Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG, 15 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. März 2025, GZ ** 11, nach der am 13. Oktober 2025 unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Vetter, im Beisein der Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth sowie in teilweiser Anwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen. Der Berufung wegen Schuld wird nicht, hingegen jener wegen Strafe Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 10 Monate reduziert. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen auch ein unbekämpft gebliebenes Einziehungserkenntnis enthaltenden Urteil wurde A* der Vergehen (richtig: des Vergehens [vgl etwa 12 Os 54/25w; Oberlandesgericht Wien AZ 32 Bs 189/23p mwN]) des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 27 Abs 2a SMG bei aktenkonformer Anrechnung der Vorhaft zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Danach hat A* am 24. Jänner 2025 in ** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit dem Wirkstoff Cocain, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich dem Bahnhof **, öffentlich, nämlich für mehr als 20 Personen unmittelbar wahrnehmbar, anderen gegen Entgelt, und zwar durch gewinnbringenden Verkauf im Straßenhandel
I./ überlassen und zwar RevI B* insgesamt 0,9 Gramm brutto Kokain zu einem Preis von 60 Euro;
II./ zu überlassen versucht, indem er insgesamt 3,4 Gramm brutto Kokain zum unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf an Suchtgiftabnehmer in der Hosentasche zum Verkauf bereithielt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Vergehen erschwerend, mildernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis zu I./, die Sicherstellung des Suchtgifts und dass es zu II./ beim Versuch geblieben ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit umfassendem Anfechtungsziel unmittelbar nach der Verkündung und damit rechtzeitig angemeldete (ON 11.2 S 9) Berufung des Angeklagten, die nur in puncto Schuld und Strafe ausgeführt wurde (ON 19).
Nur der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt Berechtigung zu.
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit war gemäß § 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch im Rahmen einer schriftlichen Ausführung ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich für beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher gemäß §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO zurückzuweisen.
Auch der Berufung wegen Schuld kommt keine Berechtigung zu, weil der Einzelrichter nach Einbeziehung des von dem in der Hauptverhandlung vernommenen Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere der Aussage des verdeckten Ermittlers RevI B* nachvollziehbar dargelegt hat, wie er zu seinen für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangte. Dabei setzte er sich mit der Verantwortung des Angeklagten, der das Überlassen zu I./ zugestand (wenngleich er auf aktive Ansprache des Zeugen RevI B* hin tätig geworden sein will), und zu II./ den in Rede stehenden Versuch eines Weiterverkaufs in Abrede stellte, lebensnah auseinander und sprach dieser in nicht zu beanstandender Weise die Glaubwürdigkeit ab.
Auch die Feststellung, wonach der Angeklagte die Taten ausschließlich zur Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhalts und nicht vorwiegend deshalb begangen hat, um sich damit selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen (US 6), ist nachvollziehbar und schlüssig begründet.
Die subjektive Tatseite leitete das Erstgericht zulässigerweise aus den Gesamtumständen des objektive Tatgeschehens (US 5 f) ab (RIS Justiz RS0116882).
Der Rechtsmittelwerber vermag mit seinem Vorbringen, etwa sich in einer schwierigen Phase zu befinden, selbst Drogen zu konsumieren und körperliche Probleme zu haben, der Beweiswürdigung des Erstgerichts nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Da an der Lösung der Schuldfrage somit keine Bedenken bestehen, und es auch dem Berufungswerber nicht gelingt, Zweifel an der schlüssigen Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken, musste die Berufung wegen Schuld erfolglos bleiben.
Der Berufung wegen Strafe kommt hingegen Berechtigung zu.
Zunächst hatte der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier Vergehen zu entfallen (vgl etwa 12 Os 54/25w; Oberlandesgericht Wien AZ 32 Bs 189/23p mwN). Es ist allerdings erschwerend zu werten, dass zwei Tatangriffe vorliegen.
Die vom Angeklagten behauptete Gewöhnung an Suchtmittel ist nicht mildernd zu werten (RIS-Justiz RS0087417, zuletzt insbesondere 15 Os 145/16m, aA etwa 12 Os 140/16d).
Mit Blick auf die solcherart korrigierte Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion mit Blick auf die konkrete Schuld des Angeklagten und den Unrechtsgehalt der Tat, aber auch den Umstand, dass die Tathandlungen zur nicht spezifisch einschlägigen Vorstrafe wegen §§ 223 Abs 2, 224 und 178 StGB bereits am 20. Dezember 2020 gesetzt wurden, als etwas zu hoch bemessen und war diese daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren.
Die Voraussetzungen für eine gänzlich bedingte Strafnachsicht waren nicht gegeben, weil angesichts der einschlägigen Vorstrafe und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, der keiner Beschäftigung nachgeht und mit einer finanziellen Unterstützung von 5,57 Euro täglich das Auslangen finden muss (ON 11.2 S 2), keineswegs anzunehmen ist, dass eine gänzlich bedingte Nachsicht ausreichen werde, um ihn künftig nachhaltig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Mit Blick darauf, dass der Angeklagte das Haftübel bislang nicht in signifikantem Ausmaß verspürt hat, konnte aber davon ausgegangen werden, dass der Vollzug von zwei Monaten der verhängten Freiheitsstrafe ausreicht, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
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