Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 9. September 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit dem errechneten Strafende am 24. April 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB werden am 24. November 2025 vorliegen, zwei Drittel der Strafzeit am 13. Jänner 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit den Äußerungen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 2 S 2) – die bedingte Entlassung der A* zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die nach Bekanntgabe der Entscheidung sogleich erhobene (ON 10 S 1), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde der Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die Erklärung der Strafgefangenen (ON 3) sowie die Äußerungen der Staatsanwaltschaft und der Anstaltsleitung, somit die wesentliche Sach- und Rechtslage treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Wie das Erstgericht zutreffend dargestellt hat, weist die Strafgefangene sechs bis ins Jahr 2008 zurückreichende Verurteilungen auf. Nachdem Verurteilungen zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen in den Jahren 2008 (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4; 127; 15, 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB: fünf Monate), 2012 (§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG: sechs Monate [nach der in der Verfahrensautomation Justiz einsehbaren Urteilsausfertigung:] samt Weisung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme) und 2013 (§ 288 Abs 1 und 4 StGB: zehn Monate) keinen anhaltenden Resozialisierungseffekt gezeigt hatten, folgte im Jahre 2022 eine Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, weil sie (nach der in der Verfahrensautomation Justiz einsehbaren Urteilsausfertigung:) einer ihr unbekannten Frau eine Zigarettenpackung im Wert von 5,40 Euro durch Anhalten einer Schere an den Hals und die Worte „du hast zwei Möglichkeiten, entweder du gibst mir die Zigaretten oder ich stech dich ab“ weggenommen hatte. Bei ihrer (in der Verfahrensautomation Justiz einsehbaren) polizeilichen Einvernahme vom 3. August 2022 hatte sie angegeben, im Tatzeitpunkt (nach dem Konsum von sechs Bier und einigen Flaschen **) stark alkoholisiert gewesen zu sein, außerdem noch – wenngleich nicht an diesem Tag - Medikamente („Substitut 600mg offiziell und dann nehme ich noch andere Sachen, was `langsames´ und Alkohol“) einzunehmen (dort ON 2.5). Aus dieser Freiheitsstrafe wurde sie zu AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt am 2. Dezember 2023 bei einem offenen Strafrest von acht Monaten unter gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen.
Vom Bezirksgericht Neunkirchen wurde sie zu AZ ** wegen (während des Strafvollzugs verübter) Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, weil sie (nach der in der Verfahrensautomation Justiz einsehbaren Urteilsausfertigung:) eine Mitgefangene gepackt hatte und mit ihr aus dem Haftraum gegen eine Wand gerannt war, wodurch diese eine Prellung und Platzwunde im Bereich oberhalb der Augenhöhle links erlitten hatte. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde sie zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 22. Oktober 2024 bei einem offenen Strafrest von einem Monat bedingt entlassen.
Ungeachtet zweier offener Probezeiten beging A* bereits am 25. Dezember 2024, damit in äußerst raschem Rückfall den der vollzugsgegenständlichen Verurteilung zugrunde liegenden Einbruchsdiebstahl. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung hatte sie angegeben, damals „ein bisschen angeheitert, aber nicht stark betrunken“ gewesen zu sein. Später stellte sie verspätet einen Antrag gemäß § 39 SMG (dort ON 16 und ON 18: „immer wenn etwas schlimmes passiert war, wo die Polizei kommen musste, stand ich immer unter Drogeneinfluß“).
Vermochten A* weder wiederholt gewährte Resozialisierungschancen im Form bedingter Strafnachsicht (3x), Therapieweisung, Verlängerung der Probezeit (1x), bedingter Entlassung (2x) und Anordnung der Bewährungshilfe noch das zweimalige Verspüren des Haftübels auf den rechten Weg weisen, fällt ins Gewicht, dass Suchtmittel nicht die einzigen Risikofaktoren sind, sondern offenkundig auch Alkohol und Gewalt.
Es besteht daher kein Grund zu Annahme, A* werde durch die bedingte Entlassung unter Einbeziehung von (schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden) Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von neuerlicher Delinquenz abgehalten.
Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitskalkül entkräften könnten, vermochte sie – mit dem Hinweis, den vor dem Haftantritt begonnenen Entzug fortgesetzt zu haben und bald „komplett clean“ zu sein, „gute Aussichten“ auf eine Beschäftigung als Sekretärin zu haben sowie nach der Haft heiraten und eine Familie gründen zu wollen, - nicht darzustellen.
Ziel des Strafvollzugs ist es, Verurteilte durch Bekämpfung von Charakterdefiziten zukünftig zur Abstandnahme von Straftaten zu veranlassen. Diese persönlichkeitsverändernde Wirkung ist bei der Beschwerdeführerin – nach dem Vorhergesagten - nur durch den weiteren Strafvollzug zu erreichen. Eine bedingte Entlassung – noch dazu zum frühest möglichen Zeitpunkt – scheitert sohin an individualpräventiven Erwägungen.
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