Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Leitner und Rudolf Galko in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle NÖ, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom 3.6.2025, ** 25, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 3.6.2024 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 22.3.2024 auf Gewährung des Pflegegeldes ab. Der für die Vornahme der erforderlichen dauernd wiederkehrenden Verrichtungen notwendige Zeitaufwand reiche für die Gewährung des Pflegegeldes nicht aus.
Die Klägerin begehrte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen zu leisten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld seien gegeben.
Soweit im Berufungsverfahren relevant brachte sie vor, sie verfüge lediglich im Bad über einen kleinen Heizstrahler, die bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen E-Heizpaneele und E-Schnellheizgeräte seien defekt und bislang nicht erneuert worden. Eine Beheizung der gesamten Wohnung mit derartigen Geräten würde ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigen, weshalb sie das Wohn- und Schlafzimmer mit einem Holzofen beheize.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die von ihr durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass kein ausreichender Pflegebedarf bestehe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin ein Pflegegeld der Stufe 1 und darüber hinaus ab 1.4.2024 im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, ab.
Es legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Die am ** geborene Klägerin lebt allein in einer Mietwohnung im zweiten Stock eines Mehrparteienhauses in Siedlungslage. Es kann nicht festgestellt werden, ob ein Lift vorhanden ist. Der Hausarzt ist 10 km entfernt, die Nahversorgung ist in nächster Nähe erreichbar. Die Wohnung kann mit E Heizpaneelen und E Schnellheizgeräten geheizt werden. Es kann nicht festgestellt werden, ob diese funktionsfähig sind.
Die Wohnung wird tatsächlich mit einem Holzofen beheizt, wobei das Brennholz in einem einen Kilometer entfernten Schrebergarten gelagert wird.
Die Klägerin leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer generalisierten Angststörung, einer Panikstörung sowie an Handlungszwängen bei Depressivität und Selbstverletzungen. Es besteht ein Zustand nach Entfernung des Eileiters rechts und eine chronische Schmerzsymptomatik.
Aufgrund der schweren psychischen Erkrankung ist es der Klägerin aufgrund der Ess und Antriebsstörung nicht möglich, sich regelmäßig abwechslungsreiche Mahlzeiten zu kochen. Sie benötigt regelmäßige Motivationsgespräche. Weiters ist ihr das Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und Medikamenten nicht möglich.
Sie ist in der Lage, sich an und auszukleiden, die Notdurft zu verrichten, sich zu pflegen und ihre Medikamente einzunehmen, die Mobilitätshilfe im engeren Sinne ist nicht beeinträchtigt. Die Klägerin ist in der Lage, ihre Wohnung zu reinigen und ihre Wäsche zu waschen. Es ist weiters aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung die Mobilitätshilfe im weiteren Sinne notwendig.
Für die Herbeischaffung des Brennmaterials zur Beheizung des Holzofens wäre Unterstützung notwendig, wenn es sich einen Kilometer entfernt befindet. Würde das Holz beim Haus gelagert werden, könnte die Klägerin dieses selbst in die Wohnung tragen. Die Klägerin hat keine körperlichen Einschränkungen.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Schluss, dass sich unter Zugrundelegung der Einstufungsverordung und des festgestellten Sachverhalts folgender monatlicher Pflegebedarf bei der Klägerin ergebe:
- Zubereitung von Mahlzeiten 30 Stunden pro Monat
- Beschaffung von Nahrungsmitteln und
Medikamenten 10 Stunden pro Monat
- Motivationsgespräche 10 Stunden pro Monat
- Mobilitätshilfe im weiteren Sinn
10 Stunden pro Monat
(GESAMT 60 Stunden pro Monat)
Einen Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial verneinte das Erstgericht mit der Begründung, die von der Klägerin bewohnte Mietwohnung sei mit einer Zentralheizung ausgestattet, welche die Klägerin aus Kostengründen nicht verwende. Bei tatsächlicher Nichtfunktion dieser Heizung wäre es Sache der Hausverwaltung, für die Reparatur aufzukommen, weshalb dieser Umstand nicht berücksichtigt werden könne. Zudem wäre die Klägerin in der Lage, beim Haus gelagertes Holz selbst in die Wohnung zu tragen. Da der monatliche Pflegebedarf nicht die für die Gewährung von Pflegegeld erforderlichen 65 Stunden übersteige, stehe kein Pflegegeld zu.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die beklagte Partei schuldig sei, der klagenden Partei ein Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich nicht am Berufungsverfahren beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufungswerberin wendet sich mit ihrer Rechtsrüge gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint ( A. Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 471 ZPO Rz 16).
1.) Die Berufung führt aus, das Erstgericht stütze seine rechtliche Argumentation abweichend von den getroffenen Feststellungen auf das Vorhandensein einer Zentralheizung und komme zum Schluss, der Klägerin sei daher ein Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraumes nicht anzurechnen. Bei den nach dem festgestellten Sachverhalt vorhandenen E Heizpaneelen und E Schnellheizgeräten handle es sich jedoch nicht um eine Zentralheizung.
Sollte die Ausführung des Erstgerichts: „Die Wohnung ist mit einer Zentralheizung ausgestattet“ als dislozierte Feststellung gewertet werden, handle es sich dabei um eine überschießende Feststellung, welche sich lediglich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe und nicht vom Vorbringen der beklagten Partei getragen werde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die überschießende Feststellung nicht beachtet werden dürfen und wäre das Erstgericht bei Nichtbeachtung dieser Feststellung zum Ergebnis gelangt, dass die Herbeischaffung des Brennholzes einen anzurechnenden Hilfsaufwand darstelle und der Klägerin Pflegegeld zustehe.
Für den Fall, dass von keiner überschießenden Feststellung und vom Vorhandensein einer Zentralheizung ausgegangen werde, ergebe sich der Bedarf nach fremder Hilfe zur Beheizung des Wohnraums aus der getroffenen Negativfeststellung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Zentralheizung. Denn nach der Rechtsprechung sei ein Hilfsbedarf zur Wohnraumbeheizung einschließlich Herbeischaffung von Heizmaterial bei Vorhandensein einer funktionsfähigen Zentralheizung zu verneinen, sofern der Pflegebedürftige diese bedienen könne oder die Wartung und Temperatursteuerung nicht vom Pflegebedürftigen vorgenommen werden müsse. Aufgrund der Negativfeststellung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der E-Heizpaneele und E-Schnellheizgeräte erwiesen sich die rechtlichen Schlussfolgerungen, wonach die Klägerin die Zentralheizung aus Kostengründen nicht verwende und daher ein Hilfsbedarf für die Beheizung nicht anzurechnen sei, als unrichtig.
2.) Weiters stützt sich die Berufung auf das Vorliegen der Erforderlichkeit des Hilfsaufwandes für das Beheizen des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial. Den Feststellungen zufolge werde die Wohnung der Klägerin mit einem Holzofen beheizt, sei das Brennholz dafür in einem einen Kilometer entfernten Schrebergarten gelagert, und benötige sie für die Herbeischaffung des Brennmaterials Unterstützung. Die rechtliche Beurteilung, wonach ein Hilfsaufwand nicht anzurechnen sei, wenn nur unbedeutende Handgriffe keinen ins Gewicht fallenden Mehraufwand an Zeit und Mühe einer dritten Person erfordern, widerspreche den Feststellungen, zumal es sich beim Herbeischaffen des Brennholzes aus dem mehr als einen Kilometer entfernten Schrebergarten keinesfalls um unbedeutende Handgriffe ohne einen ins Gewicht fallenden Mehraufwand an Zeit und Mühe einer dritten Person handle. Den Feststellungen zufolge sei der Klägerin das Holen des Brennholzes ohne Hilfestellung nicht zumutbar, weshalb bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraumes anzurechnen und ihr das Pflegegeld zu gewähren sei.
3.) Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu:
3.1.) Die Herbeischaffung des Heizmaterials umfasst bei einer Heizung mit festen Brennstoffen das Herbeischaffen der Brennstoffe in kleineren Mengen für den Ofen aus einem Schuppen, dem Keller oder sonstigem Lagerraum. Nicht umfasst von dieser Hilfsverrichtung ist hingegen die Anlieferung von Heizöl, Kohle, Pellets oder Hackschnitzel zum Wohngebäude bzw Lagerraum. Denn für diese Kosten haben auch Besitzer einer sogenannten wartungsfreien Zentralheizung selbst aufzukommen ( Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 [2023] Rz 5.279).
Der Prüfung, ob Hilfsbedarf für die Herbeischaffung des Heizmaterials gegeben ist, sind immer die konkrete Wohnsituation sowie die konkrete Heizeinrichtung zu Grunde zu legen. So ist ein Bedarf an fremder Hilfe zur Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial zu verneinen, wenn eine (Zentral)Heizung vorhanden ist, sofern der pflegebedürftige Mensch diese zu bedienen imstande ist oder die Wartung und Steuerung nicht von der pflegebedürftigen Person vorgenommen werden muss. Dazu muss im Zuge der Begutachtung nachgefragt und auf die konkreten Umstände Bedacht genommen werden ( Greifeneder/Liebhart , aaO Rz 5.282).
Das Abstellen auf die vorhandene Heizeinrichtung bedeutet weiters, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht nicht verlangt werden kann, dass die pflegebedürftige Person ihre bisher tatsächlich – aus wirtschaftlichen Gründen – verwendete günstigere Beheizungsart beispielsweise auf eine Verwendung von wartungsfreien elektrischen Heizstrahlern, Radiatoren, Gastherme oder Ähnliches umstellt. Nach der Rechtsprechung des OGH gilt dies aber dann nicht, wenn diese zur Verwendung tatsächlich vorhanden wären. Ist daher die pflegebedürftige Person in der Lage, eine vorhandene (auch anders zu beheizende) Zentralheizung zu bedienen, verwendet aber nur aus Kostengründen zum Heizen einen mit Holz zu befeuernden Küchenofen, dann ist der mit der Herbeischaffung des Heizmaterials und der Beschickung des Ofens verbundene Hilfsaufwand nicht zur Sicherung der Existenz einer pflegebedürftigen Person erforderlich (RS0129037; SVSlg 68.027; SVSlg 64.400).
Bei Vorhandensein einer wartungsfreien Heizung kommt die Berücksichtigung dieses Hilfsbedarfs nur dann ausnahmsweise in Frage, wenn der Wohnraum aus gesundheitlichen Gründen oder auf Grund eines medizinisch nachvollziehbaren, besonderen Wärmebedürfnisses eines pflegebedürftigen Menschen entweder außerhalb der üblichen Heizperiode (neben einer nicht in Betrieb befindlichen wartungsfreien Zentralheizung) oder während der Heizperiode (neben einer in Betrieb befindlichen wartungsfreien Zentralheizung) zusätzlich ein Wohnraum mit einer Heizquelle, die er nicht selbständig bedienen kann, temperiert werden muss, nicht aber, wenn die wartungsfreie Heizung bewusst aus Kostengründen auf niedriger Stufe gefahren und deshalb zusätzlich ein Ofen mit Holz beheizt wird ( Greifeneder/Liebhart , aaO Rz 5.284).
Ein Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial ist nach § 3 Abs 1 EinstV nicht zu berücksichtigen, wenn unter Verwendung einfacher Hilfsmittel die Beheizung bzw die Herbeischaffung selbständig durchgeführt werden kann oder könnte (vgl Greifeneder/Liebhart , aaO Rz 5.288, 5.356). Solche einfachen Hilfsmittel sind vorwiegend hinsichtlich der Herbeischaffung des Heizmaterials iS von einfachen Transporthilfen denkbar. Die Anschaffung oder Erneuerung einer Gastherme fällt auf Grund des hohen finanziellen Aufwands ebenso nicht unter den Begriff eines selbst zu finanzierenden einfachen Hilfsmittels, wie die Anschaffung einer Elektroheizung. Derartige Heizsysteme sind nur als tatsächlich vorhandene, funktionsfähige andere Hilfsmittel zu berücksichtigen ( Greifeneder/Liebhart, aaO Rz 5.288 mwN).
3.2.) Das Gericht hat die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung der Pflicht zur Amtswegigkeit (§ 87 ASGG) begründet einerseits einen Verfahrensmangel und kann andererseits auch, wenn nach Inhalt der Prozessakten dem Berufungsgericht erheblich scheinende, also entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden, zu einer im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machenden und in deren Erledigung wahrzunehmenden Unvollständigkeit der Sachgrundlage führen (RS0042477). Die Feststellungsgrundlage ist (nur) dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, sind Feststellungsmängel, deren Vermeidung zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen (RS0042744 [T1]).
3.3.) Wenn die Berufungswerberin ausführt, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht den Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraums auch dann anrechnen und ihr Pflegegeld zusprechen müssen, wenn das Holz näher beim Haus gelagert würde, weil sie nicht in der Lage sei, das Holz selbst in die Wohnung zu tragen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Denn festgestellt wurde auch, dass die Klägerin das Holz bei Lagerung beim Haus ohne Unterstützung in die Wohnung tragen könnte.
3.4.) Wie von der Berufungswerberin ausgeführt stellte das Erstgericht fest, dass die Wohnung mit E Heizpaneelen und E Schnellheizgeräten geheizt werden kann, eine Feststellung, ob diese funktionsfähig sind, nicht möglich ist und die Wohnung tatsächlich mit einem Holzofen beheizt wird, und führte in der rechtlichen Beurteilung – disloziert festgestellt und im Widerspruch dazu - aus, die Wohnung sei mit einer Zentralheizung ausgestattet, welche die Klägerin aus Kostengründen nicht verwende. Dabei handelt es sich nicht, wie von der Berufungswerberin vorgebracht, um überschießende Feststellungen. Denn die der Klägerin konkret zur Verfügung stehende Heizung ist im Hinblick auf die dargelegte Judikatur für die rechtliche Beurteilung relevant. Das Vorhandensein einer Zentralheizung ist zudem vom Vorbringen der beklagten Partei, wonach kein ausreichender Pflegebedarf bestehe, gedeckt. Bei elektrischen Heizpaneelen bzw. Schnellheizgeräten handelt es sich jedoch gerade um keine Zentralheizung.
Insgesamt ergibt sich aufgrund der dargestellten Widersprüchlichkeiten aus den Feststellungen nicht, welche Beheizungsmöglichkeit der Klägerin - abgesehen von dem verwendeten Holzofen - tatsächlich zur Verfügung steht und aus welchem Grund sie diese vorhandene Heizung nicht verwendet.
Dies ist jedoch für die abschließende rechtliche Beurteilung nicht relevant. Denn die Klägerin beheizt ihre Wohnung den unangefochtenen Feststellungen zufolge faktisch mit einem Holzofen und ist in der Lage, das für die Beheizung notwendige Holz im Falle dessen Lagerung beim Haus selbst in die Wohnung zu tragen.
Wie bereits dargestellt umfasst die Herbeischaffung des Heizmaterials nicht die Anlieferung des Brennstoffs zum Wohngebäude bzw Lagerraum sondern lediglich das Herbeischaffen des Brennstoffs in kleineren Mengen aus dem Keller bzw Lagerraum über kurze Strecken. Wenn die Klägerin ihr Holz in einem einen Kilometer entfernten Schrebergarten lagert, kann es sich dabei nur um eine Zwischenlagerung handeln. Denn die Annahme, dass im Fall des konkreten Heizbedarfs jedes erforderliche Holzstück quasi einzeln aus dem Schrebergarten geholt wird, wäre lebensfremd. Für die Anlieferung des Holzes zum Wohngebäude bzw Lagerraum hat die Klägerin wie bereits ausgeführt jedoch selbst aufzukommen.
Damit steht der Klägerin der Hilfsbedarf für den Transport des Holzes vom Schrebergarten zum Wohngebäude bzw einer dortigen Lagermöglichkeit beispielsweise in einem Schuppen, im Keller oder auch in der Wohnung nicht zu, weil dieser schon nicht unter den Hilfsbedarf „Herbeischaffung des Heizmaterials“ fällt.
Darüber hinaus wendet sich die Berufung nicht gegen die Ausführungen des Erstgerichts in der rechtlichen Beurteilung, wonach die Hausverwaltung (gemeint wohl die Vermieter) die Verpflichtung treffe, die vorhandene allenfalls kaputte Heizung zu reparieren. Diesfalls wäre von der Funktionstüchtigkeit der vorhandenen wartungsfreien Heizung auszugehen, und gebührte der Klägerin der Hilfsbedarf für die Beheizung einschließlich Herbeischaffung des Heizmaterials nach der dargestellten Judikatur auch aus diesem Grund nicht.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Voraussetzungen für den Zuspruch von Kosten nach Billigkeit liegen nicht vor (Näheres dazu s. Neumayr in ZellKomm 3 § 77 ASGG Rz 13 mwN).
Die ordentliche Revision war mangels einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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