Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 23. Juli 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten – in der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests - eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 11. September 2024 zu AZ ** wegen des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB verhängt wurde.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 9. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 9. Juli 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 29. Oktober 2025 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6) lehnte das Landesgericht St. Pölten als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Der dagegen vom Strafgefangenen rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 7) kommt keine Berechtigung zu.
Zwar soll die Anwendung der Zwei Drittel Entlassung nach erkennbarer Intention des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008 der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2 § 46 Rz 14 ff). Fallbezogen stehen einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers jedoch spezialpräventive Erwägungen unüberwindbar entgegen.
So weist die Strafregisterauskunft des A* unter Berücksichtigung der §§ 31 Abs 1, 40 StGB insgesamt sechs bis ins Jahr 2011 zurückreichende ausschließlich einschlägige Vorstrafen wegen Vermögensdelinquenz, Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten auf. Doch weder diese Abstrafungen noch ihm gewährte Resozialisierungschancen in Form von bedingten Strafnachsichten sowie das zweimalige Verspüren des Haftübels konnten den Rechtsmittelwerber zu einem rechtstreuen Wandel bewegen, sondern verstand sich dieser vielmehr stets völlig unbeeindruckt zu neuerlicher Delinquenz, zuletzt im raschen Rückfall nach seiner Haftentlassung aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von zwei Jahren im Mai 2023 (vgl den eingeholten IVV-Auszug).
Die kriminelle Beharrlichkeit und daraus abzuleitende Sanktionsresistenz des Beschwerdeführers lässt die für eine bedingte Entlassung geforderte gesetzliche Annahme, er werde durch diese nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten, nicht zu. Vielmehr ist bei A* von einem evidenten Rückfallrisiko auszugehen.
Dem gegen ihn sprechenden negativen Prognosekalkül vermag der Beschwerdeführer (nach eigenen Angaben Pensionist) lediglich seine ordnungsgemäße Führung, das Vorhandensein einer Wohnmöglichkeit nach der Haft, die Teilnahme an Therapien sowie seine Leuterungsbekundungen – insbesondere, erstmals seit Jahren gänzlich „substanzfrei“ zu sein – entgegenzuhalten. Jedoch reichen diese Umstände nicht aus, um die erheblichen spezialpräventiven Bedenken zu entkräften.
Es ist daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. Seinen behaupteten Gesinnungswandel wird A* sohin derzeit noch nicht unter Beweis stellen können.
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