Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 105 Abs 1 StGB über die Berufung des B*gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 14. August 2025, GZ **-23.2, gemäß § 489 Abs 1 iVm § 470 Z 1 StPO nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird zurückgewiesen .
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 14. August 2025, GZ **-23.2, wurde der am ** geborene A* von dem wider ihn erhobenen Anklagevorwurf, er habe am 20. Oktober 2024 in ** B* durch gefährliche Drohung zu einer Handlung genötigt, nämlich zur Aufnahme eines Videos, in dem er einen Freund der Familie beschimpfen soll, und ankündigt haben soll „mach was ich sage, wenn nicht dann lasse ich dich nackt ausziehen und schicke das Video an alle weiter“ gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Ein Ausspruch über die gemäß § 366 Abs 1 StPO zwingend zu erfolgende Verweisung des Privatbeteiligten B* auf den Zivilrechtsweg unterblieb.
Am 18. Juli 2021 meldete B* als Privatbeteiligter durch eine an das ** gerichtete E-Mail „Berufung“ an (ON 25).
Die Berufung erweist sich als unzulässig.
Voranzustellen ist: Der Freispruch des Angeklagten hat die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zwingend zur Folge (§ 366 Abs 1 StPO), sodass auch die Nichtentscheidung des Erstgerichtes über den privatrechtlichen Anspruch (hier: 360 Euro für die erlittene psychische Beeinträchtigung; ON 17.1, 13) einer Verweisung auf den Zivilrechtsweg gleichzuhalten ist (siehe ON 23.1 und ON 23.2; RIS-Justiz RS0101309; Spenling in Fuchs/Ratz, WK StPO § 366 Rz 12).
Gemäß § 84 Abs 2 StPO können, „soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird“, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden (gegen die Zulässigkeit der Eingabe per E-Mail vgl: Murschetz in WK-StPO § 84 Rz 12; vgl auch Nordmeyer inWK-StPO § 195 Rz 26). § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO enthält keine abweichende Regelung für die Berufungsanmeldung im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter. Eine Anmeldung der Berufung per E-Mail – wie gegenständlich der Fall - ist daher unzulässig (RIS-Justiz RS0127859), weshalb sie zurückzuweisen war.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Privatbeteiligte gegen freisprechende Urteile des Einzelrichters nach §§ 465 Abs 3 StPO, 489 Abs 1 StPO nur Berufung wegen Nichtigkeit unter den in § 282 Abs 2 StPO geregelten Voraussetzungen, somit eingeschränkt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO (vgl Ratz, aaO § 465 Rz 1, § 282 Rz 43 ff) erheben kann. Den angeführten Nichtigkeitsgrund kann er überdies nur insoweit geltend machen, als er wegen des Freispruchs auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde und erkennbar ist, dass die Abweisung eines von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags einen auf die Geltendmachung seiner privatrechtlichen Ansprüche nachteiligen Einfluss zu üben vermochte (vgl Ratz, aaO § 282 Rz 45). Da der vertretene Privatbeteiligte keine Beweisanträge gestellt hat und eine gegen eine Verweisung nach § 366 Abs 1 StPO – also infolge eines Freispruchs – zustehende Berufung wegen Schuld sowie wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche aus dem Gesetz nicht abzuleiten ist (vgl Spenling, aaO § 366 Rz 16 f), wäre die Berufung auch aus diesem Grund gemäß §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
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