Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Dipl. Ing. A*wegen § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. September 2025, GZ ** 14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit Strafantrag vom 4. August 2025 legte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger Dipl.Ing. A* die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zur Last (ON 6).
Nach Verantwortungsübernahme des Angeklagten sowohl in der Beschuldigtenvernehmung am 20. Mai 2025 (ON 2.6) als auch in der Hauptverhandlung vom 29. August 2025 (ON 12.2) wurde letztere zur Durchführung einer Diversion auf unbestimmte Zeit vertagt.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht das Verfahren nach Zahlung einer Geldbuße von 4.000 Euro zuzüglich der Kosten des Strafverfahrens von 150 Euro und nachgewiesener Schadensgutmachung von 100 Euro gemäß §§ 199, 200 Abs 5 StPO endgültig ein.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Höhe der Geldbuße als zu niedrig kritisiert und die ersatzlose Behebung des bekämpften Beschlusses sowie einen Auftrag an das Erstgericht zur Erstattung einer Mitteilung nach den §§ 199, 200 Abs 4 StPO im Hinblick auf einen angemessenen Geldbetrag begehrt.
Dem Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 209 Abs 2 StPO steht gegen einen gerichtlichen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, nur der Staatsanwaltschaft Beschwerde zu.
Dem Angeklagten steht ein nach § 87 Abs 1, § 209 Abs 2 (§ 281 Abs 1 Z 10a, § 345 Abs 1 Z 12a) StPO durchsetzbarer Rechtsanspruch auf eine Verfahrenseinstellung nach dem 11. Hauptstück durch das Gericht zu. Die zwingend vorgesehene Anwendung von Diversionsmaßnahmen (§ 87 Abs 1, § 209 Abs 2, § 281 Abs 1 Z 10a, § 345 Abs 1 Z 12a, § 468 Abs 1 Z 4, § 489 Abs 1 StPO) erlaubt grundsätzlich nur die Durchsetzung der einen weiten Ermessensspielraum eröffnenden diversionellen Verfahrensbeendigung, nicht aber eine Überprüfung ihrer konkreten Ausgestaltung ( Schroll/Kert, WKStPO, § 209 Rz 10). Dies gilt in gleicher Weise für die Staatsanwaltschaft, die daher eine gerichtlich verfügte diversionelle Erledigung nicht mit der Begründung anfechten kann, dass eine andere Diversionsform zweckmäßiger wäre. Dass der Staatsanwaltschaft ein über die Erzwingung des Verfahrensfortgangs hinausgehendes Beschwerderecht eingeräumt werden sollte, während der Angeklagte die konkreten Bedingungen für die diversionelle Einstellung des Verfahrens in keinem Verfahrensabschnitt bekämpfen kann, darf dem Gesetz nicht unterstellt werden ( Schroll/KertaaO Rz 10/1; 12 Os 84/12p).
Mit Einbringen der Anklage beschränkt sich die Befugnis der Staatsanwaltschaft somit gleich dem Angeklagten darauf, die Fortsetzung des Verfahrens zu begehren (vgl RIS-Justiz RS0128369). Damit verfehlt aber die bloß auf eine Erhöhung des vom Gericht festgesetzten Geldbetrags abzielende Beschwerde der Staatsanwaltschaft den zulässigen Anfechtungsrahmen und war gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen
Soweit im Schrifttum – mit teils fraglichen Konsequenzen für den Verfahrensfortgang – (vgl ua Schroll/Kert aaO Rz 11 f) die Ansicht vertreten wird, dass spezialpräventiven Erfordernissen nicht Genüge getan werde, wenn beispielsweise die vom Angeklagten als Voraussetzung für eine diversionelle Einstellung des Verfahrens abverlangte Pflicht geradezu willkürlich gering sei und dem Rechtsmittelgericht die Anordnung einer Verfahrensfortführung unter diesem Blickwinkel möglich sein sollte, sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass fallkonkret angesichts der Wahl einer intervenierenden Diversionsvariante samt Geldbuße in beträchtlicher Höhe und angemessener Berücksichtigung auch der Opferinteressen von einer willkürlichen Maßnahme ohnehin keine Rede sein kann.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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