Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. März 2025, GZ **-23.2, nach der am 3. September 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Anna Mair durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch ein Konfiskations- und Adhäsionserkenntnis enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter (fallbezogen zulässiger [US 2 f und 6 f]) Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB nach § 142 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Danach hat er am 7. Februar 2025 in ** einem Gewahrsamsträger der B* AG durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich 442.425 Euro Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem er gegenüber dem Bankmitarbeiter C* (US 3) „Geld her bitte“ äußerte, dabei seine Jacke öffnete, auf den Griff einer Spielzeugpistole deutete und den Genannten zur Ausfolgung von Geld aufforderte (US 3).
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht drei einschlägige Vorstrafen erschwerend, mildernd hingegen das reumütige Geständnis und die fast vollständige Sicherstellung der Beute.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. Juli 2025, GZ 13 Os 67/25i-4, ist vorliegend über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 27) zu entscheiden.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Entgegen den Berufungsausführungen hat das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und angemessen gewichtet. Denn eine tatauslösende drückende Notlage könnte überhaupt nur dann mildernde Wirkung entfalten, wenn sich der motivierende Mangel des Täters an Subsistenzmitteln mit der Rechtsgutbeeinträchtigung auf Seiten des Opfers derart in Relation bringen ließe, dass auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten durchschnittlich verbundenen Menschen ein gewisses Verständnis für die Tat aufgebracht werden könnte (RIS-Justiz RS0091182), wovon bei einem „Banküberfall“ mit einem Schaden von (hier:) 442.425 Euro keine Rede sein kann (vgl RIS-Justiz RS0091174).
Mit Blick auf die erdrückende Beweislage, konnte der Angeklagte doch nur kurze Zeit nach der Tat im Zuge der sofort eingeleiteten polizeilichen Fahndungsmaßnahmen auf der Flucht im Besitz des Großteils des erbeuteten Bargelds und der zur Tatausübung verwendeten Spielzeugpistole festgenommen werden (ON 2.1, 3 f), wobei er bei seiner Anhaltung im Wesentlichen auch noch die bei der Tatausführung verwendete Kleidung trug (vgl ON 2.15, 2; ON 2.11, 2), und existierten vom Tathergang zudem entsprechende Aufzeichnungen der Überwachungskameras (vgl insb ON 12.1.2, 1466 bis 1721 und ON 13.3), kommt auch dessem reumütigen Geständnis nur geringes Gewicht zu und ist darin insbesondere kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu erblicken (RIS-Justiz RS0091512).
Soweit der Berufungswerber den Umständen, wonach der Angeklagte lediglich eine Spielzeugpistole mit sich geführt habe und er auch in seinem Auftreten und seiner Wortwahl „nicht gewaltvoll, aggressiv oder einschüchternd“ aufgetreten sei, mildernde Wirkung zuerkannt wissen will, ignoriert er die Tatsache, dass – wie festgestellt (US 3 f) - bereits das Öffnen der Jacke, um dem Bankangestellten den Griff der Spielzeugpistole zu zeigen und diese als echte Waffe zu präsentieren, bei diesem begründete Besorgnis um dessen körperliche Gesundheit hervorrief. Diese Gestik intensivierte solcherart aber gerade die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) im Vergleich zu einer bloß verbalen Äußerung. Weshalb das bloße Unterlassen einer zusätzlichen einschüchternden Wortwahl zu seinen Gunsten mildernd ausschlagen sollte, vermag der Berufungswerber daher nicht zu erklären. Im Übrigen hätte gerade die Verwendung einer echten Waffe zu einer Unterstellung des Sachverhaltes unter die Qualifikation des § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB geführt.
Entgegen dem weiteren Rügevorbringen verstößt fallaktuell auch die erschwerende Wertung von drei einschlägigen Vorstrafen nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB, bestimmen doch weder diese noch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB noch jener des § 39 Abs 1a StGB den anzuwendenden Strafsatz des § 142 Abs 1 StGB (13 Os 67/25i [5] = ON 30.2).
Angesichts der besonderen Strafzumessungslage sowie unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB und spezial- und generalpräventiver Aspekte, erweist sich ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (vgl US 2 f und 6 f; RIS-Justiz RS0133600 zur zwingenden Anwendung des § 39 StGB [in der seit 1. Jänner 2020 geltenden Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019]) die ausgemittelte Sanktion daher als mit Augenmaß bemessen und einer Herabsetzung nicht zugänglich.
Denn entgegen den weiteren Berufungsausführungen erweist sich der Handlungsunwert der Tat keineswegs als unterdurchschnittlich gering ausgeprägt, hatte der Angeklagte seinem eigenen Bekunden nach die Tat doch bereits am Vortag in Grundzügen geplant (vgl ON 2.9, 4) und letztlich zur geplanten Tatverübung eigens eine Spielzeugpistole angekauft (vgl aaO S 5), die er auch gezielt zur intensiven Einschüchterung des Bankangestellten einsetzte. Zudem erbeutete der Angeklagte zunächst einen beträchtlichen Bargeldbetrag von 442.425 Euro, wobei der Schaden nur aufgrund der behördlichen Sicherstellung – mit Ausnahme von 50,- Euro – objektiv wieder gutgemacht wurde. Mögen die Bankangestellten durch die Tathandlung zwar keine weitergehenden gesundheitlichen Nachteile erlitten haben, war gegenständlich aber insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits drei spezifisch einschlägige Vorstrafen aufweist und ihn selbst die teilweise Verbüßung einer 13-jährigen Freiheitsstrafe nicht von neuerlicher Delinquenz abzuhalten vermochte. Im Verhalten des Angeklagten zeigt sich daher eine massiv gleichgültige Einstellung insbesondere gegenüber dem geschützten Rechtsgut fremden Vermögens, sodass schon spezialpräventive Gründe die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe erforderlich machten, die vom Erstgericht schuld- und tatadäquat bemessen wurde.
Nachdem die verhängte Sanktion gegenständlich auch erforderlich ist, um den gewichtigen generalpräventiven Aspekten (vgl RIS-Justiz RS0090600 [insb auch T4]) Genüge zu tun, ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.
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