Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer, den Richter Mag. Kegelreiter sowie die fachkundigen Laienrichter Wolfgang Handlbichler und Mag. Reinhold Wipfel in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Mag. Florian Plöckinger Rechtsanwälte GesbR in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.10.2024, ** 35, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 480 ZPO zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 9.6.2022 den Antrag der Klägerin vom 26.4.2022 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt und ausgesprochen, dass auch vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und daher weder Anspruch auf Rehabilitationsgeld noch auf Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation bestehe.
Mit ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrte die Klägerin neuerlich die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension mit dem wesentlichen Vorbringen, an den Folgen eines im Mai 2021 erlittenen Schlaganfalls zu leiden und zu keiner geregelten Erwerbstätigkeit im Stande zu sein.
Die Beklagte wendete ein, die Klägerin, die den Beruf der Einzelhandelskauffrau erlernt habe, sei in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Angestellte und Feinkostmitarbeiterin beschäftigt gewesen und weder dauernd noch vorübergehend berufsunfähig. Sie habe ihre Beschäftigung am Stichtag auch nicht aufgegeben.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und stellte inhaltlich den Bescheid der Beklagten wieder her.
Es traf die auf den Seiten 2 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, aus denen die folgenden als wesentlich hervorzuheben sind:
Die am ** geborene Klägerin hat den Beruf der Einzelhandelskauffrau erlernt. Sie war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.5.2022) mehr als 90 Beitragsmonate zur Pensionsversicherung als Verkäuferin im Lebensmitteleinzelhandel (Feinkostverkauf) beschäftigt.
Die Klägerin ist seit Antragstellung noch in der Lage, im Rahmen einer Vollbeschäftigung unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen leichte und fallweise mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen und fallweise im Stehen und Gehen mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit und nicht eingeschränktem geistigen Anforderungsprofil unter fallweise besonderem Zeitdruck auszuüben. Anlernbarkeit, Einordenbarkeit und Unterweisbarkeit sind gegeben. Aufsichtsleistungen sind möglich, Kundenkontakt ist fallweise zumutbar, ebenso das berufliche Lenken eines Pkw. Team- und Kommunikationsfähigkeit für kleine Gruppen ist gegeben. Es sind pro Arbeitstag zwei bis drei zusätzliche Pausen in der Dauer von ein bis zwei Minuten zur Blutzuckermessung und gegebenenfalls Nahrungsaufnahme bzw Medikamentenverabreichung erforderlich. Vermieden werden müssen schwere Arbeiten, mehr als fallweise mittelschwere Arbeiten, Nacht- und Schichtdienste, Überkopfarbeiten, Arbeiten in exponierten Lagen (mehr als raumhohe Leitern, Dächern, lichte Höhen, Gerüste, absturzgefährdete Bereiche), feinstmotorische Arbeiten (Mikroskopiertechnik, Uhrmacher, Platinenlöten etc) mit der rechten Hand, mehr als fallweiser Kundenkontakt, mehr als fallweise berufliches Kfz Lenken, Tätigkeiten mit Schwerpunkt auf psychosozialen Kontakten. Arbeiten an allgemein exponierten Lagen (offen laufende Maschinen im Sitzen) sind fallweise zumutbar. Tätigkeiten, deren führendes Merkmal auf Kommunikation gerichtet ist, sind nicht zumutbar. Die Anmarschwege zur Arbeitsstätte sind – unter städtischen Bedingungen – nicht eingeschränkt. Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung im Sinne einer Leidenspotenzierung besteht nicht. Leidensbedingte Krankenstände sind bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar. Eine kalkülsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ist in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich.
Mit dem vorliegenden medizinischen Leistungskalkül ist der Klägerin die Ausübung ihres bisherigen Berufs als Feinkostverkäuferin nicht mehr zumutbar. Es sind ihr jedoch berufsschutzerhaltend noch Berufstätigkeiten als Sachbearbeiterin im Einkauf oder als Büroassistenz mit hoher Bandbreite an funktionalen Arbeitsplatzbezeichnungen wie Teamassistenz, Backoffice Mitarbeiterin, Verwaltungs-/Administrationsmitarbeiterin oder mittlerer Verwaltungsdienst (Verwendungsgruppen v4 nach dem VBG 1948 oder vergleichbar nach dem Dienstschemata von Ländern und Gemeinden).
SachbearbeiterIn im Einkauf: Aufgabe ist die Betreuung von Lieferanten, das Abstimmen von Anforderungen einer Fachabteilung mit Liefermöglichkeiten abstimmen, Disposition und Abwicklung des Bedarfs, Erstellen und Versenden von Anfragen und Bestellungen, Aufbereiten von Angeboten und Erstellen von Angebotsvergleichen, Verhandeln, Nachverhandeln mit Lieferanten nach entsprechenden Vorgaben über Bedingungen (Mengen, Preise, Termine) in einem festgelegten Finanzrahmen, Bearbeitung von Auftragsbestätigungen und Abstimmung von Abweichungen, Verwaltung und Bearbeitung von warenbegleitenden Dokumenten, Überwachung von Lieferterminen und Reklamation.
Die erforderlichen Kenntnisse werden entweder in einschlägigen Berufsausbildungen (EZH-/ Großhandels-/ Industrie-/ Bürokauffrau/mann) in berufsbildenden mittleren, wie auch höheren Schulen (Handelsschulen, Handelsakademien) oder durch facheinschlägige Weiterbildungen (zB Bürofachkraft: 1-2monatige berufsbegleitende Ausbildung) vermittelt.
Das Anforderungsprofil (Minimalleistungsprofil) ist die Belastbarkeit für: körperlich bis maximal leichte Arbeiten, vorwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit von regelmäßigen Ausgleichsbewegungen, geistig ausbildungsadäquate und psychisch durchschnittlichen Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck, bis 1/2zeitig Bildschirmarbeiten und Tastaturarbeiten, Kommunikationsfähigkeit iSv Telefonkontakt, Teamfähigkeit in kleine Gruppen.
Büroassistenz (mit hoher Bandbreite an funktionalen Arbeitsplatzbezeichnungen wie Teamassistenz, Backoffice-MitarbeiterIn, Verwaltungs-/AdministrationsmitarbeiterIn, mittlerer Verwaltungsdienst vergleichbar Verwendungsgruppen v4/VBG 1948 bzw. vergleichbar nach Dienstschemata von Ländern und Gemeinden) mit basisqualifizierten (kurze betriebsspezifischer) Einschulungszeit, Verwertung von Lehrberufsinhalten mit und ohne Abschluss bzw von Schulausbildungen bis Fachschulniveau möglich, EDV-Kenntnisse im Bereich ECDL-Basic bis Advanced, wie auch durch typische AMS -Qualifizierungsmaßnahmen vermittelt) Bürotätigkeiten zur Unterstützung eines Sach(bearbeitungs-)Bereichs bzw einer sonstigen organisatorischen Betriebseinheit in Handels-, Gewerbe-, Industrie-/Dienstleistungsbetreiben, in der öffentlichen Verwaltung, Banken, Versicherungen etc). Es handelt sich je nach Arbeitsplatz-Beschreibung/ Stellenprofil um die Verrichtung unterschiedlich gewichteter Tätigkeiten eines Mischtätigkeitsprofils, wozu typischerweise computerunterstützte Arbeiten (Überwachung eines elektronischen Posteingangs, Aufteilung/Weiterleitung von E-Mails), kurze standardisierte Schreibarbeiten (abzugrenzen von Maschinschreib-/Diktatarbeiten, iE Zusammenstellung von Schriftstückinhalten wie An– und Antwortschreiben, Zahlungserinnerungen etc, zB aus Textbaustellen, Vorlagen) standardisierte Telefonate (arbeitsplatz abhängig, nur im Inbound-Bereich, zB Entgegennahme, Zuordnung zu einem Mitarbeiter und interne Weiterleitung), interne Telefonate mit Mitarbeiter, Verwaltung und Handhabung von Bürogeräten (zB Evidenzhaltung von EDV-Ausstattung, Verwaltung und - auch interne - Nachbestellung von Verbrauchsmaterial, zB Nachfüllung von Druck-/Kopierpapier, Wechsel von Tonern, Kontakt zu einem EDV-Support), Dokumentation- und Ablagetätigkeiten (Büroorganisation) von Schriftstücken, elektronische Datenpflege (zB Kunden- /Lieferanten-/Geschäftspartnerdaten in vorgegebenen Eingabemasken berichtigen), Entgegennahme und Aufteilung von Papierpost und sonstige Zuteilung, geringerumfängliche abteilungsspezifisch Kuvertier arbeiten, kurze interne Wege, zB zu Poststellen, Materiallagern, anderen Abteilungen), einfache vorbereitende Buchhaltungstätigkeiten (Belegsammlung, Scannen, Weiterleitung an Buchhaltung), einfache vorbereitende Personaladministrationsarbeiten (Führung/ Sammlung von Zeiterfassung, Sammlung von Arbeitsaufträgen) periodische Weiterleitung an eine Buchhaltung.
Das Anforderungsprofil (im Sinne eines Minimalleistungskalküls) für diese Tätigkeiten ist: Geistig einfache Arbeiten ohne psychische Belastung, körperlich leichte Tätigkeiten im Bürobereich, vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit jederzeitiger Ausgleichsbewegungen, fallweise und diskontinuierlich im Stehen und/oder Gehen, unter durchschnittlichem Zeitdruck, nach Anweisung und/oder Einschulung in der üblichen Arbeitszeit bei üblichen Arbeitspausen, Kommunikationsfähigkeit im Sinne von einfacher Telefonkontakt, Fingerfertigkeit im Sinne von Tastaturarbeit (ohne Zehnfingerschreibsystem), computerunterstützte Arbeiten, bis 1/3zeitig Computerarbeiten inkl Mausarbeiten, Teamfähigkeit iSv Arbeiten in kleine Gruppen.
Nacht-/Schichtarbeit, Staubbelastung, Hitze einwirkung, Höhenexposition, Zwangshaltung überkopf, dauernde extreme Kälteexposition, Feinstmotorik, mehr als fallweise Kundenkontakt, Tätigkeiten deren führendes Merkmal auf Kommunikation gerichtet ist, berufliches Kfz-Lenken, Tätigkeiten mit Schwerpunkt psychosozialer Kontakt sind nicht Teil des typischen Berufsanforderungsprofils in den genannten Berufen.
Diese Berufe kommen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl (jedenfalls mehr als 100 Posten) vor.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Klägerin sei trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage, in den festgestellten Verweisungsberufen zu arbeiten. Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG liege nicht vor. Da die Klägerin die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension nicht erfülle und auch in absehbarer Zeit nicht erfüllen werde, bestehe auch kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 253e Abs 1 ASVG. Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gemäß § 253f ASVG bestehe mangels vorübergehender Arbeitunfähigkeit von zumindest sechs Monaten nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die Klägerin sieht im Unterlassen ihrer Einvernahme als Partei, die sie bereits in der Klage beantragt habe, einen Verfahrensmangel. Das Erstgericht hätte sich bei ihrer Einvernahme einen persönlichen Eindruck verschaffen können und wäre zur Feststellung gelangt, dass aufgrund der Störung ihrer Sprachproduktion und Wortverwechslungen eine Verweisbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben und ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers notwendig sei.
1.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Parteienvernehmung kein geeignetes Beweismittel, um Feststellungen zum Bestand und zum Ausmaß eines Leidenszustandes zu gewinnen. Regelmäßig genügen dazu die Angaben des Versicherten im Zuge der Anamnese bei den beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen. Eine Einvernahme wäre nur dann zweckdienlich und geboten, wenn der Pensionswerber nicht in der Lage gewesen ist, bei seiner Befragung den untersuchenden Sachverständigen vollständig und umfassend seine Leidenszustände darzulegen. Das Unterbleiben der Parteienvernehmung begründet daher im Regelfall keinen Verfahrensmangel ( Sonntag in Köck/Sonntag , ASGG § 87 Rz 28 und Rz 29 mwN).
1.2. Die Klägerin hatte Gelegenheit, bei der Untersuchung durch den neurologisch psychiatrischen Sachverständigen ihre Probleme mit dem Schreiben, Lesen und Sprechen darzulegen (ON 6 f, 5). In seinem ersten schriftlichen Gutachten stellte der Sachverständige die Diagnosen einer mäßiggradigen Störung der Sprachproduktion (motorisch expressive Aphasie) und des Leseverständnisses (Dyslexie) und trug dem insofern Rechnung, als er das Kalkül der Klägerin darauf einschränkte, dass Kundenkontakt nur fallweise zumutbar sei und Tätigkeiten, deren führendes Merkmal auf Kommunikation gerichtet ist, nicht zumutbar sind (ON 6, 13, 14 und 16). Bei der Erörterung des Gutachtens in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2.12.2022 führte er erklärend aus, dass die Klägerin bei allen Arten von Kommunikation langsamer als ein üblicher Arbeitnehmer und auch ihre Fehleranfälligkeit größer sei (ON 9.2, 4). Um die Fehleranfälligkeit, die allenfalls ein Entgegenkommen des Dienstgebers erforderte, quantifizieren zu können, wurde ergänzend eine arbeitspsychologische Testung durch den psychologischen Sachverständigen Mag. B* durchgeführt (ON 13). Daraus ergab sich zusätzlich die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt bei dysfunktionaler Krankheitsverarbeitung und deutlicher psychogener Überformung eines zugrunde liegenden organischen Geschehens, weshalb der neurologisch psychiatrische Sachverständige die weiteren Einschränkungen getroffen hat, dass bei der Klägerin die Team- und Kommunikationsfähigkeit sowie Einordenbarkeit nur für kleine Gruppen gegeben sei und Tätigkeiten mit Schwerpunkt psychosozialer Kontakt nicht mehr zumutbar seien (ON 14, 3 f).
1.3. Die Leidenszustände der Klägerin und die daraus resultierenden Einschränkungen sind von den medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten hinreichend beurteilt worden, sodass es ihrer Einvernahme als Partei nicht mehr bedurfte.
Die Mängelrüge erweist sich daher als nicht berechtigt.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
In ihrer Rechtsrüge begeht die Klägerin die ergänzende Feststellung, dass es für sie dem Leistungskalkül und Berufsverlauf entsprechend derzeit keine ausreichenden Beschäftigungs- und Einsatzmöglichkeiten gebe. Die festgestellten Verweisungstätigkeiten seien durch die Notwendigkeit einer gewissen Sprachfertigkeit und eines Leseverständnisses gekennzeichnet, welche die Klägerin aufgrund der Störung dieser Fertigkeiten nicht zu verrichten vermöge. Hätte das Erstgericht das Anforderungsprofil und die gesundheitlichen Einschränkungen rechtlich richtig beurteilt und in Einklang mit den tatsächlichen Gegebenheiten am Arbeitsmarkt gebracht, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass eine Verweisbarkeit der Klägerin aufgrund ihres massiv herabgesetzten Gesundheitszustandes nicht mehr gegeben sei.
2.1. Mit diesem Berufungsvorbringen behauptet die Klägerin, das Anforderungsprofil an die festgestellten Verweisungsberufe decke sich nicht mit dem festgestellten Leistungskalkül.
Nach der Erhebung des medizinischen Leistungskalküls ist bei der Prüfung eines Pensionsanspruchs wegen geminderter Arbeitsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RS0084413).
Das Erstgericht ist nach Subsumption des Anforderungsprofils der festgestellten Verweisungsberufe unter das Leistungskalkül der Klägerin zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG nicht vorliegt. So erfordert der Verweisungsberuf Büroassistenz nach den Feststellungen eine Kommunikationsfähigkeit für nur einfachen Telefonkontakt und Teamfähigkeit für das Arbeiten in kleinen Gruppen. Tätigkeiten, deren führendes Merkmal auf Kommunikation gerichtet sind sowie mit Schwerpunkt psychosozialer Kontakte sind nicht Teil des typischen Berufsanforderungsprofils in den genannten Berufen (UA, 6).
Die Berufung setzt sich weder mit den Feststellungen auseinander noch legt sie rechtlich dar, was an der Beurteilung durch das Erstgericht unrichtig sein soll.
2.2. Dem Einwand der fehlenden Beschäftigungs- und Einsatzmöglichkeiten in dem Sinn, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, ist entgegenzuhalten, dass dieser Umstand nicht den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit begründet, sondern jenen der hier nicht zu prüfenden Arbeitslosigkeit (RS0084863).
Die Rechtsrüge erweist sich damit als nicht berechtigt.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch an die im Berufungsverfahren unterlegene Klägerin nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels daher selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing. Die Berufungsentscheidung hält sich im Rahmen der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung.
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