Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Juli 2025, GZ ** 45.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (B) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts St. Pölten, AZ **, vom 20. Mai 2021, rechtskräftig am 4. November 2021, nach dem Strafsatz des § 207 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 12 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 366 Abs 2 StPO iVm § 369 Abs 1 StPO wurde er zudem zur Zahlung von 3.000 Euro binnen vierzehn Tagen an die Privatbeteiligte B* verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* in ** zu einem nicht mehr präzise festzustellenden Zeitpunkt vor Ende 2016
A./ an der am ** geborenen B*, sohin an einer unmündigen Person, außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen bzw. diese zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an ihm zu veranlassen versucht, indem er sie beim Duschen intensiv im Intimbereich einseifte und im Bereich ihrer Vagina berührte und er sie aufforderte, seinen erigierten Penis in die Hand zu nehmen und den Handverkehr an ihm durchzuführen;
B./ mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand unter Ausnützung dieses Zustandes die im Punkt A./ genannte geschlechtliche Handlung vorgenommen bzw. die Vornahme einer solchen durch sie an ihm zu veranlassen versucht, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.
Unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 10. Juli 2025 meldete der durch eine Verfahrenshelferin vertretene Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 45.1, 27). Das Urteil sowie das Hauptverhandlungsprotokoll wurden mit Verfügungen vom 1. August 2025 der Verfahrenshelferin und vom 4. August 2025 dem mittlerweile eingeschrittenen Wahlverteidiger mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 5. August 2025 zugestellt (Zustellnachweise bei ON 1.25). Eine Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel langte bislang nicht ein.
Mit Beschluss vom 5. September 2025 (ON 49) wies das Erstgericht daraufhin die „angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 2 StPO“ zurück und legte den Akt dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die angemeldete Berufung vor.
Nach Anmeldung der Berufung hat der Angeklagte das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Berufung beim Gericht zu überreichen (§ 294 Abs 2 StPO). Er muss weiters entweder bei der Anmeldung der Berufung oder in deren Ausführung erklären, ob er sich durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet, widrigenfalls das Oberlandesgericht darauf keine Rücksicht zu nehmen hat; ist mehr als eine Strafe oder sonstige Unrechtsfolge ausgesprochen worden, so muss der Beschwerdeführer auch erklären, gegen welche von ihnen sich die Berufung richtet.
Die durch Zustellung der Urteilsabschrift an den Wahlverteidiger am 5. August 2025 ausgelöste Frist zur Ausführung der Berufung des Angeklagten endete mit Ablauf des 2. September 2025. Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer rechtzeitig überreichten Berufungsschrift erklärte, ob er den Strafausspruch und/oder den Zuspruch an die Privatbeteiligte bekämpfen wolle (RIS-Justiz RS0100395 [T6], vgl auch RS0100042 [T9]; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10), war seine Berufung nichtöffentlich zurückzuweisen (§ 294 Abs 4 StPO).
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