Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 12. Juni 2025, GZ **-642, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 642) wies das Erstgericht einen Antrag des A* auf bedingte Entlassung wegen örtlicher Unzuständigkeit gemäß § 16 Abs 1 iVm Abs 2 Z 12 StVG zurück, weil die über diesen verhängte lebenslange Freiheitsstrafe in Bulgarien vollzogen werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die - im Zweifel - rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 647; Übersetzung ON 650), die nicht berechtigt ist, weil keine inländische Zuständigkeit zur Entscheidung über dessen bedingte Entlassung vorliegt.
Fallbezogen wurde A* von den bulgarischen Behörden nur zeitweilig zur Durchführung des Strafverfahrens übergeben, wobei das Landesgericht Korneuburg am 24. Juni 2009 gemäß § 29 Abs 3 EU-JZG iVm Art 5 Z 3 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 die Zusicherung abgab, den Genannten zum Vollzug einer verhängten Freiheitsstrafe an Bulgarien rückzuüberstellen (ON 62). Dementsprechend wurde A* am 15. Juli 2010 zur Vollziehung der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe nach Bulgarien rücküberstellt (vgl ON 416, ON 420, ON 421, ON 426, ON 429, ON 431)
Nach Art 17 Abs 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, ABl. L 2008/327, 27, ist auf die Vollstreckung einer Sanktion das Recht des Vollstreckungsstaats – hier sohin Bulgarien - anwendbar. Weiters ist normiert, dass grundsätzlich nur die Behörden des Vollstreckungsstaats über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen können, wobei dies auch für die Gründe einer vorzeitigen oder bedingten Entlassung gilt.
Daraus folgt, dass dem Erstgericht keine Zuständigkeit zur Entscheidung oder Mitwirkung an der – allein vom zuständigen Gericht in Bulgarien zu treffenden - Entscheidung über die bedingte Entlassung zukommt.
Mangels inländischer Zuständigkeit ist die Erstrichterin im Ergebnis gesetzeskonform mit Zurückweisung wegen Unzulässigkeit vorgegangen.
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