Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 205a Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Mai 2025, GZ **-32.3, nach der am 14. Oktober 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL. M. sowie in Anwesenheit der Verteidigerin Mag. Scheed jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene ägyptische Staatsangehörige A* der Vergehen der Körperverletzung und der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach §§ 83 Abs 1; 205a Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 205a Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Unter einem wurde er verhalten, der Privatbeteiligten B* gemäß § 369 Abs 1 iVm § 366 Abs 2 StPO binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 2.000,-- zu bezahlen.
Der Schuldspruch erfolgte, weil der Angeklagte in ** im Zeitraum von Juli 2021 bis November 2023 seine damalige Ehefrau B*
1. wiederholt in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Vorfällen am Körper verletzte, indem er sie jeweils mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wobei sie jeweils im Gesicht Rötungen erlitt; und
2. wiederholt in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Vorfällen gegen ihren Willen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vornahm.
Bei der Strafbemessung werteten die Tatrichter den langen Tatzeitraum, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und die Tatbegehung gegen die eigene Ehefrau als erschwerend, mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel. Davon sowie den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen ausgehend erachteten sie die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 15 Monaten als tat- und schuldangemessen. Ein diversionelles Vorgehen scheide angesichts der schweren Schuld und der fehlenden Verantwortungsübernahme aus.
Dagegen richtet sich die nach Zurückziehung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und der privatrechtlichen Ansprüche, wobei er mit ersterer eine Reduktion der verhängten Unrechtsfolge und mit letzterer eine Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg begehrt (ON 35.1).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist auszuführen, dass die Erstrichter die vorliegenden besonderen Strafzumessungsgründe grundsätzlich zutreffend erfasst und gewichtet haben, wobei festzuhalten ist, dass der ordentliche Lebenswandel nur bei den ersten strafbaren Handlungen mildernde Wirkung erzielt, danach im Rahmen des über zweijährigen Tatzeitraum an Gewicht verliert (Mayerhofer, StGB 6 § 34 E 16c). Präzisierend ist weiters festzuhalten, dass nach den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter sowohl die Schläge als auch die sexuellen Übergriffe zumindest zwei bis drei mal im Monat erfolgten, woraus sich den Tatzeitraum von Juli 2021 bis November 2023 berücksichtigend eine massive Tathäufung errechnet.
Davon ausgehend gelingt es dem Berufungswerber nicht, weitere Milderungsgründe ins Treffen zu führen.
Wenngleich es zutreffen mag, dass das Opfer psychische Probleme hatte und mit der Pflege des gemeinsamen Kindes überfordert war, rechtfertigt dies keinesfalls – auch nicht bei eigener psychischer Belastung - das regelmäßige Versetzen von Schlägen bzw. die Durchführung des Geschlechtsverkehrs gegen den erkannten Willen des Opfers, in casu der Ehefrau.
Die mit 15 Monaten ausgemessene und zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe erweist sich somit keiner Reduktion zugänglich.
In Bezug auf die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist voranzustellen, dass – wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte – dieser durch die §§ 1325 und 1328 ABGB gedeckt ist.
Insbesondere nach letzter Bestimmung hat derjenige, der jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten. § 1328 ABGB erfasst sowohl den materiellen Schaden einschließlich eines allfällig entgangenen Gewinns als auch den immateriellen Schaden. Eine psychische Beeinträchtigung von Krankheitswert ist für den Zuspruch ebensowenig Voraussetzung.
Vielmehr sind auch Beeinträchtigungen des Opfers zu entschädigen, die noch nicht als Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit verstanden werden können, wie etwa bloße „Ungemach“ oder „Unlustgefühle“ (
Da das Erstgericht den Zuspruch auch auf konkrete Taten und Zeiträume gestützt hat, die sich schon unmittelbar aus dem Tenor des Schuldspruchs ergeben, bestehen gegen die Globalbemessung für die durch die fortgesetzte Tatbegehung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Handlung - keine Bedenken (vgl. RIS-Justiz RS0111431).
Eine Heranziehung des § 273 ZPO erweist sich in diesem Zusammenhang jedenfalls als zulässig, sodass entgegen dem Berufungsvorbringen die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten war.
Der Berufung war daher zur Gänze ein Erfolg zu versagen.
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