Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Schneider-Reich als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* ua wegen § 84 Abs 4 StGB uaD über die Berufung des Erstangeklagten A*wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 7. Mai 2025, GZ **-17.5, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 498 Abs 1 iVm § 470 Z 3 StPO zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Schuld wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil in seinem Schuldspruch betreffend A* (Punkt 1.), demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Straf- und Kostenausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen (unbedenklichen) Schuldspruch wegen §§ 15, 83 Abs 1 StGB des Zweitangeklagten B* enthaltenden Urteil wurde der am ** im Irak geborene vermutlich staatenlose A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür (ohne Anwendung der nach § 39 Abs 1a StGB erweiterten Strafbefugnis [vgl RIS-Justiz RS0133600]) nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 14. November 2024 in der Justizanstalt Sonnberg den B* am Körper verletzt und ihm dadurch eine schwere Körperverletzung zugefügt, indem er mit einem Sessel auf ihn einschlug und ein Glas auf ihn warf, wodurch B* eine an sich schwere Körperverletzung erlitt, nämlich eine blutende Wunde an der linken Hand und eine Trümmerfraktur der Elle des linken Arms.
Dazu traf das Erstgericht (fallrelevant) wortwörtlich folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:
Feststellungen:
Der Erstangeklagte, A*, geboren am ** in **, Irak, Staatsangehörigkeit ungeklärt, hat nach vier Schuljahren im Irak keine weitere Ausbildung absolviert, arbeitete vor seiner Inhaftierung als Maler, hat kein Vermögen, keine Schulden und ist für einen elfjährigen Sohn sorgepflichtig. Er wurde bisher wie folgt verurteilt:
1. am 2.3.2017, rechtskräftig seit 4.10.2018, vom LG für Strafsachen Wien zu ** wegen § 205 Abs 1, Abs 3 erster und vierter Fall StGB zu 13 Jahren Freiheitsstrafe,
2. am 19.11.2022 vom BG Krems zu ** wegen § 83 Abs 1 StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe, weil er am 30.3.2022 in der Justizanstalt Stein einen Mitinsassen durch Faustschläge ins Gesicht und indem er ihm Pfeffer ins Gesicht warf, am Körper verletzt hatte.
[…]
Die Angeklagten verbüßten zur Tatzeit (14.11.2024) in der Justizanstalt Sonnberg die Strafhaften aus den obgenannten Urteilen, wo sie beide sowie C* gemeinsam in einem Haftraum untergebracht waren.
Am frühen Morgen des 14.11.2024 kam es zwischen den Angeklagten zu einem Streit, weil der Zweitangeklagte das Fernsehgerät im Haftraum eingeschaltet und dadurch den Erstangeklagten aufgeweckt hatte. Die Angeklagten rauften unter gegenseitigen Beschimpfungen um die Fernbedienung für den Fernsehapparat, bis diese kaputt ging, dann versetzte der Erstangeklagte dem Zweitangeklagten einen Faustschlag. Der Zweitangeklagte nahm daraufhin einen Sessel und schlug damit auf den Erstangeklagten ein, wobei er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand, dass er dem Erstangeklagten dadurch eine Verletzung am Körper zufügen würde. Der Erstangeklagte, der dadurch jedoch nicht verletzt wurde, nahm seinerseits den Sessel und schlug damit dem Zweitangeklagten gegen den linken Arm, anschließend warf er noch ein Glas auf den Zweitangeklagten. Der Zweitangeklagte erlitt durch diese Einwirkungen des Erstangeklagten eine blutende Wunde an der linken Hand sowie einen Trümmerbruch der linken Elle, eine an sich schwere Verletzung, die im Krankenhaus D* operativ versorgt werden musste. Die Operation verlief ohne Komplikationen, der Zweitangeklagte wurde am 20.11.2024 aus dem Krankenhaus entlassen. Die Verletzungen sind mittlerweile problemlos verheilt.
Der Erstangeklagte hielt es bei seinen Angriffen auf den Zweitangeklagten zumindest ernstlich für möglich und fand sich zumindest billigend damit ab, dass er dem Zweitangeklagten dadurch eine Verletzung am Körper zufügen würde. Hätte er die Sorgfalt beachtet, zu der er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen ohne weiteres befähigt war und zu der er nach den Umständen verpflichtet gewesen wäre, so hätte er erkannt, dass ein Schlag mit einem harten Gegenstand gegen den Arm durchaus eine schwere Verletzung, wie etwa einen Knochenbruch, verursachen kann.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ergeben sich aus deren jeweils unwiderlegten Angaben, den Strafregisterauskünften (ON 12, ON 14) und den Vorstrafurteilen (ON 10 bzw. ON 13).
Die Feststellungen zur objektiven Tatseite beruhen in erster Linie auf den Angaben des unbeteiligten Zeugen C* bei seiner Vernehmung unter Wahrheitspflicht durch die Polizeiinspektion E* (ON 5.10), die im Wesentlichen mit den Angaben in der Niederschrift vom Tattag in der Justizanstalt Sonnberg (ON 2.5) übereinstimmen. Die Abweichungen in Einzelheiten sind völlig natürlich, zumal die Aussagen von unterschiedlichen Personen verschriftlicht wurden. Ein Grund, warum der Zeuge seine Zellengenossen falsch beschuldigt haben sollte, ist nicht erkennbar. In der Hauptverhandlung versuchte der Zeuge einerseits – was unter Mithäftlingen nach Gerichtserfahrung nicht ungewöhnlich ist – sich nachträglich aus der Angelegenheit herauszuhalten, indem er behauptete, sich nicht (vollständig) zu erinnern, bestätigte aber andererseits ausdrücklich, dass er bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe und dass das Protokoll seine damaligen Aussagen richtig wiedergibt. Auch wenn er in der Hauptverhandlung, an der wegen des Zweitangeklagten ohnehin ein Dolmetscher für die slowakische Sprache teilnahm, in seiner Muttersprache aussagte, sind seine Angaben, er habe bei der Polizei alles verstanden, er könne Deutsch nur nicht fließend sprechen, lebensnah und glaubwürdig. In der direkten Kommunikation mit dem Zeugen in der Hauptverhandlung (HV) war auch klar erkennbar, dass er die auf Deutsch gestellten Fragen grundsätzlich versteht.
In der in der Justizanstalt Sonnberg wenige Stunden nach dem Vorfall aufgenommenen Niederschrift hatte der Erstangeklagte angegeben: "Ich habe ihn dann fixiert und zu Boden geworfen. Dabei dürfte ein Glas zu Bruch gegangen sein und so dürfte er sich die Verletzung an seiner Hand zugefügt haben. Ich sagte zu ihm, dass er den Sessel weggeben soll und wir uns so schlagen sollten", der Zweitangeklagte hatte angegeben, dass er den Erstangeklagten mit einem Sessel geschlagen hatte, der Erstangeklagte habe ihn mit den Händen und mit einem Glas geschlagen, dadurch seien seine Verletzungen entstanden. Bei der förmlichen Vernehmung als Beschuldigte durch die Kriminalpolizei knapp drei Wochen später machte der Erstangeklagte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, der Zweitangeklagte gab an, er könne sich an den Vorfall nicht erinnern, er habe sich den Arm gebrochen, weil er hingefallen sei. In der HV verneinten dann beide Angeklagte, dass sie einander überhaupt berührt hätten. Die letztgenannten Angaben der Angeklagten sind völlig unglaubwürdig, zumal sie im Ergebnis bedeuten würden, ihr Zellengenosse C* hätte ihre körperliche Auseinandersetzung frei erfunden und eine Justizwachebeamtin hätte anschließend zwei inhaltlich unrichtige, voneinander abweichende Niederschriften angefertigt, die die Angeklagten dann jeweils unterschrieben hätten ohne den Inhalt zu kennen. Das wäre geradezu absurd, auch weil aus einer derartigen Aktion niemand einen Vorteil gehabt hätte. Aus den Vorstrafurteilen ist außerdem erkennbar, dass beiden Angeklagten (auch massive) Gewalttätigkeit jedenfalls nicht wesensfremd ist.
Die Behauptung des Erstangeklagten, er verstehe überhaupt kein Deutsch, ist schon deswegen nicht glaubhaft, weil aus dem Vorstrafurteil ON 10.2 ersichtlich ist, dass er sich seit Juni 2015 in Österreich aufhält und hier seit 13.8.2016 inhaftiert ist. Außerdem berichtete er sowohl im bzw. (in der nunmehrigen HV) zum Vorstrafverfahren (ON 10.3) als auch im gegenständlichen Verfahren jeweils selbst von verbalen Auseinandersetzungen in deutscher Sprache mit Mitinsassen. Wie er in der HV am 27.3.2025 den Eindruck zu erwecken versuchte, die Richterin überhaupt nicht zu verstehen (ON 15.2), wirkte wie schlechtes Schauspiel und wurde durch die spontane Verwendung des Wortes "tschuldigung" in der HV am 7.5.2025 (Protokoll Seite 6) schließlich ad absurdum geführt. Dass er also die Niederschrift vom 14.11.2024 (ON 2.3) nur aus Angst unterschrieben hätte ohne zu wissen was darin steht, ist somit als bloße Schutzbehauptung zu werten.
Die Verletzungen des Zweitangeklagten sind durch ein kurz nach dem Vorfall aufgenommenes Bild (ON 7.7), den Ambulanzbericht des Landesklinikums F* (ON 2.6) und den Entlassungsbrief des Universitätsklinikums D* (ON 5.16) objektiviert, die Verursachung durch die Einwirkungen des Erstangeklagten ist ohne weiteres nachvollziehbar, zumal das in ON 7.7 ersichtliche Verletzungsbild zwanglos durch einen Schlag mit einem harten, länglichen Gegenstand erklärbar ist.
Eindeutige Beweise, dass der Erstangeklagte durch den Angriff des Zweitangeklagten tatsächlich verletzt worden wäre, hat das Verfahren nicht erbracht. Bei seiner ersten Aussage in der Justizanstalt (ON 2.3) gab der Erstangeklagte an, er habe leichte Abschürfungen an beiden Armen erlitten. Das kurz nach dem Vorfall aufgenommene Bild ON 7.4 zeigt einen linken Unterarm mit einer offensichtlich bereits älteren Narbe und möglicherweise einer leichten Hämatomverfärbung, in ON 5 ist eine kleine Hautrötung am rechten Knie zu sehen, wobei eine entsprechende Einwirkung des Zweitangeklagten nicht behauptet wurde, auf dem Bild ON 7.6 ist gar keine Verletzung erkennbar und in der Hauptverhandlung verneinte der Erstangeklagte die Frage, ob er am 14.11.2024 überhaupt verletzt worden sei, mehrmals ausdrücklich.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite folgen nach allgemeiner Lebenserfahrung jeweils zwanglos aus dem äußeren Geschehen. Dass Schläge mit einem Sessel gegen den Körper eines anderen bzw. ein gegen einen anderen geworfenes Glas mit nicht hoher Wahrscheinlichkeit Verletzungen wie etwa Prellungen, Hämatome oder blutende Wunden verursachen können, aber auch die Gefahr an sich schwerer Verletzungen mit sich bringen, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung.
Rechtlich erachtete das Erstgericht bei A* das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB objektiv und subjektiv als verwirklicht und hielt fest, dass betreffend die Herbeiführung der an sich schweren Verletzung des Zweitangeklagten ihm (zumindest) Fahrlässigkeit anzulasten sei, weil er wegen seines Angriffs nach dem Ingerenzprinzip verpflichtet gewesen wäre, die wahrscheinlich zu erwartenden Folgen seiner Handlungen zu bedenken. Gründe, warum ihm das in der konkreten Situation nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, seien aus den Beweisergebnissen nicht erkennbar.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd keinen Umstand, erschwerend demgegenüber zwei einschlägige Vorstrafen.
Ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erachtete das Erstgericht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als schuld- und tatangemessen. Ein diversionelles Vorgehen oder eine bedingte Nachsicht schloss das Erstgericht aus spezialpräventiven Gründen aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 19), mit ON 27 fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung des Erstangeklagten A* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, wobei der Schuldberufung im Ergebnis Berechtigung zukommt.
Zunächst ist auszuführen, dass bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vorgeht, jene wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz in WK-StPO § 476 Rz 9). Die Berufungsausführungen zur Strafe sind zum Schluss zu behandeln.
Der somit zuerst zu behandelnden Schuldberufung gelingt es, erhebliche Zweifel an den im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen C* gegründeten Feststellungen zu wecken.
Denn unstrittig ist, dass es im gemeinsamen Haftraum zwischen den Häftlingen A* und B* zu einer Auseinandersetzung wegen Lärmbelästigung durch einen eingeschalteten Fernseher kam.
Maßgeblich für die Subsumtion unter § 84 Abs 4 StGB und aus dem abgeführten Beweisverfahren keineswegs ohne Zweifel geklärt ist aber die Frage des Zustandekommens der schweren Verletzung des B* (Trümmerfraktur der Elle des linken Arms) und der Zurechenbarkeit zu einer Handlung des A*. Auch aus der Aussage des C* ist dies nicht abzuleiten, sondern hätte es der Einholung eines gerichtsmedizinischen oder unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens bedurft, diese Frage zu klären, wobei auch insbesondere zu erheben wäre, ob bzw welches Glas geworfen wurde, und wer den behandelnden Ärzten gegenüber behauptet habe, dass B* einen Sessel gegen die linke Ulna bekommen habe:
So gibt nämlich das Tatopfer, der Zweitangeklagte B* bei seiner Beschuldigtenvernehmung in der Justizanstalt Sonnberg am 14. November 2024 um 10.18 Uhr an, A* habe ihn mit den Händen geschlagen, er (B*) habe den A* mit einem Sessel geschlagen, der ihn wiederum mit einem Glas geschlagen habe, wodurch er auf der linken Hand verletzt worden sei und zu bluten begonnen habe (siehe auch das Foto ON 7.7). Von einem Bruch der Elle berichtet er nicht (ON 2.4). Im Befund des Landesklinikum F* vom 14. November 2024 mittags (ON 2.6) wird eine Trümmerfraktur der linken Elle beschrieben, im Entlassungsbrief vom 20. November 2024 (ON 5.16) steht als Aufnahmegrund „Laut Aussage...hat er einen Sessel gegen die linke Ulna bekommen“, wobei nicht klar ist, wessen Aussage (des Opfers, des ihn begleitenden Justizwachebeamten, etc) dies war. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch die PI E* (ON 5.8) gibt B* an, er könne sich an den Vorfall nicht erinnern und habe sich den Arm gebrochen, weil er hingefallen sei. In der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2025 (ON 17.4, 4 ff) behauptet B*, nur verbal mit A* gestritten zu haben, insbesondere hätten sie nicht mit dem Sessel aufeinander eingeschlagen, er sei ausgerutscht und habe sich die Hand gebrochen, ansonsten könne er sich nicht erinnern.
Der Zeuge C* gab (im Übrigen als Beschuldigter) in der Justizanstalt Sonnberg vernommen (ON 2.5) an, A* habe einen Sessel in Richtung des am Bett sitzenden B* geschlagen, der die Hände vor sein Gesicht habe geben können und seinerseits dann den A* mit dem Sessel geschlagen habe; sodann habe er gleich die Beamten verständigt. Vor der PI E* (ON 5.9) gab er an, dass A* den B* mit einem Faustschlag zu Boden gebracht habe, der wieder aufgestanden und seinerseits einen Sessel genommen habe, um A* zu verletzen. Dieser habe sich ducken können, auch einen Sessel und auch ein Glas genommen und in Richtung B* geworfen. In der Hauptverhandlung (ON 17.4, 6 ff) behauptet er, er habe geschlafen und sei erst am Ende der Auseinandersetzung aufgewacht und habe Blut am Boden gesehen. Über Vorhalt seiner bisherigen Angaben meinte er, er könne sich an einen Faustschlag nicht erinnern, nur an Sessel und Glas, beide seien seine Freunde, er habe mittlerweile alles vergessen.
Der Erstangeklagte A* schilderte in der Justizanstalt Sonnberg (ON 2.3), B* habe ihn mit einem Sessel angegriffen, wodurch er Abschürfungen erlitten habe (siehe ON 7.4 und ON 7.5), er habe ihn dann fixiert und zu Boden geworfen, dabei sei ein Glas zu Bruch gegangen. Vor der PI E* äußerte er sich nicht zu den Vorwürfen (ON 5.7). In der Hauptverhandlung (ON 17.4, 2 ff) behauptet er, B* sei auf den Boden gefallen, es sei nur zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen.
Diese dargestellten Aussagen und Berichte sind aber nicht geeignet, einen zweifellosen Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 84 Abs 4 StGB darauf zu gründen, weil die Ursache der schweren Verletzung eben nicht zweifelsfrei feststeht. Anders als das Erstgericht vermag das Berufungsgericht anhand des Fotos ON 7.7 einen Schlag mit einem harten länglichen Gegenstand als Verletzungsursache nicht zwanglos zu erkennen, sondern wird dies durch ein Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der weiteren obangeführten bislang ungeklärten Umstände zu beantworten sein.
Die Wiederholung des Beweisverfahrens ist daher unumgänglich, sodass mit Kassation des Schuldspruchs hinsichtlich A* vorzugehen und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen ist. Mit seiner weiteren Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe war der Erstangeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
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