Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Klenk und den Kommerzialrat Schiefer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, Musiker, **, vertreten durch Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH Co KG , **, D-**, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 15.000 sA und Unterlassung (Streitwert EUR 35.000), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 17.500) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15.1.2025, **-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil abgeändert, dass es einschließlich der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teile lautet:
„ 1. Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, in der Zeitschrift „C*“, soweit sie in Österreich verbreitet wird, die klagende Partei darstellende Lichtbilder zu veröffentlichen, wenn im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung in den Raum gestellt wird, die klagende Partei würde von ihrem Manager willenlos und dreist betrogen werden.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 10.000 samt 4 % Zinsen seit 25.3.2024 zu zahlen.
3. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 5.000 samt 4 % Zinsen seit 25.3.2024 zu zahlen, wird abgewiesen.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 7.594,52 (darin EUR 1.005,62 USt und EUR 1.560,80 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. “
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.308,32 (darin EUR 348,22 USt und EUR 1.219 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der **-jährige Kläger ist unter dem Künstlernamen „D*“ einer der bekanntesten Musiker im deutschsprachigen Raum.
E* ( Manager ) vertritt als Künstlermanager die gesamten beruflichen Agenden des Klägers und ist mit dem Kläger über den beruflichen Kontakt hinaus privat eng verbunden. Dieser enge private Kontakt bestand auch zur Ehegattin des Klägers, die am ** verstorben ist.
Die Beklagte ist Verlegerin und Medieninhaberin der Zeitschrift „C*“, die wöchentlich im gesamten deutschsprachigen Raum und in 12 weiteren europäischen Ländern als Printausgabe verbreitet wird. Die Verbreitung der Zeitschrift erfolgt auch als e-Paper über einen kostenpflichtigen Download im Internet. Themenschwerpunkte dieser Zeitschrift sind insbesondere Berichte und Reportagen aus der Welt von Prominenz und Adel.
Die Beklagte veröffentlichte in der am 31.1.2024 auch in ganz Österreich verbreiteten Ausgabe Nr. 6 der Wochenzeitschrift „C*“ folgenden ganzseitigen Artikel:
Anmerkung: Artikel wegen Datenschutz entfernt
Der Kläger begehrt – gestützt auf § 78 iVm § 81 UrhG - der Beklagten zu untersagen, in der Zeitschrift „C*“, soweit sie in Österreich verbreitet werde, den Kläger darstellende Lichtbilder zu veröffentlichen, wenn im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung in den Raum gestellt werde, der Kläger würde von seinem Manager willenlos und dreist betrogen. Daneben begehrt er einen auf § 87 Abs 2 UrhG gestützten immateriellen Schadenersatz von EUR 15.000, weil die in der Zeitschrift veröffentlichte Bildberichterstattung eine empfindliche Kränkung seiner Person bewirkt habe.
Die Berichterstattung der Beklagten verletze das Recht des Klägers am eigenen Bild gemäß § 78 UrhG. Der Kläger werde durch die Veröffentlichung in einen nicht den Tatsachen entsprechenden Zusammenhang – er würde von seinem Manager willenlos und dreist betrogen werden – gestellt, ausschließlich um die Neugierde und Sensationslust des Leserpublikums zu bedienen und die Auflage der Zeitschrift zu steigern.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Abweisung der Klage und wandte ein, „ Willenlos? “ meine im konkreten Zusammenhang (nur), dass fraglich sei, ob die berichteten Vorgänge „mit dem Willen des Klägers“ geschehen würden. Damit werde lediglich die berichtete Kontrolle seitens des Managers, der „ alles für das Paar regeln “ sollte und nun sogar beim Kläger einziehen würde, pointiert und wertend zusammengefasst. Eine „geistige Verwirrtheit“ werde jedoch im Gesamtzusammenhang nicht unterstellt, sodass mit der Formulierung keine Herabsetzung des Klägers verbunden sei. Es handle sich um eine zulässige subjektive Wertung auf Basis des mittransportierten Tatsachensubstrats, nämlich der berichteten Vorgänge und insbesondere auch des geschilderten Verhaltens des Managers im Zusammenhang mit den Geldforderungen wegen des – angeblich erfundenen – Interviews mit dem Kläger.
Die Berufung ist berechtigt .
1. Der Kläger wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, er müsse es sich gefallen lassen, in der Bildberichterstattung als Opfer eines dreisten Betrügers dargestellt zu werden, auch wenn dies unzutreffend sei. In diesem Zusammenhang begehrt er die zusätzliche Feststellung, es bestehe kein Tatsachensubstrat für den Bildbericht der Beklagten, demzufolge der Kläger von seinem Manager willenlos und dreist betrogen worden sein könnte.
2.1 Durch § 78 UrhG soll jedermann insbesondere dagegen geschützt werden, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (RS0078161). Die Veröffentlichung von Lichtbildern kann auch dann gegen § 78 UrhG verstoßen, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – als solche unbedenklich sind, das heißt wenn sie den Abgebildeten weder entstellen noch Vorgänge wiedergeben, die seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind; es genügt, dass der Abgebildete durch den Begleittext in seinen berechtigten Interessen verletzt wird (vgl RS0078161 [T7, T12, T14]). Schutzobjekt des § 78 UrhG ist nämlich nicht das Bild an sich, sondern bestimmte, mit dem Bild verknüpfte Interessen (6 Ob 57/20f [Erw 1.1.]).
2.2 Berechtigte Interessen im Sinn des Bildnisschutzes sind von der Rechtsordnung geschützte Persönlichkeitsrechte, etwa der Schutz der Ehre, des Privat- und Familienlebens, des wirtschaftlichen Rufs und der Unschuldsvermutung ( Kodek in Handig/Hofmarcher/Kucsko , urheber.recht 3 § 78 UrhG Rz 36). Für die Annahme einer Verletzung berechtigter Interessen reicht schon die (bloße) Möglichkeit von Missdeutungen aus ( Kodek in Handig/Hofmarcher/Kucsko , urheber.recht 3 § 78 UrhG Rz 31).
2.3 Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob seine Interessen bei objektiver Prüfung (RS0043508 [T1]) als schutzwürdig anzusehen sind (RS0078088; RS0078077 [T11]). Dabei hat die Auslegung des Bedeutungsinhalts des Begleittextes nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen (RS0115084). Für die Beurteilung, ob die berechtigten Interessen des Abgebildeten durch einen Bildbegleittext beeinträchtigt werden, sind die Wertungen des § 1330 ABGB maßgebend (RS0112084 [T1, T15]).
3. Der Kläger leitet den behaupteten Eingriff in sein nach § 78 UrhG geschütztes Recht aus dem gemeinsam mit dem Bild veröffentlichten Begleittext, konkret aus der Formulierung „ willenlos und dreist betrogen? “, ab.
3.1 Der Bedeutungsgehalt der im Berufungsverfahren zur Beurteilung stehenden Äußerung, „
Selbst bei Annahme eines Bildnisschutzverstoßes, ließe sich daraus nicht automatisch eine für immateriellen Schadenersatz nötige „empfindliche Kränkung“ im Sinn des § 87 Abs 2 UrhG ableiten.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht (1.) dem Unterlassungsbegehren insoweit teilweise statt, als in den Raum gestellt werde, der Kläger würde von seinem Manager willenlos betrogen und wies (2.) das darüber hinausgehende Unterlassungsbegehren insoweit ab, als in den Raum gestellt werde, der Kläger würde von seinem Manager dreist betrogen . Dem Zahlungsbegehren gab es (3.) im Umfang von EUR 10.000 statt und wies (4.) das Mehrbegehren über EUR 5.000 ab. In der Kostenentscheidung verpflichtete es (5.) die Beklagte zur Zahlung der anteiligen Pauschalgebühr von EUR 778.
Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen und auf den Seiten 2, 3 und 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, gelangte es rechtlich zu dem Ergebnis, dass gemäß § 48 Abs 1 IPRG österreichisches Recht anzuwenden sei. Gemäß § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt, noch auf eine Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Berechtigte Interessen im Sinn des § 78 Abs 1 UrhG seien insbesondere dann verletzt, wenn der Abgebildete durch die Bildnisveröffentlichung bloßgestellt, entwürdigt oder herabgesetzt werde oder, wenn dadurch sein Privatleben bzw. seine Intimsphäre der Öffentlichkeit preisgegeben werden. Der in Frageform aufgeworfene, reißerische Titel („ Willenlos und dreist betrogen? “) in Zusammenhang mit der Untertitelung „ Der umstrittene ‚Manager‘ hat die totale Kontrolle über ihn “ suggeriere beim angesprochenen Durchschnittsleser den Eindruck, der Kläger sei nicht mehr in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen und aufgrund dieses Zustands willfährig und „blind“ seinem Manager unterworfen. Damit werde der Kläger aber auch als trauernder, leichtgläubiger, leicht ausnutzbarer, kontrollunterworfener alter Mann, der nicht mehr fähig sei, eigene Entscheidungen aus eigenem Antrieb zu treffen, hingestellt. Er werde damit in einer Art und Weise bloßgestellt, die seine berechtigten Interessen in objektivierbarer Weise beeinträchtigen, und als „willenloses“ Opfer seines Managers hingestellt.
Der Unterlassungsanspruch sei dahingehend zu beschränken, dass in den Raum gestellt werde, der Kläger werde von seinem Manager „willenlos“ betrogen. Hingegen sei das Unterlassungsbegehren insoweit abzuweisen, als die Beklagte die Behauptung unterlassen solle, der Kläger würde „dreist“ betrogen werden, weil die Fragestellung „ dreist betrogen? “ nicht auf die Willenlosigkeit des Klägers, sondern auf ein dreist betrügerisches Verhalten seines Managers abziele. Insofern liege jedoch keine Verletzung berechtigter Interessen des Klägers vor.
Dem Kläger gebühre immaterieller Schadenersatz gemäß § 87 Abs 2 UrhG, weil er in Ansehung seines Alters aufgrund der im Artikel geschilderten Vorgänge, wonach er „ in den Fängen “ seines Managers sei und diesem, der „ die totale Kontrolle über ihn hat “, blind vertrauen würde, eine Schädigung seines Ansehens dahin erfahre, dass er belächelt und der Gefahr ausgesetzt werde, nicht mehr ernst genommen zu werden. Dies sei eine – von der Beklagten verschuldete - wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen und eine über einen natürlichen Ärger hinausgehende empfindliche Kränkung. Bei Bemessung der Höhe des Schadenersatzes gemäß § 273 ZPO sei die Bekanntheit der abgebildeten Person, die Verbreitung des das Bild veröffentlichenden Mediums, die Abweichung des Begleittextes vom wahren Sachverhalt sowie ein dem Abgebildeten zu Unrecht unterstelltes Motiv zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruhe auf § 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger habe mit rund 55 % obsiegt, sodass sich etwa gleichteiliges Obsiegen und Unterliegen gegenüberstünden und die Kosten gegenseitig aufzuheben seien.
Gegen die Abweisung des Unterlassungs(mehr)begehrens (2.) und die Kostenentscheidung (5.) richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
3.2 Die Einbeziehung des gesamten Artikels in die Beurteilung führt zu keiner abweichenden Beurteilung, weil darin berichtet wird, der Kläger befände sich „ in den Fängen “ seines Managers, der „ alles “ für den Kläger und seine Ehefrau regeln sollte, was „ totale Überwachung “ zur Folge gehabt habe. Zusätzlich wird in dem Artikel die Frage aufgeworfen, ob der Kläger wisse, was der Manager „ in seinem Namen alles so treibt “. In diesem Zusammenhang wird mehrfach auf das Vermögen des Klägers und die Einsetzung seines Managers als Erbe Bezug genommen.
3.3 Insgesamt entsteht also der Eindruck, der Kläger treffe Entscheidungen im Zusammenhang mit seinem Vermögen nicht mehr selbstbestimmt, sondern unter dem manipulativen Einfluss eines ihm nahestehenden Menschen. Es wird dadurch in den Raum gestellt, der Kläger erkenne aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und der Trauer über den Tod seiner Ehefrau nicht die wahren Hintergründe der Handlungen seines Managers und dass dieser nicht im besten Interesse des Klägers, sondern nur im eigenen Interesse handle. Dieser Eindruck wird durch Verwendung des Wortes „dreist“ verstärkt, was insinuiert, es wäre aufgrund der im Artikel beschriebenen Umstände ein Leichtes, den Kläger zu betrügen, weil er nicht einmal eindeutige und auf der Hand liegende Indizien für Täuschungshandlungen seines Managers erkenne. Damit ist eine Bloßstellung des Klägers als Opfer der Handlungen seines Managers verbunden. Darüber hinaus werden damit Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Klägers in den Raum gestellt.
4. Aufgrund des Eingriffs in seine Persönlichkeitsrechte hat der Kläger daher ein schutzwürdiges Interesse an der Verhinderung der Verbreitung seines Lichtbildes im Zusammenhang mit einer Berichterstattung darüber, dass er nicht nur „willenlos“, sondern auch „dreist“ betrogen werde, zumal diese Begriffe hier in einem engen Sinnzusammenhang stehen und daher die Formulierung einheitlich zu beurteilen ist.
4.1 Da die Beklagte ein Veröffentlichungsinteresse behauptet, müssen die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden (RS0078187). Dabei sind die Interessen des Klägers daran, durch die Verbreitung seines Bildnisses nicht bloßgestellt oder entwürdigend oder herabsetzend dargestellt zu werden, gegenüber dem Veröffentlichungsinteresse der Beklagten abzuwiegen (RS0078088 [T17]).
4.2 Wie die Beklagte richtig aufzeigt, fällt die Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung nach der jüngeren Rechtsprechung bei einem im Kern wahren Begleittext gewöhnlich zugunsten des Mediums aus (RS0122489 RS0112084 [T8]). Dies gilt aber nur, soweit kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt (6 Ob 52/20w [25, 27]; 6 Ob 209/16b [Erw 3.3]).
4.3 Daher ist der höchstpersönliche Lebensbereich, der den Kernbereich der geschützten Privatsphäre darstellt und der jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie umfasst, einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich (RS0122148). Liegt ein Eingriff in die Privatsphäre vor, führt ein im Kern wahrer Begleittext nicht notwendigerweise zum Überwiegen des Veröffentlichungsinteresses des Mediums (6 Ob 212/20z [26 mwN]).
4.4 Wenn hier im Zusammenhang mit dem Vermögen und dem Familienleben des Klägers behauptet wird, dieser stehe unter der totalen Kontrolle seines Managers und die Frage aufgeworfen wird, ob der Kläger willenlos und dreist betrogen werde, was – wie ausgeführt - zu Zweifeln an seiner Geschäftsfähigkeit bzw geistigen Gesundheit führt, handelt es sich um Umstände aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich, sodass die Veröffentlichung des Lichtbildes unzulässig war.
5. Da es hier also nicht darauf ankommt, ob ein im Kern wahrer Begleittext vorliegt, liegt kein sekundärer Feststellungsmangel vor.
6. Der Berufung war daher Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts über das Unterlassungsbegehren in eine vollständige Klagsstattgebung abzuändern.
7. Aus der Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts folgt die Notwendigkeit der Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, sodass über die Berufung im Kostenpunkt nicht mehr abzusprechen ist.
Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf §§ 41 Abs 1 und 43 Abs 2 2. Fall ZPO. Es war zu berücksichtigen, dass die Festsetzung des immateriellen Schadenersatzes nach § 273 ZPO erfolgte. Der Kläger hat daher Anspruch auf vollen Kostenersatz auf Basis des obsiegten Streitwerts (EUR 45.000). Die Kosten für die Äußerung zum Delegierungsantrag vom 22.4.2024 wurden bereits vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung über den Delegierungsantrag zugesprochen (ON 10.1), weshalb ein neuerlicher Zuspruch nicht in Frage kommt. Auf einen allfälligen Verzicht des Klägers auf diese Kosten kommt es daher nicht an. Da der einvernehmliche Delegierungsantrag vom 12.9.2024 durch einen gemeinsamen Schriftsatz beider Parteien eingebracht wurde und damit eine Leistung beider Parteienvertreter ist, sind die dafür angefallenen Kosten nur zur Hälfte dem Kläger zuzuordnen (1 Ob 268/05a; Obermaier , Kostenhandbuch 3 Rz 3.73).
Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung sowie der sonst üblichen Bewertungspraxis ist in Abweichung der Bewertung des Klägers von einem EUR 30.000 übersteigenden Wert des im Berufungsverfahrens zu beurteilenden Unterlassungsbegehren auszugehen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sowohl die Ermittlung des Bedeutungsgehalts einer Äußerung (RS0031883 [T6]) als auch die im konkreten Fall vorzunehmende Interessenabwägung von den Umständen des Einzelfalls abhängen (RS0008990 [T6]).
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