Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 29. April 2025, GZ ** 17, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg (zum Teil nach Widerruf einer bedingten Entlassung) drei wegen §§ 15, 207 Abs 2 zweiter Fall; 205 Abs 2; 207 Abs 1; 207a Abs 1 Z 1; 207a Abs 3 erster und zweiter Satz; 105 Abs 1; 83 Abs 1; 99 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von fünf Jahren und zehn Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 14. Mai 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 13. Juni 2024, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 4. Juni 2025 erfüllt.
Mit dem angefochtenen (hinsichtlich des Datums mit Beschluss vom 2. Juli 2025 berichtigten, ON 21) Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung gemäß § 46 „Abs 2“ StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG nach Durchführung einer persönlichen Anhörung (ON 16) aus spezialpräventiven Gründen unter Verweis auf die Vorstrafen und die fehlende positive Verhaltensprognose ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 15) und zu ON 18 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zwar trifft es zu, dass die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein (und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben) soll ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), doch ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausgeschlossen erscheinen lassen.
Zutreffend verweist das Erstgericht auf ein nach wie vor erhebliches Rückfallsrisiko des Strafgefangenen. Dieser war vor den nunmehr in Vollzug stehenden Verurteilungen bereits dreimal wegen im engsten Sinn einschlägiger Delikte strafgerichtlich verurteilt worden, wobei weder die mehrfache Verbüßung des Haftübels noch eine teilweise bedingte Nachsicht sowie eine bereits im Jahr 2009 gewährte bedingte Entlassung den Angeklagten von Rückfall in einschlägige Delinquenz abhalten konnten (Punkte 1 bis 3 der Strafregisterauskunft ON 4). Aber auch eine im Jahr 2019 neuerlich gewährte bedingte Entlassung samt Anordnung der Bewährungshilfe (Punkt 4 der Strafregisterauskunft) musste in der Folge schließlich widerrufen werden. Die nunmehr im Vollzug stehenden Verurteilungen erfolgten wegen zahlreicher Sexual und Gewaltdelikte, insbesondere wegen sexuellen Missbrauchs und schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen. Nach einem Befundbericht der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstrafttäter (BEST) vom 7. Dezember 2023 steht im Vordergrund der risikorelevanten Auffälligkeiten die Hypersexualität des Strafgefangenen gepaart mit einer Persönlichkeit auf Borderline Strukturniveau mit unreifen, histrionischen und dissozialen Anteilen. Es sei die Diagnose einer Pädophilie und Hebephilie zu stellen. Die strukturierte Kriminalprognose ging von einem deutlich überdurchschnittlichen und damit dem
Aufgrund der erst begonnenen Auseinandersetzung des Strafgefangenen mit seinen Delikten teilt auch das Beschwerdegericht die Ansicht, dass eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt massiv verfrüht wäre. Auch in Anbetracht der Vorstrafenbelastung des Angeklagten kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Strafgefangene durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafen von einer künftigen neuerlichen Straffälligkeit abgehalten werden könnte. Dabei ist insbesondere auf die äußerst problematische Persönlichkeitsstruktur des A* und die hohe Rückfallswahrscheinlichkeit zu verweisen. Darüber hinaus wird eine Wohn und Arbeitsmöglichkeit vom Strafgefangenen auch bloß unbescheinigt behauptet (ON 3).
Alldem kann die Beschwerde bloß die Beteuerung einer Persönlichkeitsveränderung und familiäre Bedürfnisse seines Vaters entgegenhalten, damit die aufgezeigten massiven Bedenken aber keineswegs zerstreuen. Auch unter Berücksichtigung allfälliger unterstützender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB kommt eine bedingte Entlassung auch nach Vollzug von zwei Dritteln der Freiheitsstrafen daher nicht in Betracht.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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