausalzusammenhang relevanten Kenntnisse der Beklagte verfügen sollte, die der Klägerin bzw ihren Eltern nicht zugänglich wären, erschließt sich nicht.
Dass das Erstgericht dem Ergebnis des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens – und nicht dem Privatgutachten – gefolgt ist, gehört in das Gebiet der nicht mit Rechtsrüge anfechtbaren Beweiswürdigung. Dass es sich bei dem Gutachten um ein (bloß) aufgrund der Aktenlage (also ohne einer Befundung der Klägerin, nur aufgrund der vorgelegten Akten; „Aktengutachten“) handelt, entsprach dem ausdrücklichen Wunsch der klagenden Partei (Klage ON 1 S 3, Protokoll ON 33 S 15, Schriftsatz ON 36 S 2). Dass das Ergebnis dieses Gutachten nicht dem klägerischen Vorbringen entsprach, kann nicht im Nachhinein zu einer Änderung der Beweislastverteilung führen.
Es können daher von der Berufungswerberin im vorliegenden Fall keine Beweisschwierigkeiten ins Treffen geführt werden, die eine Umkehr der Beweislast rechtfertigten können. Bei der gegebenen Sachverhaltslage - ohne dass also eine Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin bzw deren kausale Verursachung durch Vorfälle im Kindergarten feststeht – kann eine Haftung bzw Haftungsfeststellung zu Lasten des Beklagten nicht bejaht werden.
7. Daher ist dem Erstgericht beizupflichten, dass der Klägerin kein Schadenersatz zusteht.
Da eine kausal herbeigeführte Gesundheitsbeeinträchtigung und eine Eignung der festgestellten Ereignisse im Kindergarten eine Traumatisierung hervorzurufen, nicht feststeht, sind auch kausale Spät- bzw Dauerfolgen auszuschließen. Daher hat das Erstgericht auch das Feststellungsbegehren zu Recht abgewiesen.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
8. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
9. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO) orientiert sich am Berufungsinteresse und der unbedenklichen und für die Revisionszulässigkeit relevanten Bewertung durch die Klägerin.
10. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO), weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war.
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