Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 12 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Februar 2025, GZ ** 234.3, in Gegenwart der Vertreterin der WKStA, Oberstaatsanwältin Mag. Alexandra Völkl, LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Dr. Clemens Trauttenberg durchgeführten Berufungsverhandlung am 14. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch eines Mitangeklagten sowie ein rechtskräftiges Verfallsund Adhäsionserkenntnis enthaltenden Urteil, wurde A* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren verurteilt.
Dem Schuldspruch zufolge hat er in Wien und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich und die B* GmbH durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern
I./ nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die B* GmbH sei rückzahlungsfähige und -willige Darlehensnehmerin und die von den genannten Personen zur Verfügung gestellte Darlehen würden auf einem Festgeldkonto bei einem österreichischen Kreditinstitut als „unbewegliche Sichteinlage“ hinterlegt (und somit nicht bewegt) und für einen sogenannten „Interbankenhandel“ verwendet, wobei die daraus erzielten Zinserträge vierteljährlich an die jeweiligen Darlehensgeber ausbezahlt werden würden, zur Gewährung und Überweisung von Darlehen in der jeweils angeführten Höhe verleitet, wodurch die Genannten in dem jeweiligen, insgesamt 300.000 Euro übersteigenden, Betrag am Vermögen geschädigt wurden und zwar
1./ ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 30. März 2021 Verfügungsberechtigte der C* AG zur Gewährung und Auszahlung eines Darlehens von 1.000.000 Euro;
2./ im November 2021 Verfügungsberechtigte der D* zur Gewährung und Auszahlung eines Darlehens von 300.000 Euro;
II./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt (den vorsatzlos handelnden) E* F* zur Ausführung von strafbaren Handlungen bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), nämlich dass dieser unter Vorgabe des unter I./ geschilderten „Investitionsmodells“ für die B* GmbH Darlehensgeber lukrierte, und zwar
1. G* im September 2018 und im April 2019 zur Überweisung von insgesamt 400.000,- Euro;
2. H* F* im Frühjahr 2016 zur Überweisung von 50.000,- Euro;
3. I* J* im August/September 2019 zur Überweisung von 140.000,- Euro;
4. K* J* im November 2021 zu einer Überweisung von 40.000,- Euro;
5. L* J* im November 2021 zu einer Überweisung von 40.000,- Euro;
6. M* J* im Mai 2021 zu einer Überweisung von 40.000,- Euro;
7. N* im September 2020 zu einer Überweisung von 40.000,- Euro;
8. O* im Frühjahr 2019 zur Überweisung von 50.000,- Euro;
9. P* im November 2021 zur Überweisung von 100.000,- Euro;
10. Q* im August/September 2021 zur Überweisung von 100.000,- Euro;
11. den Verfügungsberechtigten der R* GmbH, S*, im August/September 2021 zur Überweisung von 50.000,- Euro;
12. Dr. T* im Juni 2019 und im November 2021 zur Überweisung voninsgesamt 200.000,- Euro;
13. DI U* im Mai 2021 zur Überweisung von 100.000,- Euro;
14. Dr. V* im September 2021 zur Überweisung von 100.000,- Euro;
indem er ihn mit dem „Vertrieb“ des „Investmentprodukts“ beauftragte und ihm für jeden Darlehensabschluss eine Provision ausbezahlte.
(Gesamtschaden 2.750.000 Euro)
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Tatwiederholung, die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum sowie im Rahmen allgemeiner Strafzumessung das vielfache Übersteigen der Wertqualifikation, die ausgeklügelte Tatbegehung unter Zwischenschaltung einer eigenen Gesellschaft und des vorsatzlos handelnden E* F* als Kundenvermittler, erschwerend, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung sowie das lediglich bei äußerst wohlwollender Auslegung als „reumütig“ zu bewertende Geständnis.
Dagegen richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 236), rechtzeitig zu ON 249.2 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit welcher er eine Herabsetzung der verhängten Sanktion begehrt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zutreffend erfasst und angemessen gewichtet. So wurde der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses (S 4 und S 6 in ON 234.1) zu Gunsten des Angeklagten veranschlagt. Ein umfassendes und reumütiges Geständnis und ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung sind zwei voneinander unabhängige, einander vertiefende Milderungsumstände (RISJustiz RS0091460). Sofern der Berufungswerber auf letzteren rekurriert und in diesem Zusammenhang moniert, angesichts seiner geständigen Einlassung hätte auf sämtliche Zeugen, die das Gericht für zwei Verhandlungstage geladen hatte, verzichtet werden können (ON 234.1 S 51), das Erstgericht habe jedoch weder dem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, noch der erheblichen Zeitersparnis bei der Strafzumessung Rechnung getragen, ist ihm zu entgegnen, dass das grundsätzlich mögliche kumulative Zusammentreffen beider Varianten des § 34 Abs 1 Z 17 StGB voraussetzt, dass der Angeklagte durch seine Aussage über das (als mildernd zu wertende) Geständnis hinaus wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (RISJustiz RS0091460 [T3]). Ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung kann dem Angeklagten mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegende Beweislage, insbesondere die Kontenbewegungen (ON 95.1 S 16ff), nicht zugebilligt werden.
Zu der vom Berufungswerber in der Berufungsverhandlung in Aussicht gestellten baldigen Schadensgutmachung ist anzumerken, dass die bloße Bereitschaft, einen verursachten Schaden gutmachen zu wollen, den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 15 StGB nicht herzustellen vermag (RIS-Justiz RS0091325).
Selbst wenn man weiters die vom Erstgericht zutreffend als Schadensgutmachungen gewerteten Zinszahlungen zugunsten einiger Opfer in Höhe von insgesamt (lediglich) EUR 183.367,
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass eine gänzlich bzw. teilweise bedingte Nachsicht bereits angesichts der Strafhöhe ex lege ausgeschlossen ist (§§ 43 und 43a StGB).
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