Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 7. August 2025, GZ ** 7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 17 Monaten, und zwar
Das errechnete Strafende fällt auf den 29. April 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 13. August 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am der 7. November 2025 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte und zum Zwei Drittel Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 8) und in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde (ON 9) des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach Abs 2 leg.cit. ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne des § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassungallenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB
Vor den nunmehrigen Anlassverurteilungen wies der Beschwerdeführer bereits 14 Vorverurteilungen auf, von denen 11 ebenfalls gegen fremdes Eigentum gerichtet waren. Er kam wiederholt und teilweise nach bereits erfolgtem Vollzug von Freiheitsstrafen in den Genuss der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht (Verurteilungen 02, 06, 10) und wurde durch die Bewährungshilfe (Verurteilungen 02 und 10) betreut (ON 6), was ihn jedoch ebenso wie das mehrfache Verspüren des Haftübels nicht davon abhielt, neuerlich einschlägig straffällig zu werden.
Die Wirkungslosigkeit der Resozialisierungsmaßnahmen der bedingten Strafnachsicht und der bereits mehrfach erfolgten Erfahrung des Haftübels sowie der zuletzt rasche Rückfall dokumentieren die negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft, insbesondere dem Eigentum Dritter.
Bei einer Gesamtbetrachtung kann daher trotz des hausordnungsgemäßen Vollzugs des Beschwerdeführers und dessen Beteuerungen, die Straftaten in einer psychischen Ausnahmesituation begangen zu haben und nunmehr ein normales Leben führen zu wollen, nicht davon ausgegangen werden, er werde durch eine bedingte Entlassung - gegebenenfalls in Verbindung mit Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist daher anzunehmen, dass nur bei einem konsequenten Vollzug der gegenständlichen Freiheitsstrafen der erforderliche spezialpräventive Effekt zu erzielen ist.
Der Beschwerde war somit der Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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