Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter MMag. Klaus in der Firmenbuchsache der A* GmbH , FN **, **, über den Rekurs des B* , **, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 21.7.2025, C*-3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die A* GmbH [Gesellschaft] ist seit 29.4.2025 zu FN ** im Firmenbuch eingetragen (D*). Die Neueintragung erfolgte aufgrund des von B*, geb. **, als Geschäftsführer über das Unternehmensserviceportal [USP] gestellten Antrags vom 11.4.2025. Gemäß der angeschlossenen Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft erklärte der Geschäftsführer, durch elektronische Zeichnung eine Gesellschaft nach den Bestimmungen des GmbHG, insbesondere § 9a GmbHG, vereinfacht zu gründen; weiters dass das Stammkapital EUR 10.000,-- betrage und von ihm als Alleingesellschafter zur Gänze übernommen und im Betrag von EUR 5.000,-- bar eingezahlt werde.
Über Verbesserungsauftrag durch das Erstgericht wurden am 25.4.2025 die nach § 9a Abs 7 GmbHG erforderliche Bankbestätigung, die Musterzeichnung und eine Ausweiskopie an das Erstgericht übermittelt. In der erstgenannten Urkunde vom 24.4.2025 bestätigte die E*, dass anlässlich der Gründung der Gesellschaft auf das näher bezeichnete, auf die Gesellschaft in Gründung lautende Konto EUR 10.000,-- eingezahlt wurden und endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung der Gesellschaft stehen.
Sodann fasste das Erstgericht am 28.4.2025 zu D* 5 den Beschluss auf Bewilligung der beantragten Neueintragung. Insbesondere wurde der auf die Stammeinlage von EUR 10.000,-- geleistete Betrag – wie beantragt - mit EUR 5.000,-- eingetragen.
Weiters trug das Erstgericht mit Beschluss vom 28.4.2025 zu C* 1 der Gesellschaft auf, nunmehr die Volleinzahlung der Stammeinlage zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Laut der vorgelegten Bankbestätigung sei auf das Stammkapital ein Betrag von EUR 10.000,-- gutgebucht worden; die Eintragung sei mit dem hierauf eingezahlten Betrag von EUR 5.000,-- bewilligt worden, weil dies der Bestimmung der vereinfachten Gründung (§ 9a GmbHG) entspreche. Zur Anmeldung der Volleinzahlung bedürfe es eines konkreten schriftlichen Antrags des Geschäftsführers, dass ein eingezahlter Betrag von EUR 10.000,-- in das Firmenbuch eingetragen werden solle; der Antrag sei binnen einer Frist von zwei Wochen postalisch oder elektronisch via USP einzubringen. Die Zustellung dieses Beschlusses an die Gesellschaft erfolgte am 5.5.2025.
Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist forderte das Erstgericht mit Beschluss vom 2.6.2025, ON 2, den Geschäftsführer auf, binnen drei Wochen eine von ihm eigenhändig und im Original unterfertigte Firmenbuchanmeldung - oder alternativ elektronisch via USP - einzureichen, mit welcher die Volleinzahlung der Stammeinlage zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werde oder aber darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe. Andernfalls werde über ihn eine Zwangsstrafe von EUR 300,-- verhängt werden.
Dieser Beschluss wurde dem Geschäftsführer elektronisch durch das Bundeszustellservice am 3.6.2025 zugestellt (§ 35 ZustG).
Nachdem innerhalb der dreiwöchigen Frist keine Einreichung erfolgte, verhängte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss über den Geschäftsführer B* die angedrohten Zwangsstrafe von EUR 300,-- wegen der nicht ordnungsgemäß erfolgten Anmeldung der Volleinzahlung der Stammeinlage. Begründend wurde auf die Anmeldepflichten des § 26 Abs 1 GmbHG, die Strafbestimmung des § 24 FBG sowie darauf verwiesen, dass im Zusammenhang mit der Gründung auf das Stammkapital ein Betrag von EUR 10.000,-- gutgebucht, die Eintragung aber antragsgemäß mit einem auf die Stammeinlage eingezahlten Betrag von EUR 5.000,-- bewilligt worden sei. Der Geschäftsführer wurde neuerlich aufgefordert, dem Auftrag binnen zweier Monate nachzukommen, widrigenfalls über ihn eine weitere Zwangsstrafe von EUR 750,-- verhängt werde.
Die Zustellung dieses Beschlusses an den Geschäftsführer erfolgte wiederum elektronisch durch das Bundeszustellservice am 22.7.2025.
Am 5.8.2025 beantragte der Geschäftsführer die Eintragung der Volleinzahlung des Stammkapitals in Höhe von EUR 10.000,--, die Eintragung erfolgte mit Beschluss vom 6.8.2025 (F*).
Gegen den Beschluss vom 21.7.2025 wendet sich der am 4.8.2025 zur Post gegebene und daher rechtzeitige Rekurs des Geschäftsführers mit dem Antrag, die Zwangsstrafe aufzuheben.
Er macht geltend, der Antrag auf Eintragung der Stammeinlage von EUR 10.000,-- sei fälschlicherweise genehmigt worden. Laut Auskunft des Erstgerichts vom 25.7.2025 hätte der falsch ausgefüllte Antrag nicht genehmigt werden dürfen. Dieser sei nicht unter Beiziehung eines Notars gestellt, sondern über das USP eigenständig eingebracht worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei nicht klar gewesen, ob die Einbringung der vollen Stammeinlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung erfolgen könne. Es sei kein Notariatsakt beigeschlossen gewesen und auch kein eindeutiger Nachweis über eine zulässige Ersteintragung der Volleinzahlung erbracht worden. Eine Rücksprache mit einem Steuerberater habe keine eindeutige Klärung ergeben. Es werde daher als Verfahrensmangel geltend gemacht, dass das Gericht mangels rechtlicher Zulässigkeit keine Eintragung hätte vornehmen dürfen.
Zudem sei es im Zusammenhang mit der Einbringung der Stammeinlage, insbesondere im Zuge der Antragstellung über das USP und der ausführenden Bank, zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen, weswegen er im Vorfeld mehrfach in Kontakt mit dem Erstgericht gestanden sei. Das Portal funktioniere nicht zuverlässig, die Abwicklung über das USP sei technisch unausgereift. Weder über das USP noch über andere Stellen (etwa die Wirtschaftskammer) sei es möglich gewesen, zielführende Unterstützung zu erhalten.
Verwiesen wurde weiters auf die herausfordernde Situation in der Bauwirtschaft und die finanziell angespannte Lage.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Der Argumentation des Rekurswerbers, seine Anmeldung zur Neueintragung der Gesellschaft hätte nicht genehmigt werden dürfen, ist entgegenzuhalten, dass diese Eintragung rechtskräftig bewilligt wurde und nicht rekursgegenständlich ist. Darauf kommt es somit gar nicht an.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei klargestellt, dass die Gründung der Gesellschaft als vereinfachte Gründung iSd § 9a GmbHG erfolgte, weshalb das Stammkapital aufgrund gesetzlicher Vorgabe EUR 10.000,-- betrug und darauf EUR 5.000,-- bar einzuzahlen waren (§ 9a Abs 2 GmbHG idF GesRÄG 2023 [BGBl I Nr 179/2023]). Dabei handelt es sich nicht um Mindestsummen, sondern um gesetzlich fix vorgegebene Beträge ( Potyka in WK-GmbHG § 9a Rz 14). Dieser Grundsatz hat zweifellos auch nach der Novellierung des § 9a GmbHG durch das GesRÄG 2023 weiterhin zu gelten (vgl Vinazzer-Hofbauer in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer , GmbHG 2 § 9a Rz 10). Ferner bedarf bei der vereinfachten Gründung die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft abweichend von § 4 Abs 3 GmbHG nicht der Form eines Notariatsakts, sondern hat in elektronischer Form zu erfolgen (§ 9a Abs 4 GmbHG). Es ist daher weder ein „falsch ausgefüllter Antrag“ in Ansehung des Stammkapitals noch ein Mangel wegen unterlassener Beiziehung eines Notars anzunehmen. Der Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage war – entgegen dem Rekursvorbringen – erbracht.
Auch die behaupteten, aber nicht näher konkretisierten technischen Probleme – die offenkundig bewältigt wurden - ändern nichts daran, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die beantragte Neueintragung einer positiven Erledigung nicht zugänglich gewesen sein soll.
2. Zu der hier zu prüfenden Rechtmäßigkeit der verhängten Zwangsstrafe ist auszuführen:
2.1. Gemäß § 26 Abs 1 GmbHG haben die Geschäftsführer, sobald der Gesellschaft (unter anderem und hier interessierend) die Änderung einer Stammeinlage oder der geleisteten Einzahlungen eines Gesellschafters nachgewiesen wird, diese Tatsachen unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden.
Wie dargestellt, war anlässlich der vereinfachten Gründung eine Stammeinlage in Höhe von EUR 10.000,-- sowie die Einzahlung in Höhe von EUR 5.000,-- in das Firmenbuch einzutragen. Indem aber der Rekurswerber als Alleingesellschafter-Geschäftsführer bereits im Zuge der Gründung tatsächlich eine - gesetzlich zu dem Zeitpunkt nicht vorgesehene - Volleinzahlung leistete, liegt darin eine Änderung der auf die Stammeinlage geleistete Einzahlung, die verpflichtend zum Firmenbuch anzumelden war.
Dem steht auch nicht entgegen, dass § 35 Abs 1 Z 2 GmbHG einen Gesellschafterbeschluss für die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen vorsieht. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich ein Gesellschafterbeschluss formlos außerhalb der Generalversammlung zustande kommen, wenn sich alle Gesellschafter in der Sache einig sind (RS0059949; RS0049358); die Anfertigung einer Niederschrift nach § 40 Abs 1 GmbHG ist kein Wirksamkeiterfordernis eines Gesellschafterbeschlusses (RS0060018; 6 Ob 111/24b mwN). Bei Einmanngesellschaften wird hier kein besonderer Formalismus vorausgesetzt (vgl OLG Wien in ecolex 1991, 392;
Auch wenn sich aus der Bankbestätigung nicht explizit ergibt, dass die geleistete Zahlung von EUR 10.000,-- zur Gänze als Einzahlung der Stammeinlage gewidmet war, ist hievon ohne weiteres auszugehen. Zahlt ein Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, seine noch offene Stammeinlage in bar auf ein Bankkonto der Gesellschaft ein, so liegt darin im Zweifel eine unmittelbare Zahlung des Gesellschafters, selbst wenn eine entsprechende Widmung fehlt (1 Ob 258/01z; Schopper in WK-GmbHG § 63 Rz 39). Anderes behauptet der Rekurswerber auch nicht; im Gegenteil erfolgte zwischenzeitig die Anmeldung der Volleinzahlung der Stammeinlage.
Somit lag tatsächlich eine anmeldepflichtige Änderung der auf die Stammeinlage geleisteten Einzahlung vor.
2.2. Die Einhaltung von Anmeldepflichten ist durch die Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 24 FBG erzwingbar ( Verweijen in WK-GmbHG § 26 Rz 15 mwN).
Gemäß § 24 Abs 1 FBG ist derjenige, der verpflichtet ist, eine Anmeldung zum Firmenbuch vorzunehmen, vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu EUR 3.600,-- anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen. Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist nach Abs 2 leg. cit. erneut eine Zwangsstrafe bis zu EUR 3.600,-- zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Gemäß § 24 Abs 3 FBG ist der Betroffene aufzufordern, die Verpflichtung zu erfüllen oder darzutun, dass die Verpflichtung nicht besteht, und eine konkrete Zwangsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung anzudrohen.
2.3. Das Erstgericht forderte den Geschäftsführer daher zu Recht unter Androhung einer Zwangsstrafe zur Anmeldung der Volleinzahlung der Stammeinlage auf.
Selbst wenn bei ihm die im Rekurs dargestellten Unklarheiten im Zusammenhang mit der Stammeinlage und/oder technische Schwierigkeiten mit dem USP und der ausführenden Bank tatsächlich vorgelegen wären, würden diese Probleme keine Umstände darstellen, aufgrund derer die Anmeldepflicht nicht bestehen würde. Überdies hat der Geschäftsführer trotz expliziter gerichtlicher Aufforderung der Anmeldepflicht entgegenstehende Gründe (in concreto wäre etwa denkbar, dass eine von der Zweifelsregel abweichende Widmung der EUR 5.000,-- übersteigenden Zahlung bestanden habe) nicht dargetan, sondern ist ungeachtet der zweimaligen Aufforderung (zunächst an die Gesellschaft und noch ohne Androhung einer Zwangsstrafe, jedoch unter genauer Darstellung der vorzunehmenden Anmeldung) untätig geblieben. Er ist der auf ihm lastenden Pflicht zur Äußerung nicht nachgekommen.
2.4. Da er somit den gerichtlichen Auftrag binnen der dreiwöchigen Frist nicht befolgte, erfolgte die Verhängung der Zwangsstrafe mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht.
Nach § 24 Abs 5 letzter Satz FBG ist die verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken, wenn der gerichtlichen Anordnung nachgekommen wurde, sodass auch die mittlerweile durchgeführte Anmeldung der Volleinzahlung (und deren Bewilligung) nicht zur Aufhebung der verhängten Zwangsstrafe führen kann.
3. Was die Strafhöhe anlangt, so hängt die Ausmessung grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab ( Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 24 Rz 46).
Der Rekurswerber verweist auf die herausfordernde Situation in seiner Branche und dass für die Weiterführung seinen Unternehmens jeder Euro benötigt werde.
Abgesehen davon, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen nur von eingeschränkter Relevanz sind (nämlich insofern, als die Zwangsstrafe im Vergleich zu diesen nicht gerade geringfügig sein darf; Kodek aaO Rz 49), hat das Erstgericht die Zwangsstrafe ohnehin im untersten Bereich ausgemessen.
Nach ständiger Rechtsprechung wird bei der erstmaligen Verhängung einer Zwangsstrafe ein Betrag von EUR 730,-- als im Regelfall angemessen angesehen ( Kodek aaO Rz 51 mwN). Für eine Reduktion der mit EUR 300,-- festgesetzten Strafhöhe besteht daher – auch wenn die technischen und rechtlichen Unklarheiten, die der Rekurswerber ins Treffen führt, verschuldensmindernd ins Kalkül gezogen würden - kein Anlass.
4. Dem Rekurs bleibt daher der Erfolg versagt.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 15 Abs 1 FBG iVm §§ 59 Abs 2 Z 1, 62 Abs 1 AußStrG. Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle waren nicht zu beantworten.
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