Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 11. August 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A*verbüßt in der Justizanstalt Korneuburg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 23. Mai 2025, rechtskräftig seit 27. Mai 2025, AZ **, wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 15. März 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 15. November 2025 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 2, 2) und jener der Staatsanwaltschaft (ON 1.5, 1) - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 8).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 10).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg.cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sind generalpräventive Erwägungen ausnahmslos nicht mehr zu berücksichtigen. Allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 17).
Wenngleich die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe nach erkennbarer Intention des StRÄG 2008 der Regelfall sein soll, steht dieser jedoch beim Beschwerdeführer nach wie vor ein die Ausnahme dazu darstellendes evidentes Rückfallrisiko ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 17) unüberwindbar entgegen.
Dazu ist zu erwägen, dass die ECRIS-Auskunft des Beschwerdeführers neben der in Vollzug stehenden Verurteilung fünf weitere Verurteilungen in Deutschland wegen Vermögensdelikten aufweist (ON 7). Er wurde in den Jahren 2013, 2017 und 2020 insgesamt vier Mal wegen Diebstahls zu jeweils einer Geldstrafe verurteilt (ON 7; 6., 7., 8. und 11. Verurteilung). Mit Urteil des deutschen Landesgerichts Oldenburg vom 16. Oktober 2020, rechtskräftig seit 10. März 2021, AZ **, wurde er wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in drei Fällen in Tatmehrheit mit Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, die er bis 8. September 2022 teilweise verbüßte, der Strafrest wurde bis 1. August 2025 unter gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe zur Bewährung ausgesetzt (ON 7, 12 ff; 12. Verurteilung).
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Jänner 2025, rechtskräftig seit 8. Mai 2025, AZ **, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der auf letztgenannte Verurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht nehmenden vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Strafgefangene am 7. Jänner 2025 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch Täuschung über Tatsachen, und zwar dass dieser die „Sperre“ der Normverbrauchsabgabe des in Liechtenstein angemeldeten PKWs aufheben könnte, zu Handlungen, nämlich zur Überlassung des PKWs der Marke und Type ** im Wert von etwa 7.000,- Euro sowie zur Zahlung von 6.000,- Euro, verleitet hat, wodurch B* einen Vermögensschaden iHv zumindest 13.000,- Euro erlitt.
In nicht zu kritisierender Weise kam das Erstgericht sohin zur Ablehnung der bedingten Entlassung des Strafgefangenen wegen spezialpräventiver Umstände, gelegen im einschlägig getrübten Vorleben, der Tatbegehung innerhalb offener Probezeit seit seiner letzten Entlassung und der bisherigen Vollzugs- und Resozialisierungsresistenz. Daraus resultierend bestehen weiterhin geringe Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit, sodass sich eine bedingte Entlassung somit als weniger geeignet erweist, den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe. Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitsprofil entkräften könnten, vermochte der Strafgefangene nicht darzustellen. Denn weder seine familiären Verhältnisse noch seine Beteuerungen, dass ihm seine Taten leid tun (vgl ON 7, 1), bieten hinreichend Gewähr dafür, dass er keine weiteren, insbesondere gegen fremdes Vermögen gerichteten, strafbaren Handlungen begehen werde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die bisher in Strafhaft zugebrachte Zeit schon ausgereicht hat, um dem Delinquenten das Unrecht seiner Tat ausreichend vor Augen zu führen und ihn zu einem hinkünftig deliktsfreien Lebenswandel zu veranlassen, woran auch die Möglichkeit allfälliger Begleitmaßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nichts ändert.
Somit erweist sich die Einschätzung des Erstgerichts als unbedenklich, zumal im Hinblick auf das Ziel des Strafvollzugs, Verurteilte durch die Bekämpfung von Charakterdefiziten zukünftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen, eine persönlichkeitsverändernde Wirkung beim Beschwerdeführer nur durch die Fortsetzung des Strafvollzugs zu erreichen ist, sodass eine bedingte Entlassung an den dargestellten individualpräventiven Erfordernissen scheitert.
Dem Eventualbegehren auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 27. August 2025 entsprochen (ON 12 im verketteten Akt AZ ** des Landesgerichts Korneuburg).
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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