Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28. Juli 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A*verbüßt in der Justizanstalt Krems eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. Oktober 2024, rechtskräftig seit 11. Oktober 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 23. Jänner 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 23. Oktober 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 23. März 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 2, 3) und jener der Staatsanwaltschaft (ON 1.2, 1) - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab (ON 9).
Dagegen richtet sich die nach Zustellung des Beschlusses erhobene (ON 10.2, 1), unausgeführt gebliebene Beschwerde des A*.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg.cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen. Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Die Verweigerung einer bedingten Entlassung aus generalpräventiven Gründen setzt gewichtige Umstände, welche sich aus der Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen eines strafbaren Verhaltens auffallend abheben, voraus.
Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, sprechen gegenständlich spezialpräventive Erwägungen gegen eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Dazu ist zu erwägen, dass die ECRIS-Auskunft des Beschwerdeführers neben der in Vollzug stehenden Verurteilung vier weitere Verurteilungen insbesondere wegen Suchtgift- und Vermögensdelikten aufweist (ON 6). Zunächst wurde über ihn im Jahr 2013 wegen Suchtgiftdelinquenz eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren und neun Monaten verhängt (laut ECRIS-Auskunft ist das Vollzugsdatum der 13. März 2023). In weiterer Folge wurde er unter anderem wegen Diebstahls zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Eine weitere über ihn wegen Suchtgiftdelinquenz verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 38 Monaten verbüßte er bis 23. Jänner 2021.
Unbeeindruckt von den bisherigen staatlichen Sanktionen beging er die der vollzugsgegenständlichen Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten ab November 2023.
In nicht zu kritisierender Weise kam das Erstgericht sohin zur Ablehnung der bedingten Entlassung des Strafgefangenen wegen spezialpräventiver Umstände, gelegen im einschlägig getrübten Vorleben und der bisherigen Vollzugs- und Resozialisierungsresistenz. Daraus resultierend bestehen weiterhin geringe Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit, sodass sich eine bedingte Entlassung somit als weniger geeignet erweist, den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe. Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitsprofil entkräften könnten, vermochte der Strafgefangene nicht darzustellen. Denn weder seine familiären Verhältnisse noch seine Beteuerungen, er werde nunmehr ein ordentliches Leben führen (vgl ON 3, 1), bieten hinreichend Gewähr dafür, dass er keine weiteren, insbesondere gegen fremdes Vermögen gerichteten, strafbaren Handlungen begehen werde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die bisher in Strafhaft zugebrachte Zeit schon ausgereicht hat, um dem Delinquenten das Unrecht seiner Taten ausreichend vor Augen zu führen und ihn zu einem hinkünftig deliktsfreien Lebenswandel zu veranlassen, woran auch die Möglichkeit allfälliger Begleitmaßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nichts ändert.
Somit erweist sich die Einschätzung des Erstgerichts als unbedenklich, zumal im Hinblick auf das Ziel des Strafvollzugs, Verurteilte durch die Bekämpfung von Charakterdefiziten zukünftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen, eine persönlichkeitsverändernde Wirkung beim Beschwerdeführer nur durch die Fortsetzung des Strafvollzugs zu erreichen ist, sodass eine bedingte Entlassung an den dargestellten individualpräventiven Erfordernissen scheitert.
Was die vom Erstgericht angeführten generalpräventiven Erwägungen betrifft, ist festzuhalten, dass das Kriterium der Tatschwere aufgrund des Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen ist (vgl Birklbauer, SbgK § 46 Rz 73). Die Wortfolge „Schwere der Tat“ (§ 46 Abs 2 StGB) stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung [RIS-Justiz RS0091863]) einer Tat ab, der durch Handlungs- und Erfolgsunwert determiniert wird. Gewichtige Umstände, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, müssen ein Absehen von der vorzeitigen Entlassung unumgänglich erscheinen lassen ( Jerabek/Ropper, aaO Rz 16).
Das vom Erstgericht herangezogene Argument, der weitere Vollzug sei aus generalpräventiven Gründen notwendig, blieb ohne ausreichende Begründung. Denn im angefochtenen Beschluss ist hiezu lediglich festgehalten, dass von einer bedingten Entlassung nach der Hälfte der zu verbüßenden Freiheitsstrafe abzusehen sei, um hierbei auch der Gesellschaft die Konsequenzen eines derartig die Rechtsordnung nicht respektierenden Verhaltens aufzuzeigen (BS 9).
Eine (einzelfallbezogene [vgl Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 46 Rz 8]) Begründung, woraus sich die gewichtigen Umstände der vollzugsgegenständlichen Taten ergeben, welche sich aus der Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen eines strafbaren Verhaltens auffallend abheben, enthält der Beschluss nicht.
Fallbezogen kommt eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag jedoch bereits aufgrund der dargestellten spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht, weshalb der Begründungsmangel betreffend die generalpräventiven Kriterien unbeachtlich ist.
Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlage wesentlich verändert hätte, eine solche vom Strafgefangenen im Übrigen auch nicht beantragt wurde, konnte die Anhörung zu Recht unterbleiben ( Pieber, WK² StVG § 152a Rz 1).
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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