Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wieser und Mag. Müller in der Firmenbuchsache der (zwischenzeitig gelöschten) A* e.U., FN **, **, wegen Löschung (§ 30 UGB), über den Rekurs des Inhabers B* , geboren **, **, gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 27.6.2025, C*-11, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die A* e.U. wurde am 17.4.2018 zu FN ** im Firmenbuch eingetragen, Inhaber war B* [ Inhaber, Rekurswerber ].
Nach Mitteilung der Gewerbebehörde vom 15.7.2024, dass seit 11.7.2024 keine Gewerbeberechtigung bestehe (D*) und Eintragung des Beschlusses des Handelsgerichtes Wien vom 9.7.2024 über die Aufhebung des zu ** anhängig gewesenen Konkurses mangels Kostendeckung (E*) forderte das Erstgericht den Inhaber mehrmals, zuletzt am 21.11.2024 unter Androhung einer Zwangsstrafe gemäß § 30 Abs 2 UGB iVm § 24 FBG auf, die Löschung der Firma zu beantragen oder entgegenstehende Hindernisse bekanntzugeben (C*-3).
Nachdem keine Antragstellung erfolgte, verhängte das Erstgericht mit Beschluss vom 30.1.2025 über den Inhaber eine Zwangsstrafe von EUR 300,- weil er weder die Anmeldung „Firma gelöscht“ eingereicht, noch entgegenstehende Hindernisse bekanntgegeben habe (ON 4).
Daraufhin erhob der Inhaber am 14.2.2025 einen Antrag auf Nachlass der Zwangsstrafe.
Diesen Antrag wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.6.2025 ab (ON 11).
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Inhabers mit dem Antrag auf Erlass oder zumindest Reduktion der Zwangsstrafe.
Der Rekurs ist verspätet .
1. Gemäß § 15 FBG iVm § 46 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist im Firmenbuchverfahren 14 Tage, beginnend mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses.
Gemäß § 89 Abs 1 GOG werden zwar die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet, weshalb es zur Wahrung einer Rechtsmittelfrist genügt, dass das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurde. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Eingabe richtig (insbesondere auch an das richtige Gericht) adressiert ist. Andernfalls ist sie nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn sie noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt (vgl RS0041584; RS0060177; RS0041608).
2. Dem Rekurswerber wurde der angefochtene Beschluss am 3.7.2025 durch eigenhändige Übernahme zugestellt. Für ihn endete die 14-tägige Rekursfrist daher mit Ablauf des 17.7.2025.
Er brachte den Rekurs allerdings erst am 21.7.2025 ein, wobei er ihn an das Bezirksgericht Innere Stadt adressierte, ihn bei diesem Gericht überreichte und als bezughabende Geschäftszahl das über sein Vermögen am 7.1.2025 zu ** eröffnete Schuldenregulierungsverfahren dieses Bezirksgerichtes nannte.
3. Der Rekurs wurde daher nicht nur beim unzuständigen Gericht, sondern darüber hinaus jedenfalls verspätet eingebracht. Er war daher als verspätet zurückzuweisen.
Darauf, dass das Rechtsmittel letztlich am 13.8.2025 beim Erstgericht einlangte und der Rekurswerber seinen Rekurs mit Schreiben vom 7.8.2025 dahin verbesserte, dass er sich auf ein Versehen berief, nunmehr die richtige Aktenzahl anführte (wobei er auch die ON 12 - Beschluss vom 27.6.2025 über die Abweisung des Eventualantrags auf Stundung der Zwangsstrafe - nannte) und ersuchte, den Rekurs samt den Ausführungen nun richtig zuzuordnen und zu berücksichtigen, vermag am Ablauf der Rekursfrist und an der Verspätung nichts mehr zu ändern.
4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 15 FBG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle waren nicht zu beantworten.
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