Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 31. Juli 2025, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wiener Neustadt drei – teils infolge Widerrufs einer bedingten Entlassung – wegen §§ 127, 15; 229 Abs 1; 241e Abs 3; 127; 83 Abs 1; 229 Abs 1; 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 13 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 10. Februar 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 25. Juli 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 30. September 2025 erreicht sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als örtlich zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der Verurteilten zu beiden Stichtagen aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 11).
Dagegen richtet sich deren rechtzeitige Beschwerde (ON 13), die nicht berechtigt ist.
So ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass gravierende spezialpräventive Bedenken einer bedingte Entlassung der Verurteilten unüberwindbar entgegen stehen. Denn die Strafregisterauskunft der A* weist insgesamt 13 bis ins Jahr 2001 zurückreichende Vorstrafen vornehmlich wegen (auch qualifizierten) Diebstahls, Urkundenunterdrückung sowie Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, aber auch Betruges und Körperverletzung auf. Doch weder diese Abstrafungen oder der Vollzug zweier Freiheitsstrafen noch die Gewährung einer bedingten Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe im Jahr 2022 konnten die Strafgefangene zu einem rechtschaffenen Leben bewegen, vielmehr delinquierte sie stets erneut, zuletzt sogar während der aktuellen Haft, wie die Verurteilung des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 30. Juni 2025 zu AZ ** wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zeigt (ON 8). Schließlich musste die Strafgefangene auch wegen einer Ordnungswidrigkeit zur Rechenschaft gezogen werden (ON 6 S 3 und ON 7).
All dies schließt die erforderliche günstige Verhaltensprognose aus, kann doch vor dem Hintergrund des einschlägig massiv getrübten Vorlebens der Strafgefangenen gerade nicht davon ausgegangen werden, diese werde die mit der bedingten Entlassung verbundene Erwartung künftigen Wohlverhaltens – selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – erfüllen. An diesem negativen Kalkül vermögen die positiven Stellungnahmen des Abteilungskommandanten und des Betriebsleiters der Justizanstalt Wiener Neustadt (ON 5 S 2) ebenso wenig etwas zu ändern wie die Wohnmöglichkeit nach der Haft oder die vorgelegte Therapieplatzzusage (ON 13.2). Ihren behaupteten Gesinnungswandel wird die Rechtsmittelwerberin somit derzeit noch nicht unter Beweis stellen können.
Die gebotene (siehe Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 9), vom Erstgericht aber unterlassene Einsichtnahme in den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ ** sowie das dieser bedingten Entlassung zugrundeliegende Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wurde vom Beschwerdegericht nachgeholt.
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