Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. August 2025, GZ ** 7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien Josefstadt die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. November 2024, AZ **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 erster Fall; 229 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten (ON 4).
Das errechnete Strafende fällt auf den 23. März 2027. Die Hälfte der Strafzeit wird am 7. November 2025 verbüßt sein, zwei Drittel werden am 23. April 2026 vollzogen sein (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG zum Hälfte-Stichtag unter Hinweis auf eine bereits in der Vergangenheit erfolgte Missachtung seines Aufenthaltsverbots und das Bestehen generalpräventiver Hindernisse ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Unabhängig vom allfälligen Vorliegen der in § 133a Abs 1 Z 1 StVG genannten Voraussetzungen lehnte das Erstgericht den Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug zutreffend (auch) mit der Begründung ab, dass generalpräventive Hindernisse einer Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt entgegenstehen.
Dem vollzugsgegenständlichen Urteil ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der bereits zuvor einschlägig vorbestrafte A* in höchst professioneller Weise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter gewerbsmäßig unter Verwendung eines GPS Detektors gezielt ein Motorrad im Wert von 28.000 Euro stahl, wobei sein Mittäter und er dieses im Anschluss in ihrem Kastenwagen versteckten und im Weiteren auch ihre Flucht professionell organisierten, indem sie fremde Kennzeichentafeln auf ihrem Fahrzeug montierten, um das Motorrad ins Ausland zu verbringen.
In der Begehung dieses Verbrechens samt anschließendem weiteren Vergehen manifestiert sich ein Handlungs und Erfolgsunrecht in einer Unwerthöhe, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend zu beurteilen ist, sodass es des konsequenten, jedenfalls über die Hälfte hinausgehenden Vollzugs der Sanktion bedarf, um potentielle Nachahmungstäter von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten und auch die generelle Normtreue der Bevölkerung zu festigen.
Dieser Einschätzung vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nichts für die Beurteilung der Tatschwere Relevantes entgegenzusetzen. Seiner Behauptung, dass generalpräventiven Erwägungen keine Relevanz zukäme, ist zu erwidern, dass dies bei der Beurteilung zum Hälfte-Stichtag nach derzeitiger Rechtslage schlicht unzutreffend ist.
Der Beschwerde gegen den im Ergebnis der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher schon aus diesem Grund ein Erfolg zu versagen.
Im Rahmen der bevorstehenden Entscheidung zum Zwei Drittel Stichtag werden im Hinblick auf das § 133a Abs 1 Z 2 StVG betreffende Rechtsmittelvorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Unkenntnis des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots gewesen sein will, weil ihm der Bescheid erst am 7. August 2025 ausgefolgt worden sei (ON 8, 1) und die diesen Angaben entgegenstehenden Angaben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, wonach der Bescheid bereits am 6. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen sei (ON 2.6), erforderlichenfalls geeignete Erhebungen anzustellen sein.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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