Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Klenk und den Kommerzialrat Schiefer in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Lansky, Ganzger, Goeth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* AG , Zweigniederlassung **, **, vertreten durch Grgic Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH in Wien, wegen (zuletzt) EUR 29.183,50 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14.1.2025, **-27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin vertrat die Beklagte rechtsfreundlich im Verfahren ** des Handelsgerichts Wien, in dem diese als Versicherin aus einem Versicherungsvertrag über EUR 9 Mio wegen eines Schneedruckschadens in Anspruch genommen wurde ( Vorprozess ).
Der Geschäftsführer der Klägerin und eine Mitarbeiterin der Beklagten besprachen bei einem Treffen am 1.10.2021 die Prozessstrategie für den Vorprozess. Dabei einigten sich die Parteien darauf, zur Unterstützung bei der Verfahrensführung und der Auseinandersetzung mit dem vom Gerichtssachverständigen erstellten Gutachten einen Privatsachverständigen zuzuziehen, wobei die Person des Sachverständigen für die Beklagte unerheblich war. Dieser sollte bei Befundaufnahmen anwesend sein, bei der Fragestellung an den Gerichtssachverständigen unterstützen und die Schriftsätze im Verfahren durchsehen. Der Geschäftsführer der Klägerin schlug Ing. C* als Privatsachverständigen mit einem Stundensatz von EUR 100 vor. Die Mitarbeiterin der Beklagten war damit einverstanden.
Nach Anfrage bei Ing. C* empfahl dieser mit Email vom 11.10.2021 jedoch DI D* ( Privatsachverständiger ), weil dieser über die notwendigen statischen Kenntnisse verfügte, die für die Beantwortung der sich im Vorprozess ergebenden technischen Fragen notwendig waren.
Die Klägerin teilte der Beklagten mit E-Mail vom 13.10.2021 mit, dass mit dem Privatsachverständigen ein Stundensatz von EUR 130 vereinbart worden sei, obwohl er üblicherweise EUR 185 verlange. Die Beklagte reagierte nicht auf dieses E-Mail.
Mit dem Privatsachverständigen war nicht vereinbart, dass er ein schriftliches Gutachten erstellen sollte. Über die Beiziehung von Hilfskräften wurde nicht gesprochen.
Mit Rechnung vom 17.1.2022 stellte der Privatsachverständige der Beklagten EUR 22.194 für den Leistungszeitraum 1.12.2021 – 31.12.2021 in Rechnung. In der angeschlossenen Leistungsaufstellung bezeichnete der Privatsachverständige die von ihm und einer Hilfskraft erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Schriftsatzes mit „Gutachtenerstellung“.
Die Beklagte beglich die Hälfte des Rechnungsbetrags, also EUR 11.097, durch Überweisung auf das Kanzleikonto der Klägerin. Zum Restbetrag verlangte sie von der Klägerin eine „Spezifikation“ der vom Privatsachverständigen erbrachten Leistungen. Die Klägerin antwortete, dass eine Besprechung der Leistungen jederzeit möglich sei.
Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Klägerin zahlte die Beklagte den Restbetrag weder an den Sachverständigen noch an die Klägerin. Dass bei einem Treffen zwischen Vertretern der Parteien im Spätfrühling 2022 von der Klägerin die Übermittlung eines schriftlichen Gutachtens des Privatsachverständigen zugesagt wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Mit Rechnung vom 19.8.2022 stellte der Privatsachverständige der Klägerin für den Leistungszeitraum 31.1.2022 bis 15.6.2022 EUR 5.001,60 in Rechnung.
Aufgrund der Klage des Privatsachverständigen gegen die Klägerin vom 10.5.2023 verpflichtete das Handelsgericht Wien die Klägerin mit Urteil vom 13.11.2023 zur Zahlung des restlichen Honorars des Privatsachverständigen von EUR 16.098,60 samt Zinsen und zum Ersatz der Prozesskosten von EUR 6.297,90 ( Honorarprozess ). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass zwischen den Parteien lediglich ein Auftragsverhältnis zustande gekommen sei, aus dem die Klägerin keine Bevollmächtigung dafür ableiten habe können, den Privatsachverständigen im Namen der Beklagten zu beauftragen. Die Klägerin habe daher nur im eigenen Namen handeln können und habe sich daher gegenüber dem Privatsachverständigen selbst zur Zahlung seines Werklohns verpflichtet. Die Klägerin wurde in dem Honorarprozess von der Beklagten nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden und verkündete der Beklagten den Streit.
Die Klägerin begehrt die Zahlung der offenen Rechnungsbeträge des Privatsachverständigen von EUR 11.097 und EUR 5.001,60, zuzüglich Zinsen daraus per 21.12.2023 von EUR 3.171,70, der Prozesskosten des Privatsachverständigen von EUR 6.297,90 und ihrer eigenen Prozesskosten von EUR 3.615,30 aus dem Honorarprozess.
Es sei vereinbart worden, dass der Privatsachverständige pro forma seine Rechnungen an die Klägerin ausstelle, die Rechnungen an die Beklagte weitergeleitet würden, die Beklagte die Rechnungssumme auf das Konto der Klägerin zahle und die Klägerin diesen Betrag an den Privatsachverständigen weiterleite. Aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung hafte die Beklagte für die Honorarforderungen des Privatsachverständigen.
Darüber hinaus habe die Klägerin Forderungen zur Zahlung übernehmen müssen, die die Beklagte dem Sachverständigen nach § 1042 ABGB schulde.
Im Honorarprozess habe die Klägerin gegen die Honorarforderung des Privatsachverständigen ihre mangelnde Passivlegitimation eingewandt. Die Beklagte habe die Rechtsanwälte der Klägerin nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, weshalb mangels Aussage der Rechtsanwälte keine nennenswerten Beweisergebnisse für den Prozessstandpunkt der Klägerin haben gewonnen werden können. Dies habe letztlich dazu geführt, dass der unrichtigen Ansicht des Privatsachverständigen, die Klägerin sei Vertragspartnerin gewesen, gefolgt worden sei. Das Entstehen der Prozesskosten des Honorarprozesses sei nicht notwendig gewesen und die Beklagte hafte nach den Grundsätzen des vertraglichen Schadenersatzes.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Abweisung der Klage und wandte ein, es sei vereinbart worden, dass der Privatsachverständige seine Leistungen zu einem Stundensatz von EUR 100 direkt an die Beklagte fakturiere. Es sei weder ein Stundensatz von EUR 130 noch die Beiziehung von Hilfskräften zu demselben Stundensatz vereinbart worden. Der Beklagten sei kein schriftliches Gutachten des Privatsachverständigen übergeben worden. Zudem sei die Beklagte mit der Qualität der erbrachten Leistungen des Sachverständigen nicht einverstanden gewesen. Der Beklagten sei nicht mitgeteilt worden, in welchen Bereichen der Privatsachverständige konkret unterstützt habe. Diese Umstände seien der Klägerin bekannt gewesen und hätten im Honorarprozess auch ohne Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht eingewandt werden können. Die Höhe der Prozesskosten des Honorarprozesses würden bestritten, weil nicht ersichtlich sei, wieso eine Tagsatzung von drei begonnenen Stunden erforderlich gewesen sein solle.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es ging vom eingangs der Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt und weiteren auf den Seiten 1 bis 2 und 6 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Soweit der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt ergänzt wurde, beruht dies auf dem Inhalt unstrittiger Urkunden (RS0121557 [T3]).
Rechtlich kam es zum Ergebnis, dass zwischen den Parteien ein Auftragsvertrag gemäß §§ 1002 ff ABGB zustande gekommen sei, wonach die Klägerin den Privatsachverständigen zur Unterstützung im Vorprozess beauftragen solle.
Da die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens nicht Vertragsinhalt gewesen sei, habe die Klägerin ihre vertragliche Verpflichtung gegenüber der Beklagten erfüllt. Auch wenn über die Beiziehung von Hilfskräften nicht konkret gesprochen worden sei, verstoße deren Beiziehung nicht gegen den Vertrag, weil die Beiziehung von Hilfskräften bei derartigen Tätigkeiten üblich sei.
Nach § 1014 ABGB sei die Beklagte als Gewaltgeberin des Auftragsvertrags verpflichtet, der Klägerin als Gewalthaberin alle zur Besorgung des Geschäfts notwendig oder nützlich gemachten Aufwendungen zu ersetzen, dies selbst bei fehlgeschlagenem Erfolg. Jene Zahlungen, die die Klägerin bereits an den Privatsachverständigen geleistet habe, seien unzweifelhaft Aufwendungen gemäß § 1014 ABGB, die mit der Geschäftsbesorgung zusammenhängen.
Die Prozesskosten des Honorarprozesses wären nicht entstanden, hätte die Beklagte die Rechnungen des Privatsachverständigen gegenüber der Klägerin vereinbarungsgemäß beglichen. Die Nichtzahlung sei vertragswidrig, kausal und subjektiv vorwerfbar gewesen, weshalb die Beklagte schadenersatzpflichtig sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 Erkennbar der Beweisrüge zugeordnet, bringt die Beklagte vor, das Erstgericht habe ausdrücklich festgestellt, ein Auftrag an den Privatsachverständigen, ein schriftliches Gutachten zu erstellen, könne nicht festgestellt werden. Aus der vorgelegten umfangreichen Korrespondenz sei das wiederholte Verlangen der Beklagten nach einem schriftlichen Gutachten zu erkennen. Daher sei festzustellen gewesen, die Beklagte habe vom Privatsachverständigen ein schriftliches Gutachten verlangt, das bis dato nicht erstattet worden sei.
1.2 Die Feststellung, der Privatsachverständige hätte in seinen Abrechnungen lediglich deshalb von „Gutachtenerstellung“ gesprochen, weil er keine andere Bezeichnung für seinen Zeitaufwand gefunden hätte, habe ersatzlos zu entfallen.
2.1 Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber zum einen angeben, welche konkrete Feststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft wird, sowie zum anderen, welche davon abweichende Feststellung aufgrund richtiger Beweiswürdigung an deren Stelle zu treffen gewesen wäre (stRsp, vgl zB 7 Ob 166/01i; RS0041835 [T5]). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss daher ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Demnach genügt es weder die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung zu begehren (RS0041835 [T3]) noch den Ersatz der bekämpften Feststellung durch eine inhaltlich damit nicht korrespondierende Ersatzfeststellung anzustreben.
2.2 Diesen Anforderungen genügt die Beweisrüge nicht.
2.2.1 Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein schriftliches Gutachten zu erstellen gewesen wäre, hat das Erstgericht folgende Feststellungen getroffen:
„ Nicht vereinbart war, dass [der Privatsachverständige] ein schriftliches Gutachten erstellen sollte .“ (US 7)
„ Dass bei diesem Treffen vonseiten der Klägerin die Übermittlung eines schriftlichen Gutachtens von [dem Privatsachverständigen] zugesagt wurde, konnte nicht festgestellt werden. “ (US 8)
Die in der Berufung bekämpfte Konstatierung, ein Auftrag an den Privatsachverständingen, ein schriftliches Gutachten zu erstellen, könne nicht festgestellt werden, deckt sich mit keiner Feststellung des Erstgerichts. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts durch Interpretation der Berufungsausführungen herauszufiltern, welche konkrete Feststellung allenfalls bekämpft werden soll.
2.2.2 Darüber hinaus besteht einerseits weder zwischen den beiden genannten Feststellungen des Erstgerichts und der begehrten Feststellung noch andererseits zwischen der in der Berufung als bekämpft genannten Feststellung und der begehrten Feststellung ein inhaltlicher Widerspruch. Die Feststellungen schließen einander nicht aus.
2.2.3 Letztlich genügt es – wie von der Beklagten zu den Gründen für die Formulierung der Honorarnoten gewünscht – nicht, die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben, würde doch im Fall der Wesentlichkeit der Feststellung durch deren bloßen Entfall ein sekundärer Feststellungsmangel begründet ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 467 ZPO Rz 40/1).
2.3 Insgesamt lässt die Beweisrüge nicht erkennen, welche Änderung der Tatsachengrundlage angestrebt wird. Die Berufung entzieht sich insoweit einer meritorischen Behandlung.
3. Erkennbar der Rechtsrüge zugeordnet, bringt die Beklagte vor, es liege kein Auftrag der Beklagten an die Klägerin vor, den Privatsachverständigen zu einem Stundensatz von EUR 130 beizuziehen und diesem die gesonderte Verrechnung des Zeitaufwands seiner Hilfskräfte zu erlauben.
3.1 Die Beklagte beauftragte die Klägerin, zur Unterstützung ihrer Vertretungstätigkeit im Vorprozess einen Sachverständigen zuzuziehen. Dies gesteht die Beklagte selbst zu, wenn sie vorbringt, auf Vorschlag der Klägerin solle ein Ziviltechniker als (Privat-)Sachverständiger zugezogen werden, der seine Leistungen an die Beklagte fakturieren solle (ON 17,2 [3 f]). Sie vertritt jedoch die Ansicht, die Klägerin habe den ihr erteilten Auftrag sowohl in Bezug auf die Beiziehung von Hilfskräften als auch in Bezug auf den Stundensatz überschritten, weshalb ihr weder ein Entgelt noch Auslagenersatz zustehe.
Festzuhalten ist, dass die Klägerin im Anlassfall kein Entgelt begehrt, sondern den Ersatz ihrer Auslagen (Zahlung der Honorarnoten des Sachverständigen) und den Ersatz der Schäden, die ihr entstanden sind, weil die Beklagte die Auslagen nicht ersetzt hat (Zinsen und Prozesskosten).
3.2 Der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist in der Regel ein Bevollmächtigungsvertrag und unterliegt dem Auftragsrecht (RS0019392; RS0038703; RS0038942).
Unabhängig davon, ob der Auftrag, einen Sachverständigen zuzuziehen, im Rahmen des Bevollmächtigungsvertrags zur Vertretung im Vorprozess erfolgte oder als eigener Vertrag zu qualifizieren ist, ist – wie vom Erstgericht richtig erkannt – im Verhältnis der Parteien zueinander (also im Innenverhältnis) Auftragsrecht anzuwenden.
3.3 Beim Auftragsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB handelt es sich um einen Konsensualvertrag, bei dem sich der Beauftragte zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Besorgung erlaubter Geschäfte auf Rechnung des Auftraggebers verpflichtet (RS0109132). Der Machthaber (Auftragnehmer) wird fremdnützig tätig; er handelt auf Rechnung des Auftraggebers. Daher hat der Machthaber dem Machtgeber sämtliche Vorteile aus der Geschäftsbesorgung herauszugeben (§ 1009 S 1 ABGB). Umgekehrt sind ihm getätigte Aufwendungen und anlässlich der Geschäftsbesorgung eingetretene Schäden unabhängig davon zu ersetzen, ob der Machtgeber rechtswidrig und schuldhaft handelt ( Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger 4 § 1002 ABGB Rz 68). Gemäß § 1014 ABGB stehen dem Machthaber also der Ersatz von Aufwendungen, ein verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch und ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz „erfüllungstypischer“ Schäden zu ( Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer 7 § 1014 ABGB Rz 1).
3.4 Der Gegenstand der Geschäftsbesorgung sowie der Umfang der Tätigkeitspflicht des Machthabers richten sich primär nach der vertraglichen Vereinbarung des Machtgebers mit dem Machthaber, damit insbesondere nach dem Inhalt des Bevollmächtigungs- bzw Auftragsvertrags. Dieser ist nach Maßgabe der allgemeinen Regeln (§§ 914 f ABGB) durch Auslegung zu ermitteln ( Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger 4 § 1009 ABGB Rz 8). Überdies ist der dem Machthaber bekannte Geschäftszweck bei der Ermittlung des Gegenstands der Geschäftsbesorgung zu beachten (RS0108642).
3.5 Gegenstand der Geschäftsbesorgung war hier die Beauftragung eines Privatsachverständigen zur Unterstützung in technischen Fragen bei der Führung des Vorprozesses. Dass ein Privatsachverständiger zu einem maximalen Stundensatz von EUR 100 zugezogen werden soll, ergibt sich weder aus den Feststellungen zum Vertragsabschluss noch aus dem Geschäftszweck. Im Vorprozess mit einem Streitwert von immerhin EUR 9 Mio benötigten die Beklagte und die Klägerin als ihre Rechtsvertreterin Unterstützung zu technischen Fragen, die ein gerichtlich bestellter Sachverständiger im Vorprozess klären sollte. Vor diesem Hintergrund ergibt die Vertragsauslegung keine Beschränkung des Auftrags in der Form, dass ein Privatsachverständiger nur dann zugezogen werden soll, wenn er einen maximalen Stundensatz von EUR 100 verrechnet. Ungeachtet dessen ist auch aufgrund des Umstands, dass der von der Klägerin vorgeschlagene Sachverständige mit einem Stundensatz von EUR 100 aufgrund seiner mangelnden spezifischen statischen Kenntnisse einen anderen Sachverständigen empfahl (US 6), und die Beklagte auf die Information der Klägerin, der empfohlene Sachverständige habe einen Stundensatz von EUR 130, nicht reagierte (US 6), nicht davon auszugehen, der Stundensatz des zuzuziehenden Sachverständigen wäre ausschlaggebend.
Da ein bestimmter (Maximal)Stundensatz des Privatsachverständigen nach der Auslegung nicht Inhalt des Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien wurde, schadet es nicht, dass die Beklagte auf die Information der Klägerin, der Privatsachverständige verrechne EUR 130, nicht reagierte. Es braucht daher nicht beurteilt zu werden, ob darin eine Zustimmung zur Änderung des Vertrags gelegen sein konnte.
3.6 Ebensowenig ergibt sich aus dem Geschäftszweck, der Auftrag der Beklagten an die Klägerin, einen Privatsachverständigen zuzuziehen, wäre dahingehend eingeschränkt gewesen, dass der zuzuziehende Privatsachverständige sämtliche Leistungen höchstpersönlich ausführen müsste und keine Hilfskräfte (auch nicht zB für Vorbereitungs- Nachbereitungs- oder Administrationsarbeiten) einsetzen dürfte. Derartiges wurde zwischen den Parteien auch nicht besprochen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass Sachverständige auch Hilfskräfte einsetzen. Hätte die Klägerin den Auftrag an den Privatsachverständigen dahingehend einschränken sollen, dass die Leistungserbringung ausschließlich höchstpersönlich erfolgen darf, hätte die Beklagte dies bei Auftragserteilung an die Klägerin ausdrücklich erklären müssen. Dass das erfolgt ist, bringt die Beklagte nicht vor.
3.7 Inwiefern Fragen einer allfälligen Bindung an die Ergebnisse im Honorarprozess hier relevant sind, erschließt sich nicht. Der Honorarprozess betraf das Außenverhältnis und damit die Frage, ob eine Vollmacht, im Namen der Beklagten als Auftraggeberin zu handeln, vorlag und diese gegenüber dem Privatsachverständigen offengelegt wurde. Im Anlassfall ist das Innenverhältnis, also die Verpflichtung der Klägerin, die Geschäfte der Beklagten zu besorgen, zu beurteilen. Da es nicht zwingend erforderlich ist, den Auftragsvertrag mit einer Vollmacht zu kombinieren ( Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger 4 § 1002 ABGB Rz 75), und die Frage der Offenlegung einer allfälligen Vollmacht im hier zu beurteilenden Zusammenhang nicht wesentlich ist, braucht auf die in der Berufung aufgeworfenen Themen der Streitverkündung und Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nicht eingegangen zu werden.
Soweit aus dem Berufungsvorbringen abgeleitet werden könnte, die Klägerin hätte gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen oder einen – kompensationsweise eingewendeten - Schaden der Beklagten verursacht, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot. Vorbringen, das in diese Richtung verstanden werden könnte, hat die Beklagte in erster Instanz nicht erstattet.
3.8 Zusammengefasst hat die Beklagte der Klägerin gemäß § 1014 ABGB die von ihr getragenen Auslagen (Honorarforderungen des Privatsachverständigen) und die aufgrund der vertragswidrig und schuldhaft nicht gezahlten Auslagen entstandenen Schäden der Klägerin (Zinsen und Prozesskosten) zu ersetzen. Die im Innenverhältnis allein ersatzpflichtige Person hat der bloß aufgrund bestehender Haftung vom Geschädigten belangten Person auch die von ihr aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz zu ersetzen (RS0023574). Soweit die Beklagte meint, die Klägerin habe sich ihr Unterliegen im Vorprozess wegen mangelnder Sorgfalt in der Prozessführung selbst zuzuschreiben, wird – ebenso wie in erster Instanz – nicht konkret ausgeführt, welche „Kunstfehler“ der Klägerin im Vorprozess unterlaufen seien.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil der Auslegung eines Vertrags keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0042776) und somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war.
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