Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller in den verbundenen Rechtssachen der Antrag steller 1. A* B*, D-**, und weiterer Antragsteller wider die Antragsgegnerin C* Corp . , Handelsregister der Britischen Jungferninseln Nr. **, **, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Überprüfung der Barabfindung gemäß § 6 Abs 2 GesAusG, über die Rekurse der 23. Antragsstellerin C* D*, M.A. , D **, und des 34. Antrag stellers Dr. F* , D-**, gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 28.11.2024, **-42, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Hinsichtlich der 23. Antragstellerin wird der Akt dem Erstgericht zur Entscheidung über den im Rekurs enthaltenen Wiedereinsetzungsantrag zurückgestellt.
II.1. Dem Rekurs des 34. Antragstellers wird nicht Folge gegeben.
II.2. Die Stellungnahme des 34. Antragstellers vom 21.3.2025 sowie der Nachtrag vom 26.3.2025 werden zurückgewiesen .
Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die G* AG ( Gesellschaft ) war seit 22.12.1993 (früher ua unter der Firma H* Beteiligungsgesellschaft m.b.h.) zu FN ** im Firmenbuch eingetragen.
In der Hauptversammlung vom 27.6.2023 wurde die Übertragung der Aktien aller von der Hauptaktionärin C* Corp. (in der Folge: Hauptaktionärin , Antragsgegnerin ) und der ihr zurechenbaren Aktionärin I* Limited verschiedener Aktionäre auf die Hauptaktionärin gemäß § 1 Abs 1 GesAusG beschlossen. Die Eintragung des Gesellschafterausschlusses im Firmenbuch erfolgte am 4.8.2023 (**) und wurde am 7.8.2023 in der Ediktsdatei bekannt gemacht.
Am 15.8.2023, beim Erstgericht eingelangt am 21.8.2023, beantragten A* B*, J* und K* B* die gerichtliche Überprüfung der Barabfindung gemäß §§ 2 und 6 GesAusG iVm §§ 225c bis 225m AktG (** 1).
Mit Beschluss vom 4.10.2023 gab das Erstgericht bekannt, dass ein Antrag auf Überprüfung der Barabfindung beim Firmenbuchgericht eingelangt sei. Ausgeschlossene Aktionäre könnten binnen eines Monats nach dieser Bekanntmachung einen eigenen Antrag auf Überprüfung der Barabfindung stellen. Im Antrag sei die Aktionärstellung im Zeitpunkt der Hauptversammlung am 27.6.2023 zu bescheinigen. Nach Ablauf dieser Frist seien weitere Anträge unzulässig (ON 6). Die Veröffentlichung dieses Beschlusses auf der Elektronischen Verlautbarungs und Informationsplattform des Bundes (EVI) erfolgte am 10.10.2023.
In der Folge stellten noch weitere Minderheitsaktionäre Überprüfungsanträge, die allesamt auf die Leistung eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung gerichtet waren.
Mit Beschluss vom 22.12.2023 verband das Erstgericht sämtliche Überprüfungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, führend sei das Verfahren **. Zur Wahrung der Rechte der Aktionäre, die keinen Überprüfungsantrag gestellt und auf ihre Ansprüche nicht verzichtet haben, wurde als gemeinsame Vertreterin Dr. Katharina Widhalm Budak, Rechtsanwältin in Wien, bestellt (** 11).
I. Zur 23. Antragstellerin:
Die 23. Antragstellerin übermittelte am 4.9.2023 per Fax dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien einen Überprüfungsantrag, der am 5.9.2023 zu ** an das Erstgericht weitergeleitet wurde. Weiters brachte sie am 6.9.2023 sowohl per Fax als auch per Post inhaltsgleiche Anträge beim Erstgericht ein. Keiner dieser Anträge war handschriftlich unterfertigt, sondern nur mit einer kopierten Unterschrift versehen. Auch ein Nachweis für die Aktionärsstellung war nicht beigelegt.
Das Erstgericht forderte die 23. Antragstellerin daher mit Beschluss vom 20.11.2023 auf, binnen zwei Wochen den Antrag eigenhändig zu unterfertigen und eine Depotbestätigung vorzulegen. Dieser Beschluss wurde mit Rückschein an die 23. Antragstellerin abgefertigt, die Übergabe an die Post ist bescheinigt, ein Zustellnachweis liegt jedoch nicht vor.
In ihrer Stellungnahme vom 1.3.2024 wies die Antragsgegnerin hinsichtlich der 23. Antragstellerin darauf hin, dass diese trotz Aufforderung ihre Aktionärsstellung zum 4.8.2023 nicht nachgewiesen habe (ON 19/5 Punkt 2.2.5) und beantragte die Zurückweisung ihres Antrags. Eine Zustellung dieser Stellungnahme an die 23. Antragstellerin ist nicht aktenkundig.
Mit Eingabe vom 2.4.2024, beim Erstgericht eingelangt am 8.4.2024, legte L* E* unter anderem einen Beleg der M* vom 13.10.2023, adressiert an die 23. Antragstellerin vor, aus dem sich eine Barausschüttung in Höhe von EUR 110, mit der Referenz „G* AG Barabfindungsansprüche; Squeeze Out“ mit Valutadatum 10.10.2023 ergibt (** 25).
In einer weiteren Äußerung vom 3.9.2024 hielt die Antragsgegnerin dem entgegen, dass die übermittelte Bankbestätigung nicht als Nachweis der Aktionärsstellung zum 4.8.2023 genüge, weil die Barabfindungsansprüche auch nach dem 4.8.2023 erworben werden hätten können (ON 35/5 Punkt 2.2.3). Eine Zustellung dieser Äußerung an die 23. Antragstellerin erfolgte nach der Aktenlage nicht.
II. Zum 34. Antragsteller:
Der 34. Antragsteller stellte einen mit 17.10.2023, am 21.10.2023 zur Post gegebenen Überprüfungsantrag, der am 27.10.2023 zu ** beim Erstgericht einlangte. Zur Bescheinigung seiner Aktionärstellung legte er eine Depotbestätigung der N* AG ** vor, wonach er zum Stichtag 27.6.2023 in Besitz von 18.000 Aktien der Gesellschaft gewesen sei.
Die Antragsgegnerin wendete hinsichtlich des 34. Antragstellers in ihrer Stellungnahme vom 1.3.2024 ein, die Depotbestätigung beziehe sich auf den Tag der Hauptversammlung (27.6.2023) und nicht auf den Tag des Wirksamwerdens des Gesellschafterausschlusses (4.8.2023) und genüge daher als Nachweis nicht (ON 19/6 Punkt 2.2.8). Das Gericht möge diesen Antrag zurückweisen.
Mit Beschluss vom 6.8.2024 stellte das Erstgericht dem 34. Antragsteller die Stellungnahme der Antragsgegnerin zur Äußerung binnen 14 Tagen zur Antragslegitimation, Punkt 2.1. zu (ON 31), die Zustellung ist durch Übernahme am 16.8.2024 ausgewiesen.
Der Antragsteller replizierte mit Schriftsatz vom 28.8.2024, die Veröffentlichungen im „ Österreichischen Bundesanzeiger “ seien ihm nicht zugänglich. Er sei nicht verpflichtet, sich Kenntnis von diesen zu verschaffen. Vorsorglich beantrage er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am 10.10.2023 sei auf EVI veröffentlicht worden, dass ein Antrag auf Überprüfung der Barabfindung eingelangt sei. Ausgeschlossene Aktionäre könnten binnen eines Monats nach dieser Bekanntmachung einen eigenen Antrag stellen. Sein Antrag sei am 21.8.2023 (offenbar gemeint: am 21.10.2023) bei Gericht eingegangen. Damit sei dieser rechtzeitig und zulässig gestellt worden, eine Zurückweisung wäre unbegründet (ON 34).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht zu 1. die Überprüfungsanträge unter anderem der 23. Antragstellerin und des 34. Antragstellers zurück und sprach zu Punkt 2. aus, mit dem Verfahren gemäß § 225g Abs 1 AktG auf unbestimmte Zeit innezuhalten und das Gremium zur Überprüfung des Umtauschbehältnisses zu beauftragen, auf eine gütliche Beilegung des Streits zwischen den Verfahrensparteien durch Herbeiführung eines Vergleichs hinzuwirken.
Rechtlich führte es zu Punkt 1. aus, ausgeschlossene Aktionäre seien berechtigt, innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses über den Gesellschafterausschluss im Firmenbuch einen Antrag auf Überprüfung der Barabfindung gegen den Hauptaktionär zu stellen (§ 6 Abs 2 GesAusG iVm §§ 225c Abs 2, § 225e Abs 2 AktG). Die Frist beginne mit dem Tag zu laufen, an dem die Eintragung des Gesellschafterausschlusses gemäß § 10 UGB als bekanntgemacht gelte. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j Abs 1 letzter Satz GOG). Maßgeblich für die Antragslegitimation sei die Aktionärsstellung im Zeitpunkt des Wirksamwerden des Gesellschafterausschlusses, somit zum Zeitpunkt der Eintragung im Firmenbuch. Nicht von Bedeutung sei es, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Gesellschafterausschluss (hier dem 27.6.2023) die Aktionärsstellung bestanden habe oder nicht. Die im Zeitpunkt der Eintragung des Gesellschafterausschlusses im Firmenbuch bestehende Aktionärsstellung sei gegenüber dem Gericht glaubhaft zu machen.
Im konkreten Fall sei die Eintragung des Gesellschafterausschlusses im Firmenbuch am 4.8.2023 erfolgt und am 7.8.2023 in der Ediktsdatei bekannt gemacht worden. Die Frist zur Antragstellung habe somit am 7.9.2023 geendet („ Frist 1 “).
Sobald ein Überprüfungsantrag gestellt werde, habe das Gericht diesen gemäß § 6 Abs 2 GesAusG iVm § 225e Abs 2 AktG in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft bekanntzumachen. Die Bekanntmachung auf der Elektronischen Verlautbarungs und Informationsplattform des Bundes (EVI) sei am 10.10.2023 erfolgt. Ausgeschlossene Aktionäre hätten sodann binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung Anträge stellen können, sodass die Frist für Folgeanträge am 10.11.2023 geendet habe („ Frist 2 “). Im Ergebnis seien Anträge daher in der Zeit zwischen 7.8.2023 und 7.9.2023 sowie vom 10.10.2023 bis 10.11.2023 zulässig gewesen.
Die 23. Antragstellerin habe ihren Antrag zwar fristgerecht gestellt, doch sei dieser nicht handschriftlich unterfertigt, sondern nur mit einer kopierten Unterschrift versehen gewesen. Ein Nachweis für die Aktionärsstellung sei nicht vorgelegt worden. Der Aufforderung, den Antrag binnen zwei Wochen zu unterfertigen und eine Depotbestätigung vorzulegen, sei die 23. Antragstellerin nicht nachgekommen. Auch aus dem Schreiben der M* vom 9.10.2023 (richtig: 13.10.2023) ergebe sich kein eindeutiger Nachweis der Aktionärsstellung der 23. Antragstellerin zum 4.8.2023. Daraus ergebe sich zwar eine Überweisung der Barabfindung mit einem Hinweis auf aufgelaufene Zinsen, sodass ein Aktienbesitz wahrscheinlich erscheine, was aber als Nachweis nicht genüge. Da kein persönlich unterfertigter Antrag vorliege und die Aktionärsstellung nicht eindeutig nachgewiesen worden sei, sei ihr Antrag zurückzuweisen.
Hinsichtlich des 34. Antragstellers hielt das Erstgericht fest, die von ihm übermittelte Depotbestätigung habe sich auf den Tag der Hauptversammlung (27.6.2023) und nicht auf den Tag des Wirksamwerdens des Gesellschafterausschlusses (4.8.2023) bezogen und sei daher als Nachweis ungenügend. Trotz der Äußerung der Antragsgegnerin, die dem 34. Antragsteller zugestellt worden sei, habe er keinen Nachweis zur Aktionärsstellung am 4.8.2023 vorgelegt.
Gegen diesen Beschluss richten sich Rekurse der 23. Antragstellerin und des 34. Antragstellers, jeweils erkennbar mit dem Antrag auf Abänderung, diesen soweit er die Zurückweisung ihrer Überprüfungsanträge betrifft ersatzlos zu beheben.
In ihrer Rekursbeantwortung zum Rekurs des 34. Antragstellers beantragt die Antragsgegnerin, diesem nicht Folge zu geben und begehrt Kostenersatz (ON 51).
I. Zum Rekurs der 23. Antragstellerin:
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Der 23. Antragstellerin wurde der angefochtene Beschluss am 7.12.2024 durch eigenhändige Übernahme zugestellt. Am 9.1.2025 brachte sie einen als Stellungnahme bezeichneten Rekurs beim Erstgericht ein (ON 47a).
Das Erstgericht erteilte der 23. Antragstellerin mit Beschluss vom 5.2.2025 einen Verbesserungsauftrag, den Rekurs binnen 14 Tagen original unterfertigt neuerlich vorzulegen, andernfalls könne ihre Fax Eingabe nicht bearbeitet werden und gelte als zurückgewiesen. Gemäß § 75 Abs 3 ZPO hätten alle Schriftsätze an ein Gericht die Unterschrift der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten. Ein Fax erfülle dieses Erfordernis nicht. Eingaben im Zivilprozess könnten daher nur per Post, durch Abgabe in der Einlaufstelle des Gerichtes oder im elektronischen Rechtsverkehr erfolgen. Dies gelte auch im Firmenbuchverfahren (ON 48). Der Beschluss wurde der 23. Antragstellerin am 12.2.2025 zugestellt.
Am 13.3.2025 langte die nun original unterfertigte, mit 6.1.2025 datierte Eingabe der 23. Antragstellerin neuerlich beim Erstgericht ein, Postaufgabedatum war der 3.3.2025.
Die 23. Antragstellerin weist in ihrer als „Stellungnahme“ bezeichneten Eingabe darauf hin, dass ihr weder der Eintragungsbeschluss des Erstgerichtes vom 4.8.2024 noch die Äußerungen der Antragsgegnerin zugegangen seien, sodass sie darauf nicht reagieren habe können. Sie sei daher nicht in Kenntnis gewesen, dass noch weitere Nachweise für ihre Aktionärsstellung erforderlich seien. Dies werde nun ohne schuldhafte Verzögerung nachgeholt. Ergänzend zu den bereits vorgelegten Unterlagen würden die Depotumsätze für den Zeitraum vom 26.6.2023 bis zum 17.10.2023 vorgelegt, womit die Aktionärseigenschaft auch zum Stichtag 4.8.2023 nachgewiesen sei. Es werde daher eine Korrektur des angefochtenen Beschlusses oder hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Rechtlich folgt:
I.1. Gemäß § 146 Abs 1 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
I.2. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind im außerstreitigen Verfahren gemäß § 21 AußStrG sinngemäß anzuwenden, wenn der aus der Versäumung einer Frist oder Tagsatzung entstehende Rechtsnachteil nicht durch ein Rechtsmittel oder einen neuen Antrag abgewendet werden kann.
I.3. In ihrem Rekurs stützt sich die Antragstellerin auf ein Versehen, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, dass ihr Nachweis zur Antragsberechtigung ungenügend gewesen sei.
Diese Ausführungen und der ausdrücklich gestellte Antrag, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, lassen erkennen, dass die 23. Antragstellerin in erster Linie keine Fehlerhaftigkeit der abweisenden Entscheidung geltend macht, sondern die von ihr versäumte Prozesshandlung im Wege einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachholen möchte.
I.4. Der Akt war daher dem Erstgericht zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zurückzustellen. Auf die Frist des § 148 ZPO (hier iVm § 21 AußStrG) wird verwiesen.
Sollte der Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig abgewiesen werden, wird der Akt dem Rekursgericht neuerlich zur Entscheidung über den Rekurs vorzulegen sein.
II.1. Zum Rekurs des 34. Antragstellers:
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der 34. Antragsteller macht geltend, seine Aktivlegitimation sei zweifelsfrei gegeben. Aufgrund seiner Aktionärsstellung habe er die Abfindung erhalten, ein Handel mit den Aktien sei nach dem Hauptversammlungsbeschluss nicht mehr möglich gewesen. Warum die Bank die Bestätigung vom 12.10.2023 nur auf den 27.6.2023 und nicht auch auf die Zeit danach ausgestellt habe, sei nicht mehr nachvollziehbar. Ohne Inhaber zu sein, dürfe er im eigenen Namen keinen Überprüfungsantrag stellen, dies wäre strafbar. Der guten Ordnung halber reiche er Depotauszüge nach, aus denen sich bis zum heutigen Tag seine Aktionärsstellung und Aktivlegitimation ergebe.
Dem Rekurs beigelegt war eine Depotübersicht der N* vom 19.12.2024, in der die Aktien der G* AG aufgelistet sind.
Dazu war zu erwägen:
II.1. Hinsichtlich der Rechtsausführungen kann auf die zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden (§ 60 Abs 2 AußStrG).
II.2. Gemäß § 6 Abs 2 GesAusG kann die Angemessenheit der Barabfindung nur im besonderen Überprüfungsverfahren des Umgründungsrechts gemäß den §§ 225c bis 225m AktG geltend gemacht werden. Mit Ausnahme von § 225c Abs 3 und Abs 4, 225e Abs 3 Satz 2 und 225j AktG entspricht dieses dem herkömmlichen für die Verschmelzung geltenden Nachprüfungsverfahren. Das Überprüfungsverfahren ist dem außerstreitigen Rechtsweg zugewiesen (§ 225e Abs 1 AktG).
II.3. Aufgrund des fehlenden Verweises auf § 225c Abs 3 AktG und des klaren Regelungswortlauts von § 6 Abs 2 GesAusG ist jeder ausgeschlossene Minderheitsgesellschafter legitimiert, das Überprüfungsverfahren anzustrengen, ein Widerspruch zur Niederschrift wird nicht vorausgesetzt. Nur wenn der Gesellschafter verzichtet hat (was vorliegend nicht der Fall ist), verliert er sein Recht auf Geltendmachung des Anspruchs.
II.4. Maßgeblich ist die Gesellschafterstellung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gesellschafterausschlusses, somit im Eintragungszeitpunkt. Nicht von Bedeutung ist es hingegen, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung die Gesellschafterstellung bestanden hat oder nicht ( Kalss , Verschmelzung Spaltung Umwandlung 3 § 6 GesAusG Rz 22). Entgegen der Argumentation des 34. Antragstellers im Rekurs kann die Gesellschafterstellung auch noch nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung erworben werden, sogar der Erwerb zum Zweck der Einleitung eines Überprüfungsverfahrens wäre zulässig ( Kalss aaO).
II.5. Die für den Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Hauptversammlung vom 27.3.2023 ausgestellte Depotbestätigung genügte daher zum Nachweis der Aktivlegitimation des 34. Antragstellers nicht. Trotz Zustellung der Äußerung der Antragsgegnerin vom 1.3.2024 (ON 19), in der auf den fehlenden Nachweis der Aktivlegitimation im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gesellschafterausschlusses hingewiesen wurde, reichte der 34. Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren keine entsprechende Depotbestätigung nach.
II.6. Erst mit dem Rekurs legte er Depotauszüge vor, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass er auch noch im Eintragungszeitpunkt Aktionär und damit antragslegitimiert war. Dieser Urkundenvorlage steht jedoch das Neuerungsverbot entgegen.
II.6.1. § 49 Abs 2 AußStrG enthält für das Rekursverfahren eine Einschränkung hinsichtlich jener Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Beschlusses erster Instanz schon vorhanden waren. Nachträglich von einer Partei erstellte oder vorgelegte Beweismittel können demnach nur dann berücksichtigt werden, wenn nur eine entschuldbare Fehlleistung vorlag ( G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG I 2 § 49 Rz 15, 16). Diesen Umstand hat die Partei darzutun, die die begünstigende Regelung für sich in Anspruch nehmen möchte. Hier ist sowohl daran zu denken, dass der Partei die betreffende Tatsache bzw das Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren nicht bekannt war, als auch daran, dass die Partei die Tatsache bzw das Beweismittel zwar kannte, aber nicht vorbrachte bzw beantragte, etwa weil sie die Bedeutung dieses Umstands für das Verfahren falsch einschätzte ( G. Kodek , aaO Rz 18).
II.6.2. Die Antragsgegnerin beantragte bereits in ihrer Stellungnahme vom 1.3.2024 (ON 19) die Zurückweisung des Antrags unter anderem des 34. Antragstellers und begründete dies damit, dass sich die von ihm übermittelte Depotbestätigung nur auf den Tag der Hauptversammlung (27.6.2023) und nicht auf den Tag des Wirksamwerdens des Gesellschafterausschlusses (4.8.2023) beziehe und daher als Nachweis nicht genüge. Einleitend wies die Antragsgegnerin im Allgemeinen darauf hin, dass für die Antragslegitimation die Aktionärsstellung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gesellschafterausschlusses, somit zum Zeitpunkt der Eintragung im Firmenbuch, maßgeblich sei. Das Erstgericht stellte diese Stellungnahme dem Rekurswerber samt Beilagen zur Äußerung binnen 14 Tagen zu. Der Rekurswerber nahm dazu nur dahingehend Stellung, dass sein Antrag bei Gericht rechtzeitig eingegangen und eine Zurückweisung daher unbegründet sei. Die nun mit dem Rekurs vorgelegte Beilage hätte der 34. Antragsteller schon vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz vorlegen können. Er legt in seinem Rekurs keinen nachvollziehbaren Grund dar, warum ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte, sodass das Rekursvorbringen und die damit vorgelegte Beilage gegen das Neuerungsverbot verstoßen und im Rekursverfahren unbeachtlich sind.
II.7. Die Zurückweisung des Antrags des 34. Antragstellers durch das Erstgericht erfolgte damit zu Recht, sodass seinem unberechtigten Rekurs ein Erfolg zu versagen war. Er ist jedoch auf die erga omnes Wirkung eines im Überprüfungsverfahren abgeschlossenen oder gerichtlich genehmigten Vergleichs bzw einer gerichtlichen Entscheidung zu verweisen. Nicht nur der Antragsteller bekommt eine erhöhte Abfindung zugesprochen, sondern alle Minderheitsgesellschafter haben Anspruch auf diese, sofern sie nicht auf ihre Ansprüche verzichtet oder sich sonst außergerichtlich verglichen haben (6 Ob 138/19s; Kalss , Verschmelzung Spaltung Umwandlung 3 § 6 GesAusG Rz 26).
II.8. Die weiteren Eingaben des 34. Antragstellers vom 21.3.2025 und vom 26.3.2025 verstoßen gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, der nach ständiger Rechtsprechung auch im Außerstreitverfahren gilt (RS0007007; RS0041666). Jeder Partei steht im Rechtsmittelverfahren nur eine Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und gegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden.
Diese Eingaben waren daher zurückzuweisen.
II.9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225l AktG iVm § 6 Abs 2 GesAusG. Ein Kostenersatz für die Vertretungskosten der Kapitalgesellschaft zu Lasten des Antragstellers, dh eines ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs, ist im Überprüfungsverfahren nicht vorgesehen, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag sachgerecht ist oder auch einer mutwilligen Verfahrensführung oder Fortsetzung nahekommen würde. Letzteres ist hier jedoch ohnehin nicht der Fall (OLG Wien 28 R 177/07s = GesRZ 2009/49; Kalss , Verschmelzung Spaltung Umwandlung 3 § 6 GesAusG Rz 21).
Da firmenbuchrechtliche Streitigkeiten in der Regel nicht bloß vermögensrechtlicher Natur sind (RS0110629 [T1, T2]), hatte eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes zu unterbleiben.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 6 Abs 2 GesAusG iVm § 225e Abs 1 AktG, 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle lagen nicht zur Beurteilung vor.
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