Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. September 2025, GZ ** 11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Schwarzau teils nach Widerruf einer bedingten Strafnachsichtwegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von fünf Jahren mit urteilsmäßigem Strafende 27. Juli 2027.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 27. Jänner 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 27. November 2025 erfüllt sein (ON 3, 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der Strafgefangenen gemäß § 46 Abs 1 StGB (ergänze: iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 12, 2), unausgeführt gebliebene Beschwerde der A*, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von begleitenden Maßnahmen nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, dass die durch die einschlägige Vorstrafenbelastung und die bisherige Wirkungslosigkeit staatlicher Sanktionen dokumentierte hohe Rückfallswahrscheinlichkeit der Beschwerdeführerin auf freiem Fuß gegen ihre bedingte Entlassung spricht.
Im Jahr 2019 wurde A* in Österreich erstmals wegen in Ausübung ihres Berufs als Pflegerin zum Nachteil betagter Opfer begangener strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 9), aus deren unbedingt verhängten Strafteil sie mit Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Dezember 2019, AZ **, bedingt entlassen wurde. Nur drei Monate nach ihrer Haftentlassung wurde sie erneut im engsten Sinn einschlägig straffällig (Urteil des Landesgerichts Leoben vom 15. Mai 2020, AZ **; ON 7). Vom Vollzug der gänzlich unbedingt verhängten Freiheitsstrafe wurde mit Entscheidung des Landesgerichts Leoben vom 17. Juli 2020, AZ **, vorläufig gemäß abgesehen (Strafregisterauskunft ON 5).
Unbeeindruckt von dem wiederholt verspürten Haftübel und dem für den Fall eines Verstoßes gegen das Einreiseverbot bevorstehenden Vollzugs der restlichen Freiheitsstrafe reiste A* erneut nach Österreich ein und stahl dem im Jahr ** geborenen Ing. B* im Dezember 2022 unter Ausnützung ihrer Stellung als Pflegerin (teilweise durch Einbruch) Bargeld und Goldbarren im Gesamtwert von 105.000 Euro (ON 8; abgeändert mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 13. Februar 2024, AZ 20 Bs 365/23g).
Diese beharrliche Straffälligkeit verdeutlicht nicht nur eine hohe kriminelle Energie der Beschwerdeführerin, sondern auch ihre ausgeprägte Ignoranz gegenüber staatlichen Sanktionen, die der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach sie die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegenstehen.
Diesem negativen Persönlichkeitskalkül vermochte die ihre Straftaten bereuende Strafgefangene mit der Behauptung einer gesicherten Unterkunft und Arbeitsmöglichkeit in ihrer Heimat sowie dem geäußerten Wunsch, zu ihrer Familie zurückzukehren (ON 6), nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Da keine positive Veränderung der Verhältnisse der Beschwerdeführerin auszumachen ist und aufgrund der dargelegten Umstände auch keine begleitenden Maßnahmen zur Verfügung stehen, die geeignet erscheinen, die Gefahr einer neuerlichen Vermögensdelinquenz der Strafgefangenen nennenswert zu minimieren, versagte das Erstgericht der Strafgefangenen eine vorzeitige Entlassung zu Recht aus spezialpräventiven Gründen, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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