Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richter Mag. Kegelreiter und Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Gottfried Wolfgang Sommer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* GmbH Co KG , **, vertreten durch Fellner, Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert nach RATG: EUR 63.000) und EUR 21.000 brutto s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18.12.2024, **–18, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 2 ASGG, § 480 ZPO zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger war bei der Beklagten seit 15.12.2021 zunächst als Autobus-Fahrschüler und ab 1.3.2022 als Autobuslenker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag der D* anzuwenden. Am 29.11.2023 unterzeichnete der Kläger eine von der Beklagten angebotene einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Mit der am 27.2.2024 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger (zuletzt)
I.I. die Feststellung, dass das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Dienstverhältnis über den 29.11.2023 hinaus fortbestehe und die am 29.11.2023 unterzeichnete einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses unwirksam sei, in eventu
I.II. die Auflösungserklärung vom 29.11.2023 für rechtsunwirksam zu erklären,
III. die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm EUR 21.000 brutto s.A. zu zahlen.
Der Kläger brachte vor, er habe die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses am 29.11.2023 unterschrieben, nachdem ihm seine Vorgesetzte, Frau E*, am 27.11.2023 telefonisch mitgeteilt habe, dass er gekündigt werde, wenn er diese nicht unterzeichne. E* habe angemerkt, dass der Kläger im Falle einer Kündigung seitens der Beklagten EUR 1.000 für die Absolvierung des Kurses für den D-Führerschein zurückzahlen müsse. Der Kläger habe E* noch am selben Tag gesagt, dass er zuerst mit dem Betriebsrat sprechen möchte. Am 29.11.2023 habe der Werkmeister, F*, den Kläger aufgefordert, die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses endlich zu unterzeichnen. Der Kläger habe nochmals geäußert, dass er dies nicht wolle und sich mit dem Betriebsrat beraten wolle. F* habe jedoch gemeint, dass keine andere Möglichkeit bestehe, woraufhin der Kläger am 29.11.2023 die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses unterzeichnete habe. Am 30.11.2023 habe er ein Schreiben an das Personalmanagement der Beklagten gerichtet, in dem er die Rechtsunwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung schriftlich geltend gemacht habe. Solange der Arbeitnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich verlange, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, könne diese innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen nicht rechtswirksam vereinbart werden. Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Beklagten sei unwirksam, weil sie der Kläger vor Ablauf der zweitägigen Frist, gerechnet ab dem 28.11.2023, unterzeichnet habe, aber erst am 30.11.2023 wirksam unterzeichnen hätte können. Der Kläger habe die Rechtsunwiksamkeit der Erklärung binnen einer Woche schriftlich geltend gemacht. Überdies werde die Erklärung insbesondere wegen eines unerlaubten Zwangs iSd § 870 ABGB sowie wegen Irrtums angefochten.
Die Beklagte wendete ein, die einvernehmliche Auflösung sei wirksam und frei von Zwang oder Irrtum zu Stande gekommen. Sofern sich der Kläger geirrt habe, sei der Irrtum nicht von der Beklagten veranlasst bzw kein Geschäftsirrtum gewesen. Die behauptete Rechtsunwirksamkeit gemäß § 104a ArbVG habe der Kläger nicht (rechtzeitig) geltend gemacht. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben vom 30.11.2023 sei der Beklagten unbekannt und nie zugegangen. Überdies habe der Kläger nie die Beratung mit dem Betriebsrat verlangt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab, somit erkennbar auch das Zinsenbegehren der begehrten Zahlung.
Es traf in Ergänzung des eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalts die nachstehenden Feststellungen, wobei die vom Kläger bekämpften Teile in Fettschrift hervorgehoben sind:
Zusätzlich zum Arbeitsvertrag vom 15.12.2021 trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten, Gebühren sowie Entgelt gemäß § 2d AVRAG, in der die Ausbildungskosten für die vom Kläger in Anspruch zu nehmende Grundausbildung vom 15.12.2021 bis 13.2.2022 in der Höhe von insgesamt EUR 6.480,36 aufgeschlüsselt wurden und insbesondere vereinbart wurde:
„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung aus dem Dienstverhältnis ausscheidet - und zwar durch Selbstkündigung, unberechtigten vorzeitigen Austritt, verschuldete Entlassung außer gemäß § 27 Z 2 AngG, Dienstgeberkündigung aufgrund vorwerfbaren Verhaltens sowie bei Vereinbarung bei einvernehmlicher Beendigung - die von der Arbeitgeberin getragenen für die Grundausbildung entstandenen gesamten Ausbildungskosten in einem zurückzuzahlen. Aus wichtigen persönlichen Gründen kann mit dem Arbeitgeber eine Ratenvereinbarung getroffen werden.
Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich vom Zeitpunkt des Endes der Ausbildung an, und zwar um 1/24 für jeden Monat ab Ende der Ausbildung.“
Zwischen dem Kläger und der Beklagten gab es bereits mehrere sogenannte Eskalationsgespräche, in denen der Kläger gefragt wurde, warum er im Krankenstand sei. Anlässlich einer betriebsärztlichen Kontrolle stellte sich heraus, dass der Kläger erhöhte Zuckerwerte hatte, die er behandeln lassen musste, was er bei seiner Hausärztin auch tat.
Um seinen Gesundheitszustand weiter zu verbessern, begann der Kläger eine Diät und entschied sich letztlich für eine Operation, der er sich am 21.11.2023 in der Türkei unterzog und für die er Urlaub konsumierte. Am Samstag, dem 25.11.2023, war der Kläger wieder in **. Am Sonntag, dem 26.11.2023, rief der Kläger seinen Diensteinteiler an, weil er für Montag, den 27.11.2023 schon zum Dienst eingeteilt war, sich aber nach der Operation noch nicht fit fühlte.
Am Montag, dem 27.11.2023, rief die für den Kläger zuständige HR-Mitarbeiterin der Beklagten, Frau E*, den Kläger an und teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund seiner erhöhten Krankenstände zu kündigen. Weiters teilte sie dem Kläger – wie im Rahmen derartiger Gespräche bei der Beklagten üblich - mit, dass sie dem Kläger eine einvernehmliche Auflösung per 30.11.2023 anbiete. Sie sagte auch dazu, dass im Fall der einvernehmlichen Auflösung auf Ausbildungskostenrückersatz in der Höhe von ca. EUR 800 verzichtet werde. Der Kläger teilte ihr mit, dass er vor einer Woche einen OP Termin gehabt und er sich deshalb heute krank gemeldet habe, weil er noch Schmerzen habe und unbedingt bei den C* bleiben wolle, da er sich auf die Arbeit freue und weitermachen wolle, und bat um eine letzte Chance. E* teilte dem Kläger mit, dass die Entscheidung, das Dienstverhältnis zu kündigen aber bereits getroffen worden sei, er jetzt gekündigt werde und eine einvernehmliche Auflösung angeboten bekomme. Es kann nicht festgestellt werden, dass Frau E* mitteilte, dass er im Falle einer Kündigung durch die beklagte Partei Ausbildungskosten zurückzahlen müsse. Ebensowenig stellte Frau E* aber klar, dass auch im Fall einer Kündigung durch die Beklagte der Kläger die Ausbildungskosten nicht zurückzahlen müsse. Sie hatte aber nicht den Vorsatz, dem Kläger diese Information bewusst vorzuenthalten, sondern sie hielt sich lediglich an das bei der beklagten Partei übliche Prozedere, eine beabsichtigte Kündigung anzukündigen und unter einem eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Vereinbarung, dass dabei keine Ausbildungskosten zurückverlangt werden, anzubieten. [bekämpfte Feststellung 1.1. ]
Danach bat der Kläger um Bedenkzeit und merkte an, dass er das mit dem Betriebsrat besprechen wolle.
Der Kläger rief unmittelbar danach den Betriebsrat G* an und schilderte ihm, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, ihn zu kündigen. G* riet dem Kläger, den Krankenstand zu beenden und am kommenden Dienstag, dem 28.11.2023, wieder zum Dienst zu kommen.
Der Kläger verrichtete daraufhin am 28.11.2023 seinen Dienst als Busfahrer.
Auch am 29.11.2023 trat der Kläger seinen Dienst in der Früh an. In der sogenannten Teilungspause zwischen 10:03 Uhr und 14:31 Uhr fanden dann mehrere Gespräche statt. Dabei bat F*, der Obermeister der Beklagten, der in dieser Funktion zur Garagenleitung gehört, den Kläger zu sich ins Büro und legte ihm ein Schreiben mit einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zur Unterschrift vor. Über Einwurf des Klägers, dass er weder gekündigt werden noch eine einvernehmliche Auflösung unterschreiben wolle, meinte F*, dass er dafür nicht zuständig und die falsche Person sei, um darum zu bitten, weiter arbeiten zu können, weil das Ganze von oben komme, nämlich vom Personalmanagement. Es kann nicht festgestellt werden, dass F* den Kläger damit unter Druck setzten wollte oder setzte, ihn die Irre führte oder dazu drängte, die einvernehmliche Auflösung zu unterschreiben. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass F* dem Kläger sagte, dass er im Fall einer Kündigung die Ausbildungskosten zurückzahlen müsse.
Der Kläger führte gegenüber F* nochmals aus, dass er keine Kündigung und auch keine einvernehmliche Auflösung möchte und unterschrieb dann letztlich aber doch die einvernehmliche Auflösung, weil er den persönlichen Eindruck hatte, dass ihm nichts anderes übrig bliebe. [bekämpfte Feststellung 1.2. ] Die Möglichkeit, das Blatt mit der angebotenen einvernehmlichen Auflösung einfach nur mitzunehmen und sich das nochmals in Ruhe zu überlegen, zog der Kläger nicht in Erwägung, sondern er entschied sich zu unterschreiben.
Nachdem der Kläger die einvernehmliche Auflösung unterschrieben hatte, sendete er ein Foto derselben per WhatsApp an den Betriebsrat, G*, und fragte nach, ob die einvernehmliche Auflösung OK sei.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung innerhalb einer Woche nach dem 30.11.2023 bei der Beklagten schriftlich geltend gemacht hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein derartiges Schreiben bei der Beklagten einlangte.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich verlange, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, diese gemäß § 104a Abs 1 ArbVG innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen rechtswirksam nicht vereinbart werden könne. Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen § 104a Abs 1 ArbVG getroffenen Vereinbarung sei nach § 104a Abs 2 ArbVG innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist gemäß Abs 1 schriftlich geltend zu machen; eine gerichtliche Geltendmachung habe innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs 1 zu erfolgen. Die Negativfeststellung, ob der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 104a ArbVG innerhalb einer Woche nach dem 30.1.2023 schriftlich geltend gemacht habe, gehe zu Lasten des dafür beweispflichtigen Klägers.
Die Voraussetzungen für die Anfechtung wegen Irrtums, List oder Drohung seien nicht erfüllt. Sofern der Kläger angenommen haben sollte, dass er im Falle einer Dienstgeberkündigung aufgrund überhöhter Krankenstände zu Ausbildungskostenrückersatz verpflichtet wäre, handle es sich um einen unbeachtlichen Rechtsfolgeirrtum, der nicht zur Anfechtung berechtige. Dem Kläger sei die Information, dass er im Falle einer Dienstgeberkündigung aufgrund überhöhter Krankenstände nicht zum Ersatz von Ausbildungskosten verpflichtet gewesen wäre, nicht bewusst vorenthalten oder er sonst in die Irre geführt worden. Vielmehr wäre es am Kläger gelegen und ihm freigestanden, unter Vorlage der Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung, zum Beispiel bei der Arbeiterkammer, selbst eine Rechtsauskunft einzuholen. Die Ankündigung des Arbeitgebers, er werde von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen, falls es zu keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerkündigung oder einvernehmliche Auflösung komme, sei für sich nicht unerlaubt.
Es bleibe daher bei der zwischen den Streitteilen vereinbarten einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses. Da das gesamte auf Zahlung gerichtete Klagebegehren (Gehalts-)Ansprüche betreffe, die eine Unwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung voraussetzten, sei dieses abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf dessen Abänderung im Sinne einer Stattgebung der Klagebegehren; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
1.1. Der Kläger bekämpft die mit 1.1. in Fettschrift hervorgehobene Feststellung und beantragt die nachstehende Ersatzfeststellung:
„Frau E* teilte dem Kläger im Zuge des Telefonats vom 27.11.2023 weiters mit, dass er im Falle einer Kündigung durch die beklagte Partei Ausbildungskosten zurückzahlen muss. Sie handelte dabei mit Vorsatz. “
E* sei entgegen der Auffassung des Erstgerichts, das die angefochtene Feststellung auf deren Aussage gründe, nicht glaubwürdig. Zu Anfang ihrer Zeugeneinvernahme habe sie noch detailliert und konkret den Verlauf des Gesprächs mit dem Kläger geschildert. Gegen Ende habe sie dann mitgeteilt, sich konkret an das Gespräch mit dem Kläger nicht mehr erinnern zu können (ON 15, 6). Sie habe weiters ausgesagt, dass sie zum Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Kläger einige Gespräche wöchentlich geführt habe (ON 15, 7). Dagegen habe der Kläger ausgesagt, dass E* wiederholt gemeint habe, dass sie den Kläger dann kündigen werde und er dann noch die Ausbildungskosten zurückzahlen müsse, wenn er eine einvernehmliche Auflösung nicht unterschreibe. Die genaue Höhe der mitgeteilten, im Falle einer Arbeitgeberkündigung rückzuerstattenden Ausbildungskosten sei dem Kläger zwar nicht mehr erinnerlich gewesen, was jedoch aufgrund des bereits länger zurückliegenden Zeitraums auch verständlich und lebensnah sei (ON 11, 5). Auch H* B* habe angegeben, dass E* dem Kläger gesagt habe, dass er entweder die einvernehmliche „Kündigung“ unterschreibe - dann sei nichts zu zahlen - oder es blieben noch EUR 1.000 offen vom Führerschein. Wenn er von der Firma gekündigt werde, dann müsse er zahlen (ON 15, 8). Der Kläger und H* B* seien glaubwürdiger als E*, da sich beide im Gegensatz zu Letzterer exakt an das Gespräch erinnern hätten können.
Die begehrte Feststellung sei rechtlich von Relevanz, weil der Kläger einem durch E* veranlassten Irrtum über die Rückzahlungsverpflichtung seiner Ausbildungskosten bei der Unterzeichnung der einvernehmlichen Auflösung unterlegen sei. Bei diesem Irrtum handle es sich um einen Geschäftsirrtum, der stets beachtlich und auch wesentlich sei. Zudem habe E* mit Vorsatz gehandelt.
Der Behandlung der Beweisrüge ist voranzustellen, dass es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, dass das Gericht sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Das Gericht hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten (
Das Erstgericht hat sich mit den im Widerspruch zueinander stehenden Aussagen der Zeugin E* und des Klägers und seiner Frau in seiner Beweiswürdigung ausführlich auseinandergesetzt. Einen objektiven Anhaltspunkt für den Inhalt des Gesprächs bildet die Gesprächsnotiz von E* vom 27.11.2023 (./4), in der diese festhielt, den Kläger über die Kündigung aufgrund der überhöhten Krankenstände informiert und ihm eine einvernehmliche Auflösung per 30.11.2023 mit Verzicht auf die Ausbildungskosten von ca. EUR 800 angeboten zu haben. Dass sich E* bei ihrer Aussage nach einem Jahr und aufgrund des Umstands, wöchentlich einige solcher Gespräche geführt zu haben (ON 15, 13), in erster Linie auf ihre Aufzeichnungen gestützt hat und sich an das Gespräch mit dem Kläger konkret nicht mehr erinnern konnte, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage. Für sie spricht, der üblichen Standardprozedur gefolgt zu sein, die die Mitteilung der Kündigungsentscheidung und das Angebot der einvernehmlichen Auflösung beinhalte (ON 15, 13). Mit Beilage ./5 ist auch dokumentiert, dass noch am selben Tag der Zentralbetriebsrat von der Absicht verständigt wurde, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger insbesondere auf Grund seiner überhöhten Krankenstände durch Kündigung aufzulösen.
Das Betonen der Ausbildungskosten im Gespräch mit dem Kläger erklärte E* nachvollziehbar mit der in der Ausbildungskostenrückerstattungsvereinbarung enthaltenen Klausel, dass es im Fall einer einvernehmlichen Auflösung zur Rückzahlungsverpflichtung kommen könne, was beim Kläger aber dann nicht der Fall wäre (ON 15, 5 f). Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass die Information, in der angebotenen einvernehmlichen Auflösung sei kein Ausbildungskostenrückersatz enthalten, somit lebensnah ist, ohne dass daraus zu schließen wäre, der Kläger sollte damit unter Druck gesetzt werden. Im Übrigen unterzeichnete der Kläger die Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung erst zwei Tage später nach vorheriger Rücksprache mit dem Betriebsrat, demgegenüber er nie kommuniziert hatte, mit einer drohenden Rückzahlung unter Druck gesetzt worden zu sein. Der Betriebsrat konnte sich nicht daran erinnern, dass der Kläger ihm gesagt habe, er müsse EUR 1.000 zurückzahlen, wenn er die „Einvernehmliche“ nicht unterschreibe. Von so etwas habe er noch nie gehört. Von einer Summe habe der Kläger „100 %ig“ nichts gesagt. Wenn die Firma einen Mitarbeiter unter Druck gesetzt hätte, dann wäre er gleich zum Zentralbetriebsrat gerannt (ON 11, 12 ff).
Zu berücksichtigen ist auch die Antwort des Klägers auf die Frage, ob ihm zu Beginn des Dienstverhältnisses gesagt worden sei, dass er Ausbildungskosten zurückzahlen müsse (ON 11, 9). Soweit er wisse habe man drei Jahre, und je länger man dabei sei, umso weniger werde dieser Ausbildungskostenrückersatz. Wörtlich gab er zu Protokoll: „Ich weiß nur, dass wenn man in diesen drei Jahren selbst kündigt, dass man das aliquot dann noch zurückzahlen muss.“ Damit zeigte sich der Kläger über den wesentlichen Inhalt der Ausbildungskostenrückersatzregelung gut informiert, insbesondere, dass ihn eine Rückersatzpflicht bei Selbstkündigung getroffen hätte. Aus keiner Aussage geht hervor, dass der Kläger diesen Umstand im Gespräch mit E* oder in der Folge mit F* jemals eingewendet hätte, obwohl das zu erwarten gewesen wäre, wenn ihm von diesen mit einer Rückzahlung im Fall einer Dienstgeberkündigung gedroht worden wäre.
Bei Abwägungen dieser Beweisergebnisse scheint die vom Erstgericht getroffene Feststellung wahrscheinlicher als die vom Kläger begehrte Ersatzfeststellung. Dem Kläger gelingt es nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung der Erstgerichts zu wecken.
1.2. Der Kläger bekämpft auch die unter 1.2. in Fettschrift kenntlich gemachten Feststellungen und beantragt folgende Ersatzfeststellungen:
„Herr F* teilte dem Kläger am 29.11.2023 mit, dass er im Falle einer Kündigung durch die beklagte Partei Ausbildungskosten zurückzahlen muss.“
„Der Kläger führte gegenüber F* nochmals aus, dass er keine Kündigung und auch keine einvernehmliche Auflösung möchte, und unterschrieb dann letztlich aber doch die einvernehmliche Auflösung, weil Herr F* dem Kläger gegenüber sagte, dass wenn er das nicht unterschreibt, das Dienstverhältnis endet und der Kläger die Ausbildungskosten zurückzahlen muss.“
Das Erstgericht habe übersehen, dass F* zum Teil grobe Erinnerungslücken hinsichtlich des Gesprächs mit dem Kläger vom 29.11.2023 gehabt habe und seine Aussage mehrfach berichtigen habe müssen. Es sei unglaubwürdig und lebensfremd, wenn der Zeuge einerseits mit Sicherheit angebe, dass er mit dem Kläger nicht über den Ausbildungskostenrückersatz gesprochen habe, andererseits jedoch zu anderen Punkten mehrfach auf Nachfrage durch die Richterin angegeben habe, dass er zB nicht mehr genau wisse, ob der Betriebsrat bei der Unterzeichnung der einvernehmlichen Auflösung dabei gewesen sei (ON 11, 18). Zudem mögen die Entscheidungen, sich von Mitarbeitern zu trennen, zwar von der Personalabteilung getroffen werden, diese würden jedoch unter anderem von F* durchgesetzt und sei dieser über die Gründe hierfür bestens informiert gewesen. Er habe bei seiner Zeugeneinvernahme angegeben, dass er dem Kläger erklärt habe, wie es dazu komme und wie da die Vorgehensweise sei (ON 11, 17). Von einer vom Erstgericht angenommenen Gleichgültigkeit gegenüber derartigen von der Personalabteilung getroffenen Entscheidung könne im vorliegenden Fall wohl keine Rede sein. Der Kläger hingegen habe mehrmals ausgesagt, dass ihm F* mitgeteilt habe, dass wenn er die Kündigung erhalte, er die Ausbildungskosten, die noch offen seien, zurückzahlen müsse und er sich dadurch unter Druck gesetzt gefühlt habe (ON 11, 7 ff).
Die begehrte Feststellung sei daher von Relevanz, weil der Kläger einem durch F* veranlassten Irrtum über die Rückzahlungsverpflichtung seiner Ausbildungskosten bei der Unterzeichnung der einvernehmlichen Auflösung unterlegen sei. Dieser Geschäftsirrtum sei beachtlich und auch wesentlich. Zudem sei der Kläger von F* regelrecht unter Druck gesetzt worden, die einvernehmliche Auflösung zu unterschreiben.
Das Erstgericht stützte die bekämpften Feststellungen auf die Aussage F*s, dessen Aufgabe es war, über Auftrag des Personalmanagements dem Kläger die Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vorzulegen. Dafür dass F* nach seiner Aussage einen Ausbildungskostenrückersatz gar nicht zur Sprache gebracht hat (ON 11, 20), spricht schon der Inhalt der Auflösungsvereinbarung (./A), die keine Regelung darüber enthält. Dazu sagte der Zeuge F* auch aus, deswegen von einem Ausbildungskostenrückersatz nichts gesagt zu haben, weil ein solcher nicht in seiner Entscheidungsmacht liege (ON 11, 18). Er sei nur der Überbringer des des Vertrags oder der Auflösung (ON 11, 20). Eine Drucksituation wegen der Drohung mit Ausbildungskostenrückersatz hat der Kläger gegenüber dem Betriebsrat G* auch nach dem Gespräch mit F* nicht beschrieben (ON 11, 15 f).
Die Negativfeststellung, ob F* dem Kläger gesagt hätte, dass er im Falle einer Kündigung die Ausbildungskosten zurückzahlen müsse, ist aufgrund dieser Erwägungen nicht zu beanstanden. Damit versagt die Beweisrüge auch in diesem Punkt.
1.3. Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie der weiteren Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1. In der Rechtsrüge argumentiert der Kläger, er sei bei der Unterzeichnung der einvernehmlichen Auflösung einem beachtlich Geschäftsirrtum unterlegen. Er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Rückzahlungsverpflichtung immer dann gelte, wenn eine Kündigung aufgrund übermäßiger Krankenstände durch den Arbeitgeber erfolge. Es handle sich daher um einen Irrtum über die Voraussetzungen oder Konditionen der Rückzahlungsverpflichtung, sohin also über den Gegenstand des Vertrags selbst, was einen Geschäftsirrtum darstelle. Zudem liege der Irrtum bereits in der Formulierung der Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung sowie in den missverständlichen Darlegungen während des Telefonats am 27.11.2023 durch E* begründet, welche allesamt der Sphäre der Beklagten zuzurechnen seien und jedenfalls den Inhalt des Geschäfts beträfen. Das Irrtumsrisiko treffe daher beide Parteien gleichermaßen.
Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Es besteht darin, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen (RS0031638).
Gemäß § 871 Abs 1 ABGB entsteht für den Teil, der über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen war, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlasst war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde. Fehlvorstellungen über Umstände, die Inhalt des Vertrags sind, nennt man Geschäftsirrtum im engeren Sinn. Tatsachen, die für beide Kontrahenten wegen der Zugehörigkeit zum Vertrag relevant sind, fallen in die Risikosphäre beider Teile, weshalb der Partner die Anfechtung schon unter den Voraussetzungen des § 871 hinnehmen muss. Der nach § 871 nicht anfechtungstaugliche Motivirrtum bezieht sich hingegen auf Umstände außerhalb des Vertrages, die bei entgeltlichen Geschäften Risikobereich jedes Teils selbst sind, sodass nur List die Anfechtung rechtfertigt ( Bollenberger/P. Bydlinski in KBB 7 § 871 Rz 7 mwN).
Der Kläger irrte nicht über den Vertragsgegenstand, nämlich den Auflösungsvertrag selbst, sondern allenfalls sofern dies überhaupt den Feststellungen entnommen werden kann darüber, mit seiner Einwilligung in die einvernehmliche Beendigung die Rechtsfolge des Ausbildungskostenrückersatzes zu vermeiden. Sofern der Kläger annahm, im Falle einer Kündigung Ausbildungskostenrückersatz leisten zu müssen, und deshalb in die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses einwilligte, unterlag er einem Rechts(folgen)irrtum, der als Motivirrtum grundsätzlich unbeachtlich ist. Anderes gilt nur, wenn die Rechtsfrage in die Verhandlungen und damit in den Vertrag einbezogen wurde und so einen Geschäftsirrtum ausgelöst hat ( Bollenberger/P. Bydlinski aaO Rz 9 mwN). Letzteres ist den Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen.
Daraus, dass der Kläger der einvernehmlichen Auflösung nicht zugestimmt hätte, wenn er gewusst hätte, dass er auch bei einer Dienstgeberkündigung keinen Ausbildungskostenrückersatz leisten hätte müssen, ist daher kein wesentlicher Geschäftsirrtum, sondern allenfalls nur ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum (Motivirrtum) abzuleiten, der nicht zur Anfechtung der Auflösungsvereinabrung berechtigt.
2.2. Weiters führt der Kläger ins Treffen, E* habe nicht klargestellt, dass er auch im Fall einer Kündigung durch die Beklagte die Ausbildungskosten nicht zurückzahlen müsse, sondern lediglich mitgeteilt, dass bei einer einvernehmlichen Auflösung auf die Ausbildungskosten seitens der Beklagten verzichtet werde. Dies habe beim Kläger den Eindruck erzeugt, dass er im Fall einer Kündigung die Ausbildungskosten zurückzahlen müsste. Bekanntlich herrsche in einem Arbeitsverhältnis ein massives Ungleichgewicht. Zudem treffe die Beklagte eine erhöhte Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger. Die unterlassene Aufklärung durch E* stelle ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Die Beklagte habe gegen ihre Fürsorgepflichten verstoßen. Ohne massiven Druck hätte der Kläger die einvernehmliche Auflösung nicht unterzeichnet. Es ist absolut lebensfremd davon auszugehen, dass er ohne jeglichen Druck von außen die einvernehmliche Auflösung unterzeichnet hätte, da diese für ihn ausschließlich mit Nachteilen verbunden sei. Die Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende seine Interessen wahre, schließe die Rechtswidrigkeit der Drohung nicht aus, wenn diese als Mittel zur Herbeiführung eines Erfolges diene, auf den der Drohende keinen Anspruch hätte oder wenn Mittel und Zweck für sich betrachtet zwar nicht rechtswidrig seien, aber das Mittel zur Erreichung dieses Zweckes nicht angemessen sei, also bei einer Inadäquanz von Mittel und Zweck (RS0014878). Die Beklagte habe die wirtschaftliche Notsituation des Klägers ausgenutzt und ihn zur Unterzeichnung der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gedrängt, in dem sie ihm die einvernehmliche Auflösung als die für ihn einzig wirtschaftlich tragbare Variante dargestellt habe. Der Verzicht auf die Ausbildungskostenrückerstattung stelle im Zusammenhang mit der Aufforderung der Beklagten, die einvernehmliche Auflösung zu unterzeichnen, eine rechtswidrige Zweck-Mittel-Relation und folglich eine rechtswidrige Drohungssituation dar. Richtigerweise könne die Willenserklärung des Klägers daher aufgrund von Furcht im Sinne des § 870 ABGB angefochten werden. Der Klage wäre daher stattzugeben.
Aus der - allein für den Verzicht auf bereits erworbene Ansprüche entwickelten - „Drucktheorie“ (RS0034072) kann die Unzulässigkeit der Auflösungsvereinbarung nicht abgeleitet werden. Wie das Erstgericht unter Bezugnahme auf die oberstgerichtliche Entscheidung 4 Ob 105/82 zutreffend ausgeführt hat, kann die dem Kläger mitgeteilte Absicht der Beklagten, für den Fall, dass er einer einvernehmlichen Auflösung nicht zustimme, die Dienstgeberkündigung wegen erhöhter Krankenstände aussprechen werde, den Vorwurf rechtswidriger Druckausübung nicht rechtfertigen. Die Ankündigung des Arbeitgebers, er werde, falls es zu keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung komme, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen, ist für sich nicht unerlaubt, weil der Arbeitgeber jederzeit und ohne Begründung das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden kann (9 ObA 157/07i).
Mit der Argumentation, die Drohung mit der Ausbildungskostenrückzahlungsverpflichtung sei aufgrund der Inadäquanz von Mittel und Zweck rechtswidrig, entfernt sich der Kläger vom festgestellten Sachverhalt. Weder E* noch F* hatten dem Kläger damit gedroht. Dass E* den Kläger davon informiert hat, die Beklagte werde bei einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses auf eine Rückzahlung verzichten, ist der Vereinbarung ./2 geschuldet, die die Verpflichtung zum aliquoten Rückersatz von Ausbildungskosten bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich vorsieht. Das Vorliegen einer widerrechtlichen Drohung ist daher zu verneinen.
Dem Vorbringen, die Beklagte habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, ist entgegenzuhalten, dass eine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung über Arbeitnehmerrechte und deren Geltendmachung nicht besteht (9 ObA 157/07i; Mosler in Zellkomm³ § 18 AngG Rz 120 mwN). Der Schutzcharakter des Arbeitsrechts geht nicht so weit, dass der Arbeitgeber auf Grund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet wäre, den Arbeitnehmer gegenüber dessen eigenen Erklärungen zu schützen und ihn auf allfällige nachteilige Folgen aufmerksam zu machen. Es würde den rechtsgeschäftlichen Verkehr im Arbeitsrecht unerträglich belasten, müsste sich der Empfänger von Auflösungserklärungen noch stets vergewissern, dass der Wille und die Erklärung übereinstimmen, womit der Boden der Vertrauenstheorie völlig verlassen wäre. Die Informationsmöglichkeiten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers hinsichtlich der Bedingungen für eine rechtmäßige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich gleichwertig (8 ObA 2134/96y).
Eine Beratungsmöglichkeit stand dem Kläger in der ihm von der Beklagten eingeräumten Überlegungsfrist offen. Der Kläger hat diese durch Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat auch genützt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er vor Unterfertigung der Auflösungsvereinbarung mangels Beratungs- und Überlegungsmöglichkeit in sittenwidriger Weise überrumpelt wurde.
2.3. Weiters vermisst der Kläger Feststellungen zur Wesentlichkeit seines Irrtums. Er beantragt folgende Zusatzfeststellung:
„Hätte der Kläger gewusst, dass er die Ausbildungskosten im Falle einer Arbeitgeberkündigung nicht zurückzahlen muss, dann hätte er die einvernehmliche Auflösung seines Dienstverhältnisses auch nicht unterzeichnet.“
Zur Begründung verweist der Kläger auf seine Aussage, E* während des Telefonats am 27.11.2023 gesagt zu haben, dass er sich die Rückzahlung seiner Ausbildungskosten gerade nicht leisten könne (ON 11, 5), was auch H* B* bestätigt habe (ON 15, 8). Daraus ergebe sich, dass der Kläger - hätte er gewusst, dass er die Ausbildungskosten im Falle einer Kündigung nicht zurückzahlen hätte müssen - die einvernehmliche Auflösung nicht unterschrieben hätte.
Wie bereits zu Punkt 2.1. ausgeführt unterlag der Kläger einem Rechtsfolgeirrtum, der als Motivirrtum unbeachtlich ist. Damit erweist sich die begehrte Zusatzfeststellung als rechtlich nicht relevant. Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
Damit erweist sich auch die Rechtsrüge als nicht berechtigt.
Der Berufung bleibt daher der Erfolg versagt.
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung selbst zu bestreiten (§§ 40, 50 ZPO).
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing. Die Rechtsmittelentscheidung hält sich im Rahmen der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung.
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