Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Kegelreiter sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Gottfried Wolfgang Sommer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geb am **, **, Slowakei, vertreten durch Dr. Reinhard Rosskopf, Rechtsanwalt in Wien wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, Gruberstraße 77, 4020 Linz, vertreten durch Mag. Christoph Wagner, ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22.4.2025, **–8, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben, wohl aber im Kostenpunkt Folge gegeben .
Das angefochtene Urteil wird in der Hauptsache mit der Maßgabe bestätigt und in seinem Kostenpunkt dahin abgeändert, sodass es insgesamt lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 851 Tage für das Kind C* B*, geboren am **, für den Zeitraum ** bis 31.12.2024 von EUR 16,87 täglich und ab 1.1.2025 bis 29.9.2026 von EUR 17,65 täglich zu zahlen, und zwar die bisher fälligen Beträge binnen 14 Tagen und die in Hinkunft fällig werdenden Beträge jeweils am Monatsersten im Nachhinein.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 678,67 (darin EUR 113,11 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Anlässlich der am ** erfolgten Geburt des Kindes C* B* beantragte die Klägerin das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 851 Tage für den Zeitraum ** bis ** (höchstmögliche Bezugsdauer).
Der Lebensmittelpunkt der gesamten Familie, welche allesamt slowakische Staatsbürger sind, befindet sich in der Slowakei. Weder das Kind, noch die Klägerin oder der Kindesvater, D*, verfügen über eine hauptwohnsitzliche Meldung in Österreich. Der Kindesvater ist seit 27.2.2023 aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses bei der E* in Österreich zur Sozialversicherung angemeldet. Die Klägerin hat keinen Antrag auf Elterngeld („Rodičovský príspevok“) für ihre Tochter C* in der Slowakei gestellt.
Mit Bescheid vom 18.12.2024 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 17.9.2024 auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto in der Variante 851 Tage für das Kind C* B*, geboren am **, für den Zeitraum vom ** bis ** ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit den Begehren,
1. es werde festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 851 Tage für das Kind C* B*, geboren am ** für den Zeitraum von ** bis ** zu Recht bestehe sowie
2. die Beklagte sei schuldig, der Klägerin pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 851 Tage für den Zeitraum vom ** bis ** im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, sie könne entgegen der von der Beklagten im Bescheid vertretenen Rechtsansicht nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aus der Erwerbstätigkeit ihres Mannes einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ableiten. Der Oberste Gerichtshof habe in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass lediglich die Anwendung der Prioritätsregeln, nicht aber die Exportpflicht vom Zusammentreffen gleichartiger Leistungen abhängig sei. Die Interpretation der Beklagten, dass auch die Familienbetrachtungsweise vom Zusammentreffen gleichartiger Leistungen abhängig sei, sei nach dem Inhalt der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in keiner Weise nachvollziehbar.
Die Beklagte bestreitet und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet zusammengefasst ein, die VO(EG) 883/2004 habe lediglich Koordinierungsfunktion. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Koordinierungsregel sei jedoch, dass es überhaupt miteinander zu koordinierende Leistungen gäbe. Dies sei beim slowakischen Elterngeld („Rodičovský príspevok“) nicht der Fall. Für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen sei somit ausschließlich der nach Art 11 der Verordnung zu bestimmende Mitgliedsstaat zuständig. Dies sei nicht Österreich, da die Klägerin in Österreich keine Beschäftigung ausübe und den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht in Österreich habe. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner jüngsten Entscheidung 10 ObS 26/24g betont, dass die Familienbetrachtungsweise und die Anwendung der Prioritätsregel nach Art 68 VO (EG) 883/2004 weiterhin vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig sei. Da diese nicht vorlägen, finde die Regelung der VO (EG) 883/2004 auf die Klägerin weder hinsichtlich der Zuständigkeit noch hinsichtlich der Exportverpflichtung Anwendung und der Sachverhalt sei nach nationalen Rechtsvorschriften, hier § 2 Abs 1 KBGG zu prüfen. Da sich jedoch der Lebensmittelpunkt der Klägerin und ihres Kindes unstrittig in der Slowakei befinde, komme der Klägerin auch gemäß § 2 Abs 1 Z 4 KBGG kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zu.
Die Berufung ist in der Hauptsache nicht berechtigt, wohl aber im Kostenpunkt.
I. Zur Berufung in der Hauptsache :
Die Beklagte wiederholt in ihrer allein erhobenen Rechtsrüge (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG) ihre schon im Verfahren erster Instanz vertretene Rechtsansicht. Sie beruft sich auf die Entscheidung 10 ObS 12/23x, nach der die Familienbetrachtungsweise schon nach dem Wortlaut des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nur bei der Anwendung der Art 67 und 68 VO (EG) 883/2004 eine Rolle spiele. Zur Anwendung der Prioritätsregeln des Art 68 der letztgenannten Verordnung komme es allerdings nur dann, wenn für den selben Zeitraum und für die selben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten zu gewähren seien. Bestehe hingegen in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung, erfolge die Anknüpfung nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts, sohin nach Art 11 VO (EG) 883/2004. Die Leistungszuständigkeit Österreichs hänge daher davon ab, ob in der Slowakei ein Anspruch auf Leistung gleicher Art dem Kinderbetreuungsgeld bestehe, was unstrittig nicht der Fall sei. Würde man Art 67 VO (EG) 883/2004 iVm Art 60 DVO (EG) 987/2009 im Sinne der Rechtsausführungen des Erstgerichts auslegen und einen Anspruch auf die Familienleistungen eines EU-Mitgliedsstaates aufgrund der genannten Bestimmungen bereits dann (in voller Höhe) zuerkennen, wenn der zweite Elternteil als Grenzgänger in diesem Mitgliedsstaat erwerbstätig ist und im Wohnmitgliedsstaat des Antragstellers keine vergleichbaren Familienleistungen bestehen, so würde dies die Antikumulierungsbestimmungen des Art 68 VO (EG) 883/2004 völlig umgehen bzw überflüssig machen. Im Falle der Klägerin sei ausschließlich die Slowakei als Wohnmitgliedsstaat für die Erbringung und damit auch für einen etwaigen Export von Familienleistungen zuständig. Der vom Erstgericht ins Treffen geführten Entscheidung 10 ObS 123/23w liege ein signifikant anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. In der Entscheidung 10 ObS 26/24g habe der Oberste Gerichtshof jedoch dezidiert und nicht bloß wie zu 10 ObS 123/23w obiter ausgesprochen, dass die Anknüpfung nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts nach Art 11 VO (EG) 883/2004 und der Anspruch ausschließlich aufgrund der Regelung über die Exportverpflichtung zu prüfen sei, wenn – wie hier – in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung bestehe.
Letztlich würde die Rechtsansicht des Erstgerichts zu einer Inländerdiskriminierung und zu einem ungerechtfertigten Doppelbezug führen.
1. Die Ansicht der Beklagten, dass die familiäre Betrachtungsweise keine Rolle spiele, wenn keine vergleichbaren Leistungen vorlägen, weshalb die Klägerin aus der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes in Österreich keine Ansprüche ableiten könne, trifft nicht zu, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner vom Erstgericht zitierten Entscheidung
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht zu Spruchpunkt 1. fest, dass der Anspruch der Klägerin auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 851 Tage für das Kind C* B*, geboren am ** für den Zeitraum vom ** bis ** zu Recht bestehe und sprach zu Spruchpunkt 2. die Beklagte schuldig, der Klägerin pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 851 Tage für den Zeitraum vom ** bis ** im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen zu zahlen sowie die mit EUR 1.015,49 (darin EUR 169,25 USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht aus dem eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt zusammengefasst, der Anspruch sei vom sachlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 erfasst, weil das österreichische Kinderbetreuungsgeld eine zu koordinierende Familienleistung im Sinne des Art 1 lit z und Art 3 Abs 1 lit j der VO sei. Die Klägerin selbst sei keine Grenzgängerin. Für sie alleine wäre der persönliche Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 und der DVO (EG) 987/2009 nicht eröffnet.
Beim slowakischen Elterngeld („Rodičovský príspevok“) handle es sich nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs nach seiner Funktion und Struktur nicht um eine mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung. Die Beklagte vertrete die Ansicht, dass in einem solchen Fall, wo einander keine vergleichbaren Leistungen gegenüber stünden und die Klägerin keine Grenzgängerin sei, sie den Vorschriften des Wohnmitgliedsstaates unterliege und die VO (EG) 883/2004 nicht zur Anwendung gelange. Dem sei jedoch zu entgegnen, dass die Anwendung der Verordnung nach Art 1 lit i iVm Art 2 aufgrund der Eigenschaft der Klägerin als Familienangehörige ihres in Österreich beschäftigten Ehemanns zu bejahen sei. Die Antikumulierungsvorschriften der Verordnung seien dem gegenüber nur bei einem Zusammentreffen von vergleichbaren (gleichartigen) Leistungen aus zwei Staaten anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung 10 ObS 123/23w festgehalten, dass die Ansicht, wenn einander keine vergleichbaren Leistungen gegenüber stehen, die Familienbetrachtungsweise keine Rolle spiele und die Klägerin aus der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes in Österreich keine Ansprüche ableiten könne, nicht zutreffe. Vielmehr habe die Klägerin einen aus der Beschäftigung ihres Ehemannes in Österreich abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten auch im Kostenpunkt („Kostenrekurs“) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Ebenso hilfsweise beantragt sie die Herabsetzung ihrer Kostenersatzverpflichtung auf EUR 678,67.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Im dortigen Verfahren lebte die Klägerin mit ihrem Mann und der gemeinsamen Tochter (wie hier) in der Slowakei, ihr Dienstverhältnis in Tschechien war seit 8.9.2014 karenziert. Der Ehemann der Klägerin war seit Juli 2018 in Österreich beschäftigt.
Im genannten Verfahren war noch strittig, ob das von der Klägerin in Tschechien bezogene Elterngeld und das slowakische Kinderbetreuungsgeld mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbar sind.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig und es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass das slowakische Elterngeld („Rodičovský príspevok“) keine dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung darstellt (10 ObS 17/24h [Rz 12] mwN).
Der Oberste Gerichtshof stellte zu 10 ObS 123/23w klar, dass die Ansicht der Beklagten, dass die Familienbetrachtungsweise keine Rolle spiele, wenn keine vergleichbare Leistung vorliege, weshalb die Klägerin aus der Erwerbstätigkeit ihres Mannes in Österreich keine Ansprüche ableiten könne, nicht zutreffe. Er führte aus: „Unter dieser Prämisse wäre der Anspruch der Klägerin zwar ausschließlich aufgrund der Regelungen über die Exportpflicht zu prüfen ( 10 ObS 12/23x Rz 16; 10 ObS 133/22i Rz 11 ua). Die Beklagte übersieht aber, dass sich Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nicht nur auf Art 68, sondern auch auf Art 67 VO (EG) 883/2004 bezieht. Dazu entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen kann (EuGH C-32/18 , Moser [Rn 37 f]; zur VO (EWG) 1408/71: C-333/00 , Maaheimo [Rn 32 f]; C-245/94 und C-312/94 , Hoever und Zachow [Rn 37 f]). Die Fiktion des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 führt dabei dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen – bei Vorliegen der nationalen Anspruchsvoraussetzungen – auch einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist (EuGH C-32/18 , Moser [Rn 44]; EuGH C-378/14 , Trapkowski [Rn 41]). Auch wenn Österreich nicht ihr Wohnsitzmitgliedstaat ist, kann die Klägerin daher einen aus der Beschäftigung ihres Gatten in Österreich abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht geltend machen (vgl 10 ObS 12/23x Rz 25; 10 ObS 173/19t [ErwGr 2.4.])“ (vgl auch Sonntag in Sonntag / Schober / Konezny KBGG 5 § 2 KBGG Rz 56c).
2. Auch in der von der Beklagten zitierten Entscheidung 10 ObS 26/24g betonte der Oberste Gerichtshof, soweit die Beklagte aus der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ableite, dass die VO (EG) 883/2004 zur Gänze nicht anzuwenden sei, wenn einander keine gleichartigen Leistungen der betroffenen Mitgliedsstaaten gegenüberstünden, sei dies nach dem Inhalt dieser Entscheidungen nicht nachvollziehbar, denen eine solche Aussage nicht zu entnehmen sei. Tatsächlich habe der Oberste Gerichtshof darin ausdrücklich ausgeführt, dass für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen der nach Art 11 VO (EG) 883/2004 zu bestimmende Mitgliedsstaat zuständig sei und nur die Anwendbarkeit der Prioritätsregel des Art 68 der genannten Verordnung vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig sei (vgl auch RS0122907 [T14]; ebenso 10 ObS 35/24f [Rz 3]).
3. In den zuletzt genannten Entscheidungen verneinte der Oberste Gerichtshof auch ausdrücklich eine Inländerdiskriminierung.
4. Der von der Beklagten ins Treffen geführte ungerechtfertigte Doppelbezug schlägt schon mangels Gleichartigkeit von Familienleistungen fehl.
Der unberechtigten Berufung war daher in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen.
5. Beim Begehren auf Zahlung von Kinderbetreuungsgeld liegen die Voraussetzungen für ein Grundurteil iSd § 89 Abs 2 ASGG nicht vor, sodass in Form eines Leistungsurteils zu entscheiden ist (10 ObS 19/10g). Die Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes (Konto) war daher im Urteilsspruch ziffernmäßig auszuweisen ( Sonntag aaO § 27 KBGG Rz 7). Die Tagesbeträge sind gemäß § 3 Abs 1a KBGG entsprechend der Valorisierung anzupassen (vgl § 2 der Familienleistung-Valorisierungsverordnung [FamValVO] 2024 bzw 2025) und gemäß § 33 Abs 3 KBGG kaufmännisch zu runden. Für das Jahr 2026 wurde eine entsprechende Verordnung (noch) nicht kundgemacht. Für eine gesonderte Feststellung des Anspruchs (dem Grunde nach) besteht keine Grundlage, da aus dem Klagsvorbringen insgesamt erkennbar ist, dass die Klägerin einen Leistungszuspruch begehrt.
II. Zur Berufung im Kostenpunkt:
Die Beklagte moniert, das Erstgericht habe seine Kostenentscheidung nicht begründet und sei auf die Kosteneinwendungen der Beklagten, die sie mit Schriftsatz vom 18.4.2025 erhoben und in der Verhandlung am 22.4.2025 wiederholt habe, nicht eingegangen.
Die Beklagte spricht sich – wie schon in ihren Einwendungen – gegen die Honorierung des vorbereitenden Schriftsatzes der Klägerin vom 15.4.2025 aus, da dieser zum Einen vom Erstgericht nicht aufgetragen worden sei und zum Anderen nur Rechtsausführungen enthalte, die bereits in der Klage enthalten sein bzw in der Verhandlung vorgebracht hätten werden können. Der Klägerin hätten richtiger Weise lediglich Verfahrenskosten im Umfang von EUR 678,67 (davon EUR 113,11 USt) zugesprochen werden dürfen.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
1. Primäre Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch ist, dass die ersatzfähigen Kosten auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und zweckmäßig aufgewendet werden. Als zweckmäßig gilt jede - verfahrensrechtlich zulässige - Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolges erwarten lassen. Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann. Die Beurteilung, ob zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten aufgelaufen sind, ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabs vom Standpunkt ex ante - nach dem Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung - vorzunehmen (RS0036038; RS0108446; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.241 mzN).
2. Der (nicht aufgetragene) Schriftsatz der Klägerin vom 15.4.2024, ON 5, enthält ausschließlich Rechtsausführungen und wiederholt über weite Strecken das bereits in der Klage Vorgebrachte.
Den dargestellten Grundsätzen entsprechend war er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich und ist daher nicht zu honorieren.
Der Kostenrüge war sohin Folge zu geben und der Kostenzuspruch an die Klägerin auf EUR 678,67 (darin EUR 113,11) zu reduzieren.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig, zumal der Oberste Gerichtshof zu der hier zu beurteilenden Rechtsfrage schon mehrfach – wie zitiert – Stellung genommen hat.
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