Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 3. Oktober 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten A* und B* sowie die Berufung des A* gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Jugendgeschworenengericht vom 4. März 2025, GZ C*-132.6, und die Beschwerden der Angeklagten A* und B* gegen zugleich gefasste Beschlüsse gemäß § 494a StPO in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski, in Anwesenheit des Erstangeklagten A*, dessen Verteidiger Mag. Franz Eckl, sowie des Drittangeklagten B* und dessen Verteidiger Mag. Hans-Jürgen Riedl durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten A* wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die über den Angeklagten A* verhängte Freiheitsstrafe auf 16 Jahre und die über den Angeklagten B* verhängte Freiheitsstrafe auf 14 Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Den Beschwerden des A* und des B* wird Folge gegeben und gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der
1. A* mit Urteilen des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. August 2021, AZ D*, und vom 23. März 2023, AZ E*, sowie
2. B* mit Urteilen des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. April 2022, AZ F*, vom 13. Oktober 2022, AZ G*, und vom 16. Jänner 2024, AZ H*,
gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – hinsichtlich des Schuldspruchs des Zweitangeklagten I* (II./) sowie der (sämtliche drei Angeklagten betreffenden) Adhäsionserkenntnisse bereits in Rechtskraft erwachsenen - Urteil wurden der am ** geborene A* und der am ** geborene B* jeweils des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, 15 StGB (I./A./), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I./B./), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (I./C./), des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (I./D./) sowie des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I./E./) schuldig erkannt.
Die Angeklagten wurden hiefür - je unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 StGB - nach § 75 StGB, und zwar A* zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, und B* auch unter Anwendung des § 19 Abs 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.
Mit gleichzeitig gefassten Beschlüssen wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die A* mit Urteilen des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. August 2021, AZ D*, und vom 23. März 2023, AZ E*, gewährten bedingten Strafnachsichten und die B* mit Urteilen des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. April 2022, AZ F*, vom 13. Oktober 2022, AZ G*, und vom 16. Jänner 2024, AZ H*, gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben – soweit hier relevant - A* B* und B* vom 21. bis 22. November 2024 in ** und anderen Orten Österreichs im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem rechtskräftig Verurteilten I*
I./A./ mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) sowie unter Verwendung einer Waffe J* fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt und weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie J* in dessen Wohnung in eine Ecke drängten, ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf- und Oberkörper versetzten, wobei A* ihn zusätzlich mit einem Messer bedrohte, sämtliche Getränke aus seinem Kühlschrank an sich nahmen und 2.500 Euro forderten, woraufhin J* ihnen sein Bargeld iHv 60 Euro herausgab, sodass es zum Teil beim Versuch blieb;
I./B./ J* mit Gewalt und gefährlicher Drohung zu Handlungen genötigt, indem sie ihn nach der zu I./A./ geschilderten Tathandlung und weiteren Faustschlägen gegen dessen Kopf und Oberkörper sowie konkludenter Androhung weiterer Gewalt und ausdrücklicher Androhung polizeilicher Anzeige aufforderten, seine Bankomatkarte und Autoschlüssel herauszugeben, sie zu seinem Auto zu begleiten und ihn sohin zur Mitfahrt zwangen;
I./C./ J* widerrechtlich gefangen gehalten, indem sie nach den zu I./A./ bis B./ geschilderten Tathandlungen mehrere Stunden mit ihm durch **, **, **, **, **, ** und ** fuhren und ihn am Verlassen des Fahrzeugs hinderten;
I./D./ J* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu Unterlassungen genötigt, die diesen am Vermögen schädigten, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie J* nach den zu I./A./ bis B./ geschilderten Tathandlungen und im Zuge der zu I./C./ geschilderten Fahrt, während derer sie ihn fortwährend schlugen und dazu brachten, zuzulassen, dass sie mit seiner Bankomatkarte in ** bei einem Zigarettenautomaten Zigaretten um rund 10 Euro sowie in ** bei einem K*-Restaurant Essen um rund 30 Euro per NFC-Funktion bezahlten;
Lediglich der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zu.
Zur Berufung des Erstangeklagten A*:
Soweit der Angeklagte zusätzlich mildernd ins Treffen führt, es könne hinsichtlich des Verbrechens des Mordes nur die geringste Vorsatzstufe angenommen werden, wohingegen Absichtlichkeit oder Wissentlichkeit ausscheide, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand mildernd zu berücksichtigen wäre, reicht doch für die Erfüllung des Tatbestandes des Mordes nach § 75 StGB bedingter Tötungsvorsatz (vgl § 5 Abs 1 StGB) aus.
Dem weiteren Vorbringen zum Fehlen eines von langer Hand geplanten Vorgehens oder eines perfiden Mordplans, sowie dazu, dass es anfänglich nur darum gegangen sei, dem Opfer einen „Denkzettel“ zu verpassen, ist zu entgegnen, dass die Angeklagten das nachfolgende Tatgeschehen nicht minutiös vorher geplant haben mögen, sie jedoch nach den Angaben des I* und des A* sehr wohl zu J* aufgebrochen sind, um diesen zu erpressen und zu „schikanieren“. Von einem „Denkzettel“ kann schon mit Blick auf die sich steigernde Gewalt nicht gesprochen werden.
Das Fehlen eines perfiden Tatplans stellt keinen Milderungsgrund dar, sondern hindert lediglich die Anziehung eines weiteren Erschwerungsgrundes.
Da auch für Selbstjustiz kein Raum bleibt, verschlägt die Argumentation, dass Hintergrund für das Vorgehen gegen das Opfer dessen Verhalten gegenüber dem 14 jährigen I* gewesen sei.
Dem Umstand, dass das Opfer keine an sich schweren Körperverletzungen „im Sinne von Brüchen oder Eröffnung großer Körperhöhlen“ und auch keine Verletzungen erlitten hat, die konkret zum Tod führen hätten können und auch nicht der Tod des Opfers eingetreten ist, wurde bereits durch die mildernde Wertung des Versuchs Rechnung getragen.
Die dem Tatopfer nach Ansicht der Geschworenen sogar absichtlich zugefügten Verletzungen aggravieren nach ständiger Rechtsprechung die Tatschuld (vgl RIS Justiz RS0090934), da mit dem Verbrechen des (auch versuchten) Mordes die Zufügung von (an sich schweren) Körperverletzungen nicht zwingend verbunden ist.
Dem offenbar fehlende spezialpräventive Erfordernisse ansprechenden Hinweis auf Äußerungen der Bewährungshelferin des Erstangeklagten in der Hauptverhandlung, wonach dieser seine Termine bei ihr wahrgenommen, an den Zielen der Betreuung durch sie mitgearbeitet habe und sie nichts Negatives berichten könne, steht entgegen, dass es ungeachtet dessen zu den nunmehr zur Verurteilung gelangten Taten, die ein massiv gesteigertes Gewaltpotential des Angeklagten erkennen lassen, gekommen ist. Die von der Bewährungshelferin geschilderten Umstände sind daher gerade nicht geeignet, eine positive Prognose zu begründen, was wiederum in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Bericht (ON 121.2) der Bewährungshelferin steht, wonach „die vergangenen Therapien sowie bisherige vom Gericht gesetzte Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg erzielt“ hätten.
I/E./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern im Zeitraum von 21. bis 22. November 2024 in ** und anderen Orten Österreichs versucht, J* zu töten, indem sie diesen während der zu I./C./ geschilderten Fahrt wiederholt schlugen, eine Zigarette auf seinem Kopf ausdrückten und ihn würgten, wobei sie bei dieser Fahrt auch dreimal anhielten und ihn außerhalb des Fahrzeugs mit Fäusten schlugen bzw auf ihn eintraten, anschließend zur Wohnung des A* in ** fuhren, wo sie ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf und Oberkörper versetzten, ihn mit Füßen gegen den Kopf traten und mit einem etwa fünf Zentimeter dicken Holzstock auf seinen Kopf und Oberkörper einschlugen, ihn anschließend in sein Fahrzeug verbrachten, mit ihm in ein Waldstück fuhren, ankündigten, dass es sich um seine „letzte Fahrt“ handle und ihn aufforderten, sich auszuziehen, wobei sie im Vorfeld mehrmals ankündigten, das Opfer zu töten und es nur deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer flüchten und die Polizei verständigen konnte, wobei das Opfer eine Schädelprellung mit Bluterguss um die Augen, eine Rissquetschwunde über dem Auge links, eine Unterarmprellung links, eine Knieprellung rechts, mehrere Abschürfungen im Gesicht und am Körper, Blutergüsse an Rücken und Schulter und eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitt, die einen stationären Krankenhausaufenthalt von 26. November bis 27. Dezember 2024 notwendig machten.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht beim Angeklagten A* erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, zu denen je noch eine offene Probezeit bestand, sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen, mildernd hingegen die teilweise geständige Verantwortung sowie den teilweisen Versuch.
Beim Angeklagten B* wertete das Erstgericht als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, zu denen je noch eine offene Probezeit bestand, sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen, mildernd hingegen die teilweise geständige Verantwortung, den teilweisen Versuch und das Alter unter 21 Jahren.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden des A* und des B* sowie der Berufung des Letztgenannten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 1. Juli 2025, GZ 12 Os 50/25g, 12 Os 75/25h-4, ist über die Berufungen einerseits der Staatsanwaltschaft hinsichtlich A* und B* (ON 143) und andererseits des A* (ON 147) und über die Beschwerden dieser beiden Angeklagten gegen den Beschluss auf Widerruf der ihnen jeweils mit (Vor-)Urteilen gewährten bedingten Strafnachsichten zu entscheiden.
Dem Angeklagten A* gelingt es daher nicht, weitere Milderungsgründe zur Darstellung zu bringen.
Zur Berufung der Staatsanwaltschaft:
Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass der bei den Angeklagten je herangezogene Milderungsgrund des Versuchs lediglich Faktum I./A./ betrifft. Dass diesem Umstand jedoch wiederum nicht sein volles milderndes Gewicht zuzugestehen ist ( Riffel in WK 2 StGB § 34 Rz 31), ist dem Umstand geschuldet, dass der konkrete Ausführungsversuch nur deshalb misslungen ist, weil sich das Opfer selbst befreien konnte.
Zutreffend verweist die Staatsanwaltschaft auch auf die unterbliebene Anwendung des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 6 StGB. Grausam im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt, wer dem Opfer gefühllos und unbarmherzig schwere körperliche oder seelische Schmerzen zufügt. Für das Opfer qualvoll sind körperliche und seelische Beeinträchtigungen, die aufgrund ihrer Intensität und Dauer nach allgemeinem Verständnis als peinigend empfunden werden. Körperliche Qualen werden idR durch Verletzungen zugefügt, können aber auch durch Misshandlungen und Freiheitsbeschränkungen bewirkt werden, seelische Qualen wiederum durch (verbale) Bedrohungen ( Riffel in WK 2 StGB § 33 Rz 21 f). Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde das Opfer über mehrere Stunden gefangen gehalten, während dieser Zeit wurden ihm mehrfach Faustschläge gegen Kopf und Oberkörper sowie Tritte gegen den Kopf zugefügt. Darüber hinaus würgten die Angeklagten das Opfer, drückten eine Zigarette auf dessen Kopf aus und kündigten mehrfach an, das Opfer töten zu wollen. Diese zahlreichen Gewalthandlungen gegen das Opfer über einen beträchtlichen Zeitraum verbunden mit der Tatsache, dass das Opfer jederzeit im Unklaren über sein weiteres Schicksal blieb und aufgrund der Drohungen damit rechnen musste, zuletzt getötet zu werden, zeigen ein äußerst rücksichtsloses und gefühlloses Vorgehen, das mit körperlichen und seelischen Schmerzen des Opfers verbunden war, sodass die Angeklagten sowohl grausam als auch in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt haben (vgl RIS-Justiz RS0091875; RS0106652).
Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die Angeklagten insgesamt mit erheblicher Gewalt gegen ihr Opfer vorgingen.
Als weiterer Erschwerungsgrund ist die Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe nach § 33 Abs 2 Z 6 StGB zu ergänzen. Als Waffe iSd Bestimmung ist – wie in § 143 StGB - eine solche im funktionalen Sinn zu verstehen (RIS-Justiz RS0134002). Waffen sind demnach neben technischen Waffen iSd Waffengesetzes waffengleiche Mittel, die geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen. Waffengleiche Mittel sind nach der Judikatur beispielsweise gewöhnliche Messer, Stanleymesser, Hammer, Flaschen, Stöcke, Schürhaken, Zaunlatten, Spitzmeißel, Rohrzangen, Holzknüppel, Pflastersteine uvm ( Riffel in WK 2 StGB § 33 Rz 35/2). Die festgestellte Verwendung des etwa fünf Zentimeter dicken Holzstocks ist daher erschwerend zu werten; die Drohung mit dem Messer bei der Begehung des Verbrechens nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, 15 StGB ist hingegen bereits durch die Anwendung der entsprechenden Qualifikation abgegolten, sodass dieser Umstand richtigerweise vom Erstgericht nicht als erschwerend gewertet wurde.
Da mit dem Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB die Zufügung von an sich schweren Körperverletzungen nicht zwingend verbunden ist (vgl RIS-Justiz RS0090934), war daher wie bereits oben ausgeführt im Sinne eines erhöhten Erfolgsunwerts erschwerend zu berücksichtigen, dass dem Opfer die im Wahrspruch genannten Verletzungen zugefügt wurden.
Letztlich hat zum Nachteil der Angeklagten noch die verstärkte Tatbildmäßigkeit durch Anwendung sowohl des Tatmittels der Gewalt als auch jenes der gefährlichen Drohung bei den unter den Schuldspruchpunkten I./A./, B./ und D./ zur Verurteilung gelangten Tathandlungen im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen hinzuzutreten.
Somit waren die Strafzumessungsgründe lediglich zum Nachteil beider Angeklagter zu ergänzen, wobei – wie von der Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel zutreffend ausgeführt - insbesondere dem Zusammentreffen von zwei der Schwerstkriminalität zuzurechnenden Verbrechen mit zwei Vergehen hohes Gewicht beizumessen war.
Angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von zehn bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (19 Abs 4 JGG), hinsichtlich des zur Tatzeit über 21-Jährigen Angeklagten A* auch einer lebenslangen Freiheitsstrafe, waren die vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen unter objektiver Abwägung der zum Nachteil beider Angeklagter korrigierten Strafzumessungslage tat und täteradäquat auf das spruchgemäße Ausmaß zu erhöhen.
Bei A* trägt dies auch den bei ihm den (innerhalb der schuldadäquaten Strafe) zu berücksichtigenden Belangen der Generalprävention (vgl RIS-Justiz RS0090592 [insb T1], RS0090600) hinreichend Rechnung, weil derartig brutale Delinquenz gegen Leib und Leben nicht bagatellisiert werden darf und Racheakte bzw die Verübung von - noch dazu im Hinblick auf die verübte Erpressung lediglich vorgeschobener - „Selbstjustiz“ hintanzuhalten sind.
Die Differenz in den verhängten Freiheitsstrafen liegt darin begründet, dass der Angeklagte B* die Tat als junger Erwachsener beging, ihm somit im Vergleich zu A* dieser zusätzliche Milderungsgrund und gemäß § 75 StGB iVm § 19 Abs 4 JGG ein geringerer Strafrahmen zugute kam sowie generalpräventive Erwägungen bei ihm in den Hintergrund zu treten haben (§§ 19 Abs 2 iVm 5 Z 1 JGG).
Im Hinblick auf die jeweilige Erhöhung der Freiheitsstrafen ist jedoch der Widerruf der A* und B* gewährten bedingten Strafnachsichten spezialpräventiv nicht zusätzlich erforderlich, um sie von der Begehung weiterer derartiger Taten abzuhalten.
Damit war der Berufung der Staatsanwaltschaft im spruchgemäßen Ausmaß sowie den Beschwerden des A* und des B* Folge zu geben, während
der Berufung des Angeklagten A* ein Erfolg zu versagen war.
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