Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 22. Juli 2025, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt zu AZ ** wegen nach §§ 15, 201 Abs 1; 202 Abs 1; 218 Abs 1 Z 1 StGB verpönten Verhaltens verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 22. März 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 22. September 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 22. März 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezial- wie generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene Beschwerde (ON 10), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach Abs 2 leg. cit. ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek-Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Der Strafgefangene weist bereits eine auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorverurteilung auf und liegen der vollzugsgegenständlichen Verurteilung mehrere Verbrechen und Vergehen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmungin einem Tatzeitraum von zwei Jahren zugrunde.
Sowohl der soziale Dienst als auch der psychologische Dienst der Justizanstalt Sonnberg sprachen sich im Wesentlichen mangels bereits erfolgreicher Therapie gegen die bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt aus (ON 5, ON 6). Die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) attestiert dem Strafgefangenen eine hohe sexuelle Dranghaftigkeit mit leichter sexueller Erregbarkeit, eine ständige Bereitschaft für Übergriffe und erhebliche kognitive Verzerrungen im Sinne von risikoprognostisch ungünstigen delikt- fördernden Handlungen. In seinem Weltbild werde Frauen eine untergeordnete Rolle zugewiesen, die, so sie diese Rolle nicht akzeptieren, entwertet werden, wodurch sexuelle Übergriffe an diesen legitimiert werden. Sein starker sexueller Antrieb kanalisiere sich in diesem patriarchalisch-frauenfeindlichen Weltbild, das es ihm vermeintlich ermögliche, seine sexuellen Bedürfnisse ohne Widerspruch durchzusetzen. Diese deliktsfördernden Einstellungen seien derart initialisiert, dass sie kaum veränderbar, dennoch Ziel von Behandlungsmaßnahmen sein müssten (ON 7).
All dies lassen die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, nicht zu, sondern ist derzeit vielmehr von einem erheblichen Rückfallsrisiko auszugehen.
Da sich die bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt schon aus spezialpräventiven Erwägungen verbietet erübrigt es sich auf – wie wohl auch vorliegende – generalprohibitive Erwägungen einzugehen.
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