Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. August 2025, GZ ** 8, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt WienSimmering die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Mai 2020, AZ **, (ON 5), rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 26. November 2020, AZ 31 Bs 274/20a, (ON 6), wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall; 127 StGB verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 3. März 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 3. September 2023 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 3. November 2024 (ON 3).
Nach Ablehnung der bedingten Entlassung des A* zum Zwei Drittel Stichtag mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. September 2024, AZ **, ebenso wie mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2024, AZ **, stellte der Strafgefangene mit Eingabe vom 1. August 2025 neuerlich einen Antrag auf bedingte Entlassung (ON 2) und brachte inhaltlich zusammengefasst vor, seine Taten zu bereuen, aus seinem Fehlverhalten gelernt zu haben und sich künftig wohlverhalten zu wollen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab und verwies begründend insbesondere auf das einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen und dessen nicht ordnungsgemäßes Führungsverhalten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht (vgl § 88 Abs 4 StPO) erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Nach Abs 2 leg cit ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (
Dem vollzugsgegenständlichen Urteil (ON 5) und der Strafregisterauskunft (ON 4) ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene vor der dem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilung bereits zwei einschlägige Vorstrafen aufwies und auch bereits zwei Mal das Haftübel verspürte. Auch die Rechtswohltat der bedingten Entlassung kam ihm im Zuge der Verbüßung einer vierjährigen - wegen §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB verhängten - Freiheitsstrafe bereits zugute. Keine dieser Maßnahmen vermochte ihn jedoch nachhaltig davon abzuhalten, neuerlich einschlägig und mit zuletzt wieder gesteigerter krimineller Energie zu delinquieren, liegen der gegenständlichen Verurteilung unter anderem doch gleich drei Verbrechen des schweren Raubes jeweils unter Verwendung einer Waffe zugrunde.
Dazu kommt, dass es A* nicht einmal gelang, sich während der Haft wohlzuverhalten, sodass zuletzt erst im Mai 2025 zwei Ordnungsstrafen über ihn verhängt werden mussten (ON 7.1, 4; dem entgegen offensichtlich irrig ON 7.1, 3).
Diesem negativen Kalkül hat der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittelvorbringen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal die von ihm behauptete Wohnmöglichkeit nicht bescheinigt wurde und ein konkreter Arbeitsplatz ebenfalls nicht in Aussicht steht (ON 2, 2).
Zusammengefasst ergibt sich somit schon aus dem massiv getrübten Vorleben in Verbindung mit der gänzlichen Wirkungslosigkeit der bereits zuvor erfahrenen Sanktionen samt gewährter, jedoch ungenutzt gebliebener Resozialisierungschancen und dem nicht ordnungsgemäßen Führungsverhalten, dass die für einen verkürzten Strafvollzug geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, derzeit nicht gerechtfertigt ist und vielmehr von einem erheblichen Rückfallsrisiko auszugehen ist.
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Erstgericht von einer persönlichen Anhörung des Verurteilten zu Recht Abstand nehmen konnte, weil eine solche nicht beantragt wurde, der Strafgefangene bereits im Verfahren ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien antragsgemäß angehört wurde und eine neuerliche Anhörung in Anbetracht der genannten gravierenden erwiesenen Umstände nicht geeignet wäre, eine Änderung der Einschätzung herbeizuführen (vgl Pieberin WK² StVG § 152a Rz 1).
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden