Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Kegelreiter sowie die fachkundigen Laienrichter Wolfgang Handlbichler und Mag. Reinhold Wipfel, in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, Slowakei, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , **, vertreten durch B*, LL.M. (WU), ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 15.4.2025, **-7, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin beantragte am 13.10.2023 die Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto in der Variante 851 Tage für das am ** geborene Kind C* für den Zeitraum ** bis 25.12.2025. Von Jänner bis Juli 2023 bezog die Klägerin das slowakische Elterngeld (Rodičovský príspevok) in Höhe von EUR 412,60 monatlich, insgesamt EUR 2.888,20. Sie stellte in der Slowakei einen Antrag auf Mutterschaftsgeld, der abgelehnt wurde. Die Klägerin ist weder in Österreich noch in der Slowakei erwerbstätig. Der Vater des Kindes, D*, ist seit 1.4.2022 durchgehend bei der E* GmbH unselbständig in Österreich beschäftigt. Die Klägerin, das Kind und der Vater haben keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Alle drei sind slowakische Staatsbürger:innen und wohnen jedenfalls seit der Geburt des Kindes gemeinsam in der Slowakei an der Adresse **, wo sie auch zum Hauptwohnsitz gemeldet sind. Der Vater bezieht seit 1.8.2023 für das Kind C* die Familienbeihilfe in Form einer Ausgleichszahlung. Die Familienbeihilfe wurde ihm bis 28.2.2026 zuerkannt.
Mit Bescheid vom 29.11.2024 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 13.10.2023 auf Zuerkennung des pauschalen Kindesbetreuungsgeldes als Konto (Variante: 851 Tage) für den Zeitraum vom ** bis 25.12.2025 ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem erkennbaren Begehren auf Gewährung des beantragten Kinderbetreuungsgeldes.
Die Beklagtebestreitet und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet zusammengefasst ein, die VO (EG) 883/2004 habe lediglich Koordinierungsfunktion. Bei den österreichischen Sachverhalten sei sie genauso wenig anzuwenden wie bei Vorliegen eines rein ausländischen Sachverhalts. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Koordinierungsregel sei zudem, dass es überhaupt miteinander zu koordinierende Leistungen gäbe. Dies sei beim slowakischen Elterngeld („Rodičovský príspevok“) nicht der Fall. Für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen sei somit ausschließlich der nach Art 11 der Verordnung zu bestimmende Mitgliedsstaat zuständig. Dies sei nicht Österreich, da die Klägerin in Österreich keine Beschäftigung ausübe und den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht in Österreich habe. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner jüngsten Entscheidung 10 ObS 26/24g betont, dass die Familienbetrachtungsweise und die Anwendung der Prioritätsregel nach Art 68 VO (EG) 883/2004 weiterhin vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig sei. Da diese nicht vorlägen, finde die Regelung der VO (EG) 883/2004 auf die Klägerin weder hinsichtlich der Zuständigkeit noch hinsichtlich der Exportverpflichtung Anwendung und der Sachverhalt sei nach nationalen Rechtsvorschriften, hier § 2 Abs 1 KBGG zu prüfen. Da sich jedoch der Lebensmittelpunkt der Klägerin und ihres Kindes unstrittig in der Slowakei befinde, komme der Klägerin auch gemäß § 2 Abs 1 Z 4 KBGG kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zu.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin das pauschale Kinderbetreuungsgeld (Variante 851 Tage) für das am ** geborene Kind C* im Zeitraum vom ** bis 31.12.2023 von EUR 15,38 täglich, von 1.1.2024 bis 31.12.2024 von EUR 16,87 täglich und von 1.1.2025 bis 25.12.2025 von EUR 17,65 täglich zu zahlen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht aus dem eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt, das Kinderbetreuungsgeld sei eine zu koordinierende Familienleistung im Sinne Art 1 lit z und Art 3 (Abs 1) lit j VO (EG) 883/2004. Der Oberste Gerichtshof habe bereits klargestellt, dass das slowakische Elterngeld („Rodičovský príspevok“) keine dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung sei. In dem dem gegenständlichen Sachverhalt ähnlich gelagerten Fall zu 10 ObS 123/23w habe der Oberste Gerichtshof weiters entschieden, dass jene in der Slowakei lebende Klägerin aus der Erwerbstätigkeit ihres Gatten in Österreich einen Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht ableiten könne. Die in der Slowakei lebende Klägerin, die dort keiner Beschäftigung nachgehe, könne daher im Ergebnis einen aus der Beschäftigung des Vaters in Österreich abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischen Recht geltend machen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die Beklagte wiederholt in ihrer allein erhobenen Rechtsrüge(§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG) ihre schon im Verfahren erster Instanz vertretene Rechtsansicht. Sie beruft sich auf die Entscheidung 10 ObS 12/23x, nach der die Familienbetrachtungsweise schon nach dem Wortlaut des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nur bei der Anwendung der Art 67 und 68 VO (EG) 883/2004 eine Rolle spiele. Zur Anwendung der Prioritätsregeln des Art 68 der letztgenannten Verordnung komme es allerdings nur dann, wenn für den selben Zeitraum und für die selben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten zu gewähren seien. Bestehe hingegen in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung, erfolge die Anknüpfung nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts, sohin nach Art 11 VO (EG) 883/2004. Die Leistungszuständigkeit Österreichs hänge daher davon ab, ob in der Slowakei ein Anspruch auf Leistung gleicher Art dem Kinderbetreuungsgeld bestehe, was unstrittig nicht der Fall sei. Würde man Art 67 VO (EG) 883/2004 iVm Art 60 DVO (EG) 987/2009 im Sinne der Rechtsausführungen des Erstgerichts auslegen und einen Anspruch auf die Familienleistungen eines EU-Mitgliedsstaates aufgrund der genannten Bestimmungen bereits dann (in voller Höhe) zuerkennen, wenn der zweite Elternteil als Grenzgänger in diesem Mitgliedsstaat erwerbstätig ist und im Wohnmitgliedsstaat des Antragstellers keine vergleichbaren Familienleistungen bestehen, so würde dies die Antikumulierungsbestimmungen des Art 68 VO (EG) 883/2004 völlig umgehen bzw überflüssig machen. Im Falle der Klägerin sei ausschließlich die Slowakei als Wohnmitgliedsstaat für die Erbringung und damit auch für einen etwaigen Export von Familienleistungen zuständig. Der vom Erstgericht ins Treffen geführten Entscheidung 10 ObS 123/23w liege ein signifikant anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. In der Entscheidung 10 ObS 26/24g habe der Oberste Gerichtshof jedoch dezidiert und nicht bloß wie zu 10 ObS 123/23w obiter ausgesprochen, dass die Anknüpfung nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts nach Art 11 VO (EG) 883/2004 und der Anspruch ausschließlich aufgrund der Regelung über die Exportverpflichtung zu prüfen sei, wenn – wie hier – in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung bestehe.
Letztlich würde die Rechtsansicht des Erstgerichts zu einer Inländerdiskriminierung und zu einem ungerechtfertigten Doppelbezug führen.
1. Die Ansicht der Beklagten, dass die familiäre Betrachtungsweise keine Rolle spiele, wenn keine vergleichbaren Leistungen vorlägen, weshalb die Klägerin aus der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes in Österreich keine Ansprüche ableiten könne, trifft nicht zu, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner vom Erstgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 123/23w (nicht bloß obiter) ausgeführt hat.
Im dortigen Verfahren lebte die Klägerin mit ihrem Mann und der gemeinsamen Tochter (wie hier) in der Slowakei, ihr Dienstverhältnis in Tschechien war seit 8.9.2014 karenziert. Der Ehemann der Klägerin war seit Juli 2018 in Österreich beschäftigt und bezog (wie hier) eine Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe.
Im genannten Verfahren war noch strittig, ob das von der Klägerin in Tschechien bezogene Elterngeld und das slowakische Kinderbetreuungsgeld mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbar ist.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig und es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass das von der Klägerin bezogene slowakische Elterngeld („Rodičovský príspevok“) keine dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung darstellt (10 ObS 17/24h [Rz 12] mwN).
Der Oberste Gerichtshof stellte zu 10 ObS 123/23w klar, dass die Ansicht der Beklagten, dass die Familienbetrachtungsweise keine Rolle spiele, wenn keine vergleichbare Leistung vorliege, weshalb die Klägerin aus der Erwerbstätigkeit ihres Mannes in Österreich keine Ansprüche ableiten könne, nicht zutreffe. Er führte aus: „ Unter dieser Prämisse wäre der Anspruch der Klägerin zwar ausschließlich aufgrund der Regelungen über die Exportpflicht zu prüfen ( 10 ObS 12/23x Rz 16; 10 ObS 133/22i Rz 11 ua). Die Beklagte übersieht aber, dass sich Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nicht nur auf Art 68, sondern auch auf Art 67 VO (EG) 883/2004 bezieht. Dazu entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen kann (EuGH C-32/18, Moser [Rn 37 f]; zur VO (EWG) 1408/71: C-333/00 , Maaheimo [Rn 32 f]; C-245/94 und C-312/94 , Hoever und Zachow [Rn 37 f]). Die Fiktion des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 führt dabei dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen – bei Vorliegen der nationalen Anspruchsvoraussetzungen – auch einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist (EuGH C-32/18 , Moser [Rn 44]; EuGH C-378/14 , Trapkowski [Rn 41]). Auch wenn Österreich nicht ihr Wohnsitzmitgliedstaat ist, kann die Klägerin daher einen aus der Beschäftigung ihres Gatten in Österreich abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht geltend machen (vgl 10 ObS 12/23x Rz 25; 10 ObS 173/19t [ErwGr 2.4.])“ (vgl auch Sonntag in Sonntag / Schober / Konezny KBGG 5§ 2 KBGG Rz 56c).
2. Auch in der von der Beklagten zitierten Entscheidung 10 ObS 26/24gbetonte der Oberste Gerichtshof, soweit jene Beklagte aus der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ableite, dass die VO (EG) 883/2004 zur Gänze nicht anzuwenden sei, wenn einander keine gleichartigen Leistungen der betroffenen Mitgliedsstaaten gegenüberstünden, sei dies nach dem Inhalt dieser Entscheidungen nicht nachvollziehbar, denen eine solche Aussage nicht zu entnehmen sei. Tatsächlich habe der Oberste Gerichtshof darin ausdrücklich ausgeführt, dass für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen der nach Art 11 VO (EG) 883/2004 zu bestimmende Mitgliedsstaat zuständig sei und nur die Anwendbarkeit der Prioritätsregel des Art 68 der genannten Verordnung vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig sei (vgl auch RS0122907 [T14]; ebenso 10 ObS 35/24f [Rz 3]).
3. In den zuletzt genannten Entscheidungen verneinte der Oberste Gerichtshof ausdrücklich auch eine Inländerdiskriminierung.
4. Der von der Beklagten ins Treffen geführte ungerechtfertigte Doppelbezug schlägt schon mangels Gleichartigkeit der Familienleistungen fehl.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
5. Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da sich die Klägerin nicht am Berufungsverfahren beteiligte und der Beklagten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Kostenersatz zusteht.
6.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig, zumal der Oberste Gerichtshof zu der hier zu beurteilenden Rechtsfrage schon mehrfach – wie zitiert – Stellung genommen hat.
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