Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 4. August 2025, GZ ** 12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** in ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems a.d. Donau die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. April 2025, AZ **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall und 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (ON 3 und ON 9).
Das errechnete Strafende fällt auf den 27. Mai 2026, die Hälfte der Strafzeit wird am 12. Oktober 2025 verbüßt, zwei Drittel werden am 27. Dezember 2025 vollzogen sein (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG zum Hälfte-Stichtag aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht erhobene (ON 13), jedoch schriftlich unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg.cit.).
Die Wortfolge „Schwere der Tat“ stellt auf den sozialen Störwert einer Tat ab, der durch Handlungs und Erfolgsunwert determiniert wird. Die Verweigerung des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots aus generalpräventiven, sich aus der Schwere der Taten ergebenden Gründe setzt gewichtige Gründe voraus, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (im Sinne positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Taten ableitbar sein ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 16; PieberWK² StVG § 133a Rz 18). Bezugspunkt der generalpräventiven Erforderlichkeitsprüfung ist daher nicht nur die auf die Anlasstaten angewendete rechtliche Kategorie und die in der Normierung des Strafrahmens vom Gesetzgeber erfolgte Vorbewertung des sozialen Störwerts einer Tat, sondern es sind auch die konkreten tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen.
Der vollzugsgegenständlichen Entscheidung lag zugrunde, dass A* zwischen 23. Oktober 2023 und am 27. Februar 2025 in ** und in ** in 11 Angriffen, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannt gebliebenen Mittätern (), anderen gewerbsmäßig () fremde bewegliche Sachen, nämlich Werkzeug und Buntmetall in einem insgesamt EUR 5.000,
Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war sohin der Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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