Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Delegierung nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft Wien nach nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Eisenstadt delegiert.
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2024, AZ ** (ON 23), wurde A* am 26. Februar 2024 aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen. Gleichzeitig wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und es wurden ihm die Weisungen erteilt beim Verein B* in ** Wohnsitz zu nehmen, eine strikte Alkohol-und Drogenkarenz inklusive regelmäßiger Überprüfung im Rahmen stichprobenartiger Kontrollen einzuhalten, sich einer Psychotherapie sowie einer regelmäßigen psychiatrischen Behandlung (notwendigenfalls Verabreichung der erforderlichen Medikation) zu unterziehen, inklusive regelmäßiger Blutspiegelkontrollen und einer regelmäßigen Beschäftigung (im Rahmen des Beschäftigungsprojekts C* des Vereins B* oder eines anderen Arbeitstraining) nachzugehen oder sich einer Berufsausbildung zu unterziehen.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2025 wurde die Weisung zur Wohnsitznahme beim Verein B* aufgehoben und die Psychotherapieweisung dahingehend geändert, dass A* sich beim Verein D* einer Psychotherapie und einer regelmäßigen psychiatrischen Behandlung (notwendigenfalls Verabreichung der erforderlichen Medikation), inklusive regelmäßiger Blutspiegelkontrollen zu unterziehen hat, sowie die Beschäftigungsweisung insofern eingeschränkt, als ihm aufgetragen wurde, einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen oder sich einer Berufsausbildung zu unterziehen (ON 92).
A* hat seinen Wohnsitz nunmehr seit Juni 2025 in ** (ON 94 und ON 99).
Die Staatsanwaltschaft Wien beantragte am 15. August 2025 die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Eisenstadt (ON 1.78), das Landesgericht für Strafsachen Wien hält eine Delegierung für zweckmäßig (ON 102). ** stimmte der angedachten Delegierung zu (ON 101, 5) ebenso wie die Oberstaatsanwaltschaft Wien.
Aus dem Zweck der hier zwar nicht relevanten, aber diesbezüglich aufschlussreichenBestimmung des § 179 StVG ist abzuleiten, dass die räumliche Nähe zwischen Vollzugsgericht und dem Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt des bedingt Entlassenen angestrebt wird. Maßgeblich für den Übergang der Zuständigkeit im Sinne des § 179 Abs 1 StVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, wogegen ein späterer Wohnsitzwechsel die Zuständigkeit nicht mehr berührt und nur gemäß (nunmehr:) § 39 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 180 Abs 1 StVG) berücksichtigt werden kann (RISJustiz RS0088481).
Da der Betroffenen seinen Wohnsitz nun im Sprengel des Landesgerichts Eisenstadt hat, das daher in der Lage ist, das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weiter zu führen als ein anderes Landesgericht, liegen wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO für eine Delegierung der Sache an dieses Landesgericht vor (RIS-Justiz RS0088481 [T4 und T5]).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden