Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl, die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Leitner und Rudolf Galko in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Gollonitsch Rechtsanwälte OG in Scheibbs, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, 1100 Wien, vertreten durch Mag. Ines Pawloy und andere, ebendort, wegen Feststellung und Versehrtenrente, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.4.2025, **-16, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es lautet:
„1. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass folgende Verletzungen im rechten Knie der Klägerin, nämlich Komplettruptur des vorderen Kreuzbandes, partiell disloziert, Ruptur des medialen Kollateralbandes, deutlicher Kniegelenkerguss, subchondrales Knochenmarksödem am dorsolateralen Tibiaplateau und Bakerzyste, Folge eines Arbeitsunfalls der Klägerin vom 29.2.2024 seien und dass die beklagte Partei schuldig sei, der Klägerin ab dem gesetzlichen Stichtag die Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat ihre Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.“
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist als OP-Diplomkrankenpflegerin im Landesklinikum B* beschäftigt. Am 29.2.2024 organisierte der Betriebsrat des Landesklinikums B* einen Skitag nach **. Bei diesem Skitag kam die Klägerin bei der ersten Abfahrt zu Sturz und erlitt dadurch einen Riss des vorderen Kreuzbandes rechts sowie einen Riss des inneren Seitenbands rechts.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.11.2024 (Beilage ./A) sprach die Beklagte aus, dass „der Unfall vom 29.2.2024 nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird“ und „kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung besteht“. Die Beklagte begründete dies zusammengefasst damit, dass sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen nur dann erstrecke, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Unfall vom 29.2.2024 nicht vor. Bei diesem Skitag habe es sich um keine von der Autorität des Dienstgebers getragene Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Die Teilnahme an dem Ausflug sei nicht verpflichtend gewesen und der Tagesablauf hätte frei gestaltet werden können. Ein Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit sei daher nicht gegeben.
Dagegen erhob die Klägerin ihre Klage mit dem aus dem Spruch der Berufungsentscheidung ersichtlichen Klagebegehren. Sie führte zusammengefasst aus, dass dieser Skitag sehr wohl vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst gewesen sei.
Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete ihrerseits ein, dass das Ereignis vom 29.2.2024 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt und sprach Folgendes aus:
„1. Es wird festgestellt, dass der Unfall der Klägerin am 29.02.2024, bei welchem sie einen Riss des vorderen Kreuzbandes rechts und einen Riss des inneren Seitenbandes rechts erlitt, ein Arbeitsunfall ist.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß in Höhe von 20% der Vollrente von 01.05.2024 bis 31.01.2025 zu gewähren.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Verfahrenskosten in Höhe von EUR 1.631,66 (darin enthalten EUR 271,94 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
„Die Klägerin ist als OP-Diplomkrankenpflegerin im Landesklinikum B* beschäftigt. Das Landesklinikum hat etwa 1350 Mitarbeiter.
Etwa 12 bis 13 Mal im Jahr organisiert der Betriebsrat des Landesklinikums B* Betriebsausflüge für die Mitarbeiter des Landesklinikums, damit sich die Mitarbeiter kennenlernen und das Gemeinschaftsgefühl gestärkt wird, zB Thermentage, Wandertage, Tagesausflüge oder Skitage. Diese Betriebsausflüge sollen vorrangig das Teambuilding stärken und dazu dienen, dass sich die Mitarbeiter unterschiedlicher Abteilungen besser kennenlernen.
An den Betriebsausflügen können alle Mitarbeiter - von den Krankenpflegern, den Ärzten, den Sekretariatsmitarbeitern, dem Reinigungspersonal und der Leitung - mitfahren. Eine Begrenzung der Teilnehmerzahl gibt es nicht. Damit die Abläufe im Krankenhaus dennoch funktionieren, können faktisch pro Abteilung nur 2 Mitarbeiter mitfahren. Betriebliche Vorschriften, an einem Betriebsausflug mitzufahren, gibt es nicht. Dienstgeberseitig wird es aber gerne gesehen, wenn Mitarbeiter einmal im Jahr an einem solchen Ausflug teilnehmen.
Die Mitarbeiter bekommen vom Dienstgeber einmal im Jahr für solche vom Betriebsrat organisierten Ausflüge einen Arbeitstag mit 8 Stunden Arbeitszeit als Sonderurlaub zur Verfügung gestellt.
Am 29.02.2024 organisierte der Betriebsrat des Landesklinikums B* einen Skitag nach **. Die Einladung zum Skitag wurde vom Betriebsrat gestaltet und richtete sich an alle Mitarbeiter des Landesklinikums B* (Beilage ./C). Letztlich nahmen 97 Mitarbeiter am Skitag teil, darunter auch die Klägerin. Am 29.02.2024 fuhr weder ein Vertreter der ärztlichen Leitung noch der kaufmännischen Leitung noch ein Vertreter der Pflegedirektion mit. Grundsätzlich fahren bei den Betriebsausflügen aber schon immer wieder auch Vertreter der Pflegedirektion mit.
Die Kosten für den Betriebsausflug (Buskosten, Liftkarte) betrugen EUR 85,- pro Person, wovon die teilnehmenden Mitarbeiter einen Selbstbehalt von EUR 30,- zu bezahlen hatten, der Restbetrag wurde vom Betriebsrat aus dem Betriebsratsfonds bezahlt. Der Betriebsratsfonds des Landesklinikums B* wird nicht zur Gänze durch die Beiträge der Dienstnehmer finanziert, sondern es gibt auch eine Landeskulturförderung, die in den Betriebsratsfonds gezahlt wird.
Die Mitarbeiter fuhren am 29.02.2024 um 6:30 Uhr von ** mit zwei Bussen nach **. Die Rückfahrt war für 19:00 Uhr geplant (Beilage ./C). In jedem Bus fuhr ein Betriebsrat mit. Im Bus der Klägerin hielt der Betriebsrat eine Ansprache und erzählte den Teilnehmern, was aktuell im Krankenhaus für Themen anstehen.
Die Mitarbeiter waren am Skitag nicht in Gruppen eingeteilt, sie konnten frei entscheiden, wo und mit wem sie Ski fahren wollten. Nach der Ausgabe der Skikarten bildeten sich selbstständig Gruppen, die gemeinsam Ski fuhren und den Tag verbrachten. Bei der Ausgabe der Skikarten wurde vom Betriebsrat mitgeteilt, wo und wann man sich beim Mittagessen treffen könne und dass man dorthin kommen könne wenn man wolle.
Bei der ersten Abfahrt kam die Klägerin zu Sturz und erlitt dadurch einen Riss des vorderen Kreuzbandes rechts sowie einen Riss des inneren Seitenbandes rechts.
Zum Untersuchungszeitpunkt am 01.04.2025 durch den Sachverständigen für Unfallchirurgie Dr. C* bestanden bei der Klägerin als Unfallfolgen eine geringe Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes sowie eine Vermehrung der Beweglichkeit in der Pfeilrichtung nach vorne. Die Folgen des Unfalls vom 05.03.2016 bedingen aus unfallchirurgischer Sicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 20 % von 01.05.2024 bis 31.01.2025, dann 5% auf Dauer.“
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass der Skitag vom 29.2.2024 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Es habe sich dabei um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, wobei die Teilnahme daran als Ausfluss der Erwerbstätigkeit angesehen werden könne. Im vorliegenden Fall sei der Skiausflug – so wie alle anderen Betriebsausflüge am Landesklinikum B* - vom Betriebsrat organisiert worden und sei die Einladung, daran teilzunehmen, an alle Mitarbeiter gerichtet gewesen. Von den ca. 1350 Mitarbeitern hätten 97 am Betriebsskiausflug teilgenommen. Auch wenn im vorliegenden Fall weniger als 10% der Belegschaft teilgenommen hätten, müsse dies im Zusammenhang damit gesehen werden, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Landesklinikum handle, welches rund um die Uhr die Krankenversorgung sicherzustellen habe und wo es demnach nicht möglich sei, dass bei einem Betriebsausflug eine höhere Teilnehmerzahl mitfahre, da sonst der Krankenhausbetrieb stillstehen würde. Dem Kriterium könne deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wesentlicher sei vielmehr, dass die Teilnahme an der Veranstaltung allen Mitarbeitern offengestanden sei. Dass bei diesem konkreten Skitag dienstgeberseitig niemand mitgefahren sei, sei ebenfalls nicht relevant. Entscheidend sei vielmehr, dass sonst schon immer wieder von der Leitung jemand an solchen Veranstaltungen teilnehme. Dass der Skitag von der Autorität des Dienstgebers getragen sei, zeige sich zum einem dadurch, dass den Mitarbeitern dafür Sonderurlaub gewährt werde, zum anderen dadurch, dass es gern gesehen werde, wenn ein Mitarbeiter einmal im Jahr an einem solchen Betriebsausflug teilnehme. Das wesentliche Kriterium, nämlich dass durch den Betriebsausflug die Verbundenheit zwischen den Mitarbeitern untereinander gefördert werden solle, liege jedenfalls vor. Die Organisation eines solchen Skitags sei vom Dienstgeber somit klar gewünscht und von der Autorität des Dienstgebers getragen. Dass der Skitag großteils vom Betriebsratsfonds bezahlt worden sei und die Mitarbeiter nur einen Kostenbeitrag leisten hätten müssen, schade nicht, da die anderen Kriterien deutlich in den Vordergrund rückten. Ein Rahmenprogramm habe insofern stattgefunden, als vom Betriebsrat im Bus eine Rede gehalten worden sei und den Mitarbeitern betriebliche Themen zur Kenntnis gebracht worden seien. Dass die Mitarbeiter hätten frei fahren können, schade hier nicht und sei einer Vernetzung der Mitarbeiter untereinander sicherlich zuträglich gewesen. Im Sinne eines beweglichen Systems sei daher von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung auszugehen, die unter Unfallversicherungsschutz stehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im zur Gänze klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt .
Zur Tatsachenrüge:
Die Beklagte erachtet folgende Ausführungen des Erstgerichts in seiner rechtlichen Beurteilung als dislozierte Feststellungen, welche von ihr bekämpft werden:
„Dass der Skitag von der Autorität des Dienstgebers getragen ist, zeigt sich zum einem dadurch, dass den Mitarbeitern dafür Sonderurlaub gewährt wird, zum anderen dadurch, dass es gern gesehen wird, wenn ein Mitarbeiter einmal im Jahr an einem solchen Betriebsausflug teilnimmt.
[…]
Die Organisation eines solchen Skitages war vom Dienstgeber somit klar gewünscht und von der Autorität des Dienstgebers getragen.“
Stattdessen begehrt sie folgende Ersatzfeststellungen:
„Zumal die Planung und Durchführung des Skitages am 29.02.2024 vom Betriebsrat erfolgte, war dieser nicht von der nötigen Autorität des Dienstgebers getragen. Dies zeigt sich auch darin, dass der Skitag vom Dienstgeber weder finanziert noch organisiert wurde und er sich über den Skitag weder die Kontrolle noch die ausdrückliche endgültige Bewilligung in den Einzelheiten vorbehalten hat. Es gab auch keine betrieblichen Vorschriften an einem Betriebsausflug teilzunehmen.“
Die Beklagte führt im Wesentlichen aus, dass der Skitag vom 29.2.2024 nicht von der Autorität des Dienstgebers getragen gewesen sei, zumal die Planung und Durchführung des Skitags durch den Betriebsrat erfolgt sei. Eine Veranstaltung sei nur dann von der Autorität des Dienstgebers getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit dem Dienstgeber handle. Ein solcher Fall liege nicht vor, der Dienstgeber habe sich über den Skitag weder die Kontrolle und ausdrückliche endgültige Bewilligung in den Einzelheiten vorbehalten, noch sei er beim Skitag anwesend gewesen.
Die Tatsachenrüge ist verfehlt, weil es sich bei den hier bekämpften Ausführungen des Erstgerichts in seiner rechtlichen Beurteilung nicht um dislozierte Tatsachenfeststellungen, sondern um eine rechtliche Beurteilung handelt. Ob der gegenständliche Skitag „von der Autorität des Dienstgebers getragen war“, ist eine Rechtsfrage, die auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen ist.
Ausgehend davon liegt keine inhaltlich zu behandelnde Tatsachenrüge vor.
Da in Wahrheit keine Tatsachenrüge vorliegt und keine Mängelrüge erhoben wurde, geht das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung von den damit unbekämpft gebliebenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts aus.
Zur Rechtsrüge:
Die Beklagte führt zusammengefasst aus, dass das Erstgericht auf Grund der getroffenen Feststellungen die Klage hätte abweisen müssen, da die Voraussetzungen für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz hinsichtlich des Unfalls vom 29.2.2024 nicht vorgelegen seien.
Das Erstgericht übersehe, dass nicht jede Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das jeweilige Unternehmen insgesamt wertvoll sei, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Der Skitag sei faktisch nicht der gesamten Belegschaft offen gestanden. Es habe sich um eine Veranstaltung für einige wenige, und zwar nur für Mitarbeiter, die die Fertigkeit des Skifahrens besessen haben, gehandelt. Bloße Skitage, von denen alle Nicht-Skifahrer von vornherein praktisch ausgeschlossen seien, seien nicht geeignet, das Kriterium der Stärkung der Betriebsverbundenheit zu erfüllen, insbesondere dann nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – auch kein die Gemeinschaft förderndes Rahmenprogramm abgehalten werde. Abgesehen davon hätten am Skitag nur 97 von insgesamt 1350 Mitarbeitern teilgenommen. Dies entspreche einer Teilnahmequote von rund 7%, weshalb ein eindeutiges Missverhältnis zwischen den geladenen und den erschienenen Betriebsangehörigen vorgelegen sei. Nicht nur, dass mit abnehmenden Prozentsätzen der Teilnehmenden die Möglichkeit der erforderlichen Verbundenheitspflege sinke, spreche überdies eine geringe Beteiligung dagegen, dass die Veranstaltung für alle Belegschaftsangehörige ausgerichtet gewesen sei und dass sich die Mitarbeiter zur Teilnahme gedrängt gesehen hätten. Vom OGH sei bereits ausgesprochen worden, dass ein vom Dienstgeber subventionierter Betriebsausflug, bei dem nur etwa 6% der Belegschaft teilnehmen, keinen Versicherungsschutz genieße (10 ObS 23/91). Ebenso wenig eine Skiveranstaltung, an der nur 12% der Belegschaft teilgenommen hätten (10 ObS 245/93).
Der Belegschaft seien außerdem pro Jahr 12 bis 13 vom Betriebsrat organisierte Ausflüge zur Auswahl gestanden, einer davon sei der Skitag. Da seitens des Dienstgebers pro Person nur ein Tag Sonderurlaub im Jahr gewährt worden sei, könne keinesfalls von einer betrieblichen Verpflichtung bzw. einem Drängen zur Teilnahme am Skitag die Rede sein.
Wesentlich für die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei auch die Pflege der Betriebsverbundenheit zwischen Dienstgeber und Mitarbeitern. Ohne Mitwirkung des Unternehmens könne sich Betriebsverbundenheit gar nicht entwickeln. Beim Skitag sei weder ein Vertreter der ärztlichen Leitung noch der kaufmännischen Leitung oder ein Vertreter der Pflegedirektion anwesend gewesen, was ebenfalls gegen eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spreche.
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setze überdies ein gewisses Maß an Planung und Organisation und ein gemeinsames Programm voraus (10 ObS 36/91). Fehle es insoweit an der betrieblichen Steuerung der Veranstaltung, so bestehe kein Versicherungsschutz. In der gegenständlichen Causa könne die Förderung der Verbundenheit der Belegschaft untereinander ebenfalls nicht uneingeschränkt bejaht werden, da es an einem gemeinsamen Rahmenprogramm, wie etwa einem gemeinsamen Mittagessen, gefehlt habe und die Teilnehmenden im Endeffekt den Skitag nach privatem Belieben hätten verbringen können. Dass Mitglieder vom Betriebsrat im Bus auf der Hinfahrt eine kurze Rede zu betrieblichen Themen gehalten hätten, erfülle noch nicht die Voraussetzungen eines Rahmenprogramms, da diese lediglich der allgemeinen Informationsweitergabe diene und keinen Austausch untereinander voraussetze oder fördere.
Es dürfe überdies nicht übersehen werden, dass es sich um eine vom Dienstgeber selbst organisierte und finanzierte Veranstaltung handeln müsse. Zumindest müsse die Veranstaltung bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden. Wenn Planung und Organisation des Betriebsausflugs dem Betriebsrat überlassen würden, müsse sich der Dienstgeber die Kontrolle und ausdrückliche endgültige Bewilligung in den Einzelheiten vorbehalten haben.
Wie den erstgerichtlichen Feststellungen zu entnehmen sei, sei der Skitag vom Betriebsrat organisiert und durch den Betriebsratsfonds teilfinanziert worden. Die teilnehmenden Mitarbeiter hätten zum Skitag ebenfalls einen Kostenbeitrag leisten müssen. Vom Dienstgeber sei daher die Veranstaltung weder organisiert noch finanziert worden. Eine über die Genehmigung des Skitags in Form der Gewährung von 8 Stunden Arbeitszeit als Sonderurlaub hinausgehende Beteiligung des Dienstgebers sei nicht festgestellt worden. Nachdem die Planung und Durchführung dem Betriebsrat überlassen worden sei, sei der Skitag nicht von der Autorität des Dienstgebers getragen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass es dienstgeberseitig gerne gesehen worden sei, wenn Mitarbeiter einmal im Jahr an einem Ausflug teilnehmen.
Die Beklagte behauptet auch rechtliche Feststellungsmängel. So hätte das Erstgericht folgende zusätzliche Feststellungen treffen müssen:
„Ein die Gemeinschaft förderndes Rahmenprogramm wurde nicht abgehalten. Die Planung und Durchführung des Skitages am 29.02.2024 erfolgte vom Betriebsrat. Vom Dienstgeber erfolgte keine Finanzierung des Skitages und hat sich dieser über den Skitag weder die Kontrolle noch die ausdrückliche endgültige Bewilligung in den Einzelheiten vorbehalten. Es gab keine betrieblichen Vor- schriften an einem Betriebsausflug teilzunehmen.“
Die Klägerin repliziert in ihrer Rechtsrüge zusammengefasst, dass – wie das Erstgericht richtig festhalte – im Sinne eines beweglichen Systems hinsichtlich des Skitags von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung auszugehen sei, welche unter Unfallversicherungsschutz stehe.
Das Berufungsgericht hat dazu Folgendes erwogen:
Der von der Beklagten geltend gemachte rechtliche Feststellungsmangel liegt nicht vor. Bereits ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen ist der Skitag vom 29.2.2024 (im Folgenden kurz: Skitag) nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu qualifizieren, welche unter Unfallversicherungsschutz steht.
Das Berufungsgericht stimmt den diesbezüglichen oben eingehend referierten Rechtsausführungen der Berufungswerberin zu. Es kann daher darauf verwiesen werden. Ergänzend und vertiefend wird die Rechtslage wie folgt näher dargestellt:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stehen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen insoweit unter Unfallversicherungsschutz, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Hiefür sind in jedem konkreten Fall eine Reihe von Faktoren in ihrem Zusammenhang und in ihrer ausschlaggebenden Bedeutung als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche „betriebliche Zielsetzung“, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu erreichen, muss die Gemeinschaftsveranstaltung allen Betriebsangehörigen oder, wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebs keine gemeinsame Veranstaltung erlauben, wenigstens den Angehörigen der Abteilungen oder Gruppen, bei denen dies möglich ist, offen stehen. An ihr sollen, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle Betriebsangehörigen teilnehmen, jedenfalls soll sie eine gewisse Mindestbeteiligung aufweisen. Die Gemeinschaftsveranstaltung muss vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden. Hiefür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers oder eines Organs, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung der Veranstaltung während der Arbeitszeit oder die Gewährung arbeitsfreier Zeit wichtige Anhaltspunkte. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen, so muss dies noch keinen Versicherungsausschluss bedeuten, doch kommt es darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche private Interessen beteiligt sind (10 ObS 13/20i Punkt 2.; 10 ObS 141/15f Punkt 2.; 10 ObS 54/12g mwN ua; RS0084544; RS0084647). Auch sportliche Betätigungen wie etwa ein Skitag ohne Wettkampfcharakter (10 ObS 13/20i Punkt 2.; 10 ObS 141/15f Punkt 3.1; 10 ObS 121/05z ua) können im betrieblichen Interesse liegen bzw der Betriebsverbundenheit dienen. Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung.
Wie bereits die Berufungswerberin zutreffend im Detail ausgeführt hat, sind hier zahlreiche Faktoren gegeben, die dagegen sprechen, dass die Teilnahme am Skitag ein „Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit“ war.
Wesentlich für die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist die Pflege der Betriebsverbundenheit zwischen Dienstgeber und Mitarbeitern. Ohne Mitwirkung des Unternehmers kann sich Betriebsverbundenheit gar nicht entwickeln. Erst die Mitwirkung des Unternehmers schafft für die Dienstnehmer auch jene Zwangslage, an der betreffenden Veranstaltung teilzunehmen, die den Versicherungsschutz rechtfertigt ( R. Müller in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV-Komm § 175 ASVG Rz 64 [Stand 1.1.2025, rdb.at]). Es ist in Zweifelsfällen also entscheidend, ob und inwieweit sich der Dienstnehmer dem Dienstgeber gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühlen musste oder zumindest konnte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ausdrücklich Druck ausgeübt wurde, sondern nur darauf, ob die Umstände, unter denen die Veranstaltung stattfindet oder stattfinden soll, objektiv, das heißt für jedermann begreiflich, geeignet sind, einen Mitarbeiter wegen seiner Eigenschaft als Dienstnehmer zur Teilnahme zu drängen ( R. Müller aaO und DRdA 1995/38, 390 [392]; 10 ObS 114/95). Mit abnehmenden Prozentsätzen der Teilnehmenden sinkt die Möglichkeit der erforderlichen Verbundenheitspflege. Überdies spricht eine geringe Beteiligung dagegen, dass die Veranstaltung für alle Belegschaftsangehörigen ausgerichtet war und dass sich die Mitarbeiter zur Teilnahme gedrängt gesehen hätten.
Auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen ergeben sich keine Indizien, die dafür sprechen würden, dass sich die Klägerin oder andere Dienstnehmer ihrem Dienstgeber gegenüber zur Teilnahme am Skitag verpflichtet fühlen mussten oder zumindest konnten. Hinsichtlich des Skitags gab es keine Mitwirkung des Dienstgebers der Klägerin. So wurde festgestellt, dass bei diesem Skitag weder ein Vertreter der ärztlichen Leitung noch der kaufmännischen Leitung noch ein Vertreter der Pflegedirektion mitfuhr. Außerdem wurde festgestellt, dass dieser Skitag vom Betriebsrat des Landesklinikums B* organisiert wurde. Dass der Dienstgeber in diesem Zusammenhang in irgend einer Weise, sei es in der Planung und Organisation oder in Form einer „Genehmigung durch den Dienstgeber“ involviert gewesen sei, ist aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht abzuleiten. Das Erstgericht hat weiters festgestellt, dass betriebliche Vorschriften, an einem Betriebsausflug mitzufahren, es nicht gibt. Die weitere Feststellung, dass es aber dienstgeberseitig gerne gesehen wird, wenn Mitarbeiter einmal im Jahr an einem solchen Ausflug teilnehmen, reicht nicht für die Annahme aus, dass hinsichtlich des konkreten Skitags vom 29.2.2024 eine Zwangslage für die Klägerin und andere Dienstnehmer des Landesklinikums B* geschaffen worden wäre, an dieser Veranstaltung teilzunehmen, oder dass die Klägerin durch ihren Dienstgeber zur Teilnahme an dieser Veranstaltung gedrängt worden wäre.
Hinsichtlich der Feststellung, dass es dienstgeberseitig aber gerne gesehen werde, wenn Mitarbeiter einmal im Jahr an einem solchen Ausflug teilnehmen, wird angemerkt, dass es sich dabei um eine bloß allgemeine, nicht auf einen konkreten Betriebsausflug beziehende Feststellung handelt. Dem zufolge kann aus dieser Feststellung auch nicht abgeleitet werden, dass vom Dienstgeber der Klägerin es gerne gesehen wird, wenn die Klägerin und andere Mitarbeiter an dem konkreten Skiausflug am 29.2.2024 teilnehmen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Beilage ./3 zu verweisen. In dieser findet sich ua ein Fragebogen, den die Beklagte mit Schreiben vom 30.4.2024 an die kaufmännische Direktion des Landesklinikums B* mit dem Ersuchen um Ausfüllen dieses Fragebogens übermittelt hat. Aus dieser Urkunde ergibt sich, dass der ausgefüllte Fragebogen vom „Betriebsrat“ des Landesklinikums B* unterschrieben wurde. Unter Punkt 4. a) dieses Fragebogens wurde die Frage, ob der Dienstgeber oder die Firmenleitung irgend ein Interesse an der Teilnahme der Mitarbeiter an dieser Veranstaltung hatten, mit „nein“ beantwortet. Die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit dieser Urkunde wurde von der (bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen) Klägerin nicht bestritten. Der Inhalt dieser Urkunde kann daher – auch ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Berufungsentscheidung berücksichtigt werden (vgl RS0121557). Damit kann hier die zusätzliche Feststellung zugrunde gelegt werden, dass weder der Dienstgeber noch die Firmenleitung der Klägerin irgend ein Interesse an der Teilnahme der Klägerin oder anderer Mitarbeiter am Skitag vom 29.2.2024 hatten. Wie oben bereits näher aufgezeigt wurde, steht damit die allgemeine erstgerichtliche Feststellung des Erstgerichts, dass es aber dienstgeberseitig gerne gesehen werde, wenn Mitarbeiter einmal im Jahr an einem solchen Ausflug teilnehmen, dazu nicht im Widerspruch. Vielmehr handelt es sich bei der Feststellung, die auf der Beilage ./3 beruht, um eine konkretisierende ergänzende Feststellung in Bezug auf den konkreten Skitag vom 29.2.2024.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass der im Sekretariat des Betriebsrats und im Betriebsratsausschuss des Landesklinikums B* tätige Zeuge D* bei seiner Zeugenvernehmung in der Tagsatzung vom 27.2.2025 (ON 8.2, 7) auf die Frage, ob er den Fragebogen ./3 ausgefüllt habe, an, dass der Betriebsratsvorsitzende gemeinsam mit der Klägerin den Fragebogen ausgefüllt habe und „was da so oben stehe er aber 1 zu 1 bestätigen könne“. Der Vollständigkeit halber wird auch auf die Aussage der Klägerin zur Beilage ./3 verwiesen (vgl. ON 8.2, 4). Sie gab über Vorhalt der Beilage ./3 auf die Frage, ob es einen gewissen Gruppenzwang gegeben habe, dass man mitfahre seitens der Firmenleitung, an, dass das von einem selber ausgehe, irgendwann im Laufe des Jahres nehme man an so einem Betriebsausflug teil. Man könne auch an einem anderen Ausflug mitfahren.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auf Grund der dargestellten Überlegungen für die Klägerin keine Zwangslage bestand, am Skitag vom 29.2.2024 teilzunehmen. Auch die geringe Teilnahme von etwa 7% der Belegschaft des Landesklinikums B* an diesem Skitag stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass sich die Mitarbeiter des Landesklinikums B* seitens ihres Dienstgebers nicht zur Teilnahme an diesem Skitag gedrängt gesehen haben.
Wie eingangs bereits ebenfalls aufgezeigt wurde, müsste der Skitag vom 29.2.2024 vom Dienstgeber der Klägerin selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen worden sein, um insofern eine unter Unfallversicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung annehmen zu können. Es steht zweifelsfrei fest, dass der Skitag ausschließlich vom Betriebsrat des Landesklinikums B* veranstaltet und organisiert wurde. Der Dienstgeber der Klägerin war in die Organisation und Abwicklung dieser Veranstaltung nicht involviert. Auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen finden sich auch keine ausreichenden Indizien, auf deren Grundlage man annehmen könnte, dass der Skitag zumindest aber bei der Planung und Durchführung von der Autorität des Dienstgebers getragen worden wäre.
Das Argument des Erstgerichts, dass der Skitag von der Autorität des Dienstgebers getragen sei, sich zum einen dadurch zeige, dass den Mitarbeitern dafür Sonderurlaub gewährt werde, zum anderen dadurch, dass es gern gesehen werde, wenn ein Mitarbeiter einmal im Jahr an einem solchen Betriebsausflug teilnehme, ist nicht schlagkräftig.
Wie oben bereits näher aufgezeigt wurde, ist in Bezug auf den konkreten Skitag davon auszugehen, dass der Dienstgeber oder die Firmenleitung der Klägerin keinerlei Interesse an der Teilnahme der Mitarbeiter an dieser konkreten Veranstaltung hatten. Die oben näher behandelte allgemeine Feststellung des Erstgerichts, die sich ganz allgemein auf die 12 bis 13 Mal im Jahr vom Betriebsrat des Landesklinikums B* organisierten Betriebsausflüge bezieht, bietet keine ausreichende Grundlage dafür, um zu dem rechtlichen Ergebnis zu gelangen, dass der Skitag vom 29.2.2024 zumindest bei der Planung und Durchführung von der Autorität des Dienstgebers der Klägerin getragen worden wäre.
Auch der vom Erstgericht herangezogene Umstand, dass den Mitarbeitern dafür Sonderurlaub gewährt worden sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser alleinige Umstand reicht nicht aus, um diesen Skitag als eine unter Unfallversicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung qualifizieren zu können. Dieser Umstand könnte nämlich ebenso als Entgegenkommen des Dienstgebers angesehen werden, das den Skitag als einen von der Betriebsleitung subventionierten Ausflug - und damit nicht unter Unfallversicherungsschutz stehend - qualifiziert.
Dafür, dass im vorliegenden Fall Planung und Durchführung des Skitags nicht von der Autorität des Dienstgebers der Klägerin getragen war, spricht auch die Entscheidung 10 ObS 2043/96f. In der genannten Entscheidung wurde dieses Kriterium hinsichtlich eines vom Betriebsrat geplanten und organisierten Betriebsausflugs deswegen bejaht, weil die Planung und Organisation dieses Betriebsausflugs nicht „ganz im Sinne des Dienstgebers“ erfolgte, sondern sich der Dienstgeber jeweils zum Jahresende das gesamte Programm für das Folgejahr vorlegen ließ und hierauf auch der Dienstgeber für das ganze Jahr im Vorhinein hinsichtlich der Termine und Ausflugsziele eine ausdrückliche Genehmigung erteilte. Damit hatte sich die Betriebsleitung laut dem OGH in ausreichendem Maße die Kontrolle und ausdrückliche endgültige Bewilligung in allen maßgeblichen Einzelheiten vorbehalten.
Wie oben bereits mehrfach aufgezeigt wurde, hat sich die Betriebsleitung im vorliegenden Fall nicht einmal ansatzweise die Kontrolle und ausdrückliche endgültige Bewilligung hinsichtlich des Skiausflugs vorbehalten. Auf Grund fehlender betrieblicher Steuerung des Skitags ist dieser nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und damit nicht als unter Unfallversicherungsschutz stehend anzusehen (Näheres dazu s. R. Müller aaO Rz 66 mwN; 10 ObS 284/91; 10 ObS 36/91).
Auch der Aspekt, dass der Dienstgeber der Klägerin sich hinsichtlich der Kosten des Skiausflugs in keinerlei Weise beteiligt hat, stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Skitag keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung darstellt, die unter Unfallversicherungsschutz steht.
Außerdem wird judiziert (vgl. R. Müller aaO mwN), dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht nur ein gewisses Maß an Planung und Organisation sondern auch ein gemeinsames Programm voraussetzt. Steht die Freizeitgestaltung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (10 ObS 54/12g; 10 ObS 36/91; 8 ObA 83/22x ua). Vorliegendenfalls gab es kein die Verbundenheit zwischen Bediensteten und Dienstgeber sowie zwischen Bediensteten untereinander förderndes gemeinsames Rahmenprogramm, der Dienstgeber war nach den Feststellungen beim Skitag gar nicht vertreten (s. dazu auch 10 ObS 13/20i in einem ähnlich gelagerten Fall; vgl. auch 8 ObA 83/22x). Vorliegendenfalls wurde nämlich festgestellt, dass die Mitarbeiter am Skitag nicht in Gruppen eingeteilt waren, sie konnten frei entscheiden, wo und mit wem sie Skifahren wollten. Es gab auch nicht ein Rahmenprogramm eines gemeinsamen Mittagessens. Vielmehr wurde hier den Teilnehmern des Skitags vom Betriebsrat lediglich mitgeteilt, wo und wann man sich beim Mittagessen treffen könne und dass man dort hinkommen könne, wenn man wolle. Auch angesichts dieser weiteren Feststellungen ist die Teilnahme am Skitag vom 29.2.2024 nicht als Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, sondern stand bei diesem Skitag die Freizeitgestaltung im Vordergrund (vgl. 10 ObS 54/12g; 10 ObS 36/91 ua). Dass Mitglieder vom Betriebsrat im Bus auf der Hinfahrt eine kurze Rede zu betrieblichen Themen gehalten haben, begründet kein die Verbundenheit zwischen Bediensteten und Dienstgeber sowie zwischen Bediensteten untereinander förderndes gemeinsames Rahmenprogramm.
Der berechtigten Berufung der Beklagten war daher spruchgemäß Folge zu geben und das angefochtene Urteil im zur Gänze klagsabweisenden Sinn abzuändern.
Abschließend wird zum Spruch des angefochtenen Urteils und zur Formulierung des bekämpften Bescheids Beilage ./A klarstellend Folgendes festgehalten:
Im vorliegenden Fall ist keine Nichtigkeitsproblematik wegen des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des Rechtswegs gegeben.
Gemäß § 67 Abs 1 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 ASGG sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs 1 Z 5 ASGG – vorbehaltlich des § 68 ASGG – vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der in § 67 Abs 1 Z 2 ASGG genannten Fristen erlassen hat.
Außerhalb von Säumnisfällen setzt jede Klage einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus, der „darüber“, das heißt über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss; dies gilt auch für Feststellungsbegehren nach § 65 Abs 2 ASGG (RS0085867). Der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens muss mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens identisch sein, da ansonsten eine „darüber“ ergangene Entscheidung des Versicherungsträgers fehlt (RS0124349). Der mögliche Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens in Sozialrechtssachen ist (außer in den Säumnisfällen [§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG]) daher grundsätzlich dreifach eingegrenzt durch den Antrag, den bekämpften Bescheid und das Klagebegehren (RS0105139 [T1]). Soweit der Versicherungsträger ausnahmsweise von Amts wegen vorzugehen hat, kommt dem Antrag diese eingrenzende Bedeutung freilich nicht zu (10 ObS 141/22s Rz 15; Neumayr , Zum Klagebegehren und Urteilsspruch im sozialgerichtlichen Verfahren über Bescheidklagen, ÖJZ 2009/113, 1031). Da die Leistungsansprüche in der Unfallversicherung (auch) von Amts wegen festzustellen sind (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG), liegt ein solcher Ausnahmefall hier vor. Die mögliche, das Klagebegehren eingrenzende Wirkung ist im gegenständlichen Verfahren somit anhand des Entscheidungsgegenstands des nach § 67 Abs 1 Z 2 ASGG bekämpften Bescheids zu prüfen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Spruch eines Bescheids nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv nach seinem Wortlaut auszulegen (RS0008822 [T2]). Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruchs, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (RS0049680 [T1]); die Reichweite des Bescheidspruchs ist schließlich auch nach dem Entscheidungsgegenstand des bekämpften Bescheids zu interpretieren (RS0105139). Da der Entscheidungswille des Versicherungsträgers im Zweifel – etwa mangels sich aus dem Bescheid ergebender gegenteiliger Anhaltspunkte – sämtliche Anbringen und Gegenstände erfasst, über die ein Bescheid zu erlassen ist, kann etwa auch den Erklärungen, die der Versicherte im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Versicherungsträger abgibt, Bedeutung zukommen.
Ein Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder dass ein Arbeitsunfall iSd § 175 ASVG vorliegt, ist nur iSd nach § 65 Abs 2 ASGG (im Verwaltungsverfahren: § 367 Abs 1 ASVG) zulässigen Feststellung zu verstehen und in diesem Sinne zu modifizieren (RS0108304; 10 ObS 197/97m; 10 ObS 281/97i; 10 ObS 141/22s uva). Dem zufolge sind sowohl Spruchpunkt 1. des angefochtenen Urteils als auch der Ausspruch des Bescheids Beilage ./A, wonach der Unfall vom 29.2.2024 nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird, verfehlt. Die Klägerin hat in ihrer Klage demgegenüber richtig eine zulässige Feststellung iSd § 65 Abs 2 ASGG begehrt. Dabei handelt es sich im Sinne der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung um eine zulässige Modifikation.
Klarstellend wird auch darauf hingewiesen, dass der bekämpfte Bescheid völlig unbestimmt (vgl. RS0084069 [T1]; 10 ObS 141/22s ua) ausspricht, dass „kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung“ bestehe. Nach dem Wortlaut dieses Spruchs ist davon jedenfalls ein – amtswegig zu prüfender – Anspruch auf Gewährung einer Versehrtenrente erfasst (Näheres dazu s. 10 ObS 141/22s Rz 19 ff). Daraus resultierend ist es prozessual nicht zu beanstanden, dass sowohl die Klägerin in ihrer Klage als auch das Erstgericht im bekämpften Urteil ein Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente behandelt haben.
Aus den oben und in der Entscheidung 10 ObS 141/22s unter den Rz 19 ff näher dargelegten Gründen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin in ihrer Klage konkrete Verletzungen angeführt hat, die sie als Folge eines Arbeitsunfalls festgestellt haben wollte, auch wenn im bekämpften Bescheid Beilage ./A diese Verletzungen keine Erwähnung finden.
Auf Grund der Abänderung des angefochtenen Urteils war über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden. Diese Entscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Voraussetzungen für den Zuspruch von Kosten nach Billigkeit liegen nicht vor (Näheres dazu s. Neumayr in ZellKomm 3 § 77 ASGG Rz 13 mwN).
Auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Die ordentliche Revision war mangels einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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