Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 133 Abs 2 StVG iVm § 5 Abs 1 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Juli 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben .
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Jänner 2023 zu AZ ** verhängte zwölfmonatige Freiheitsstrafe sowie aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Juli 2025, AZ **, eine weitere Haftzeit von 28 Tagen (Nichteinrechnung in die Strafzeit).
Am 18. Juni 2025 beantragte der Strafgefangene, ihm wegen einer bestehenden Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 133 Abs 2 StVG iVm § 5 Abs 1 StVG Strafaufschub zu gewähren (ON 2, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag nach Einholung einer Stellungnahme der Krankenabteilung der Justizanstalt ** ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 133 Abs 2 StVG hat ein nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges zu erfolgen, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird. Nahe Lebensgefahr bedeutet die Wahrscheinlichkeit des baldigen Todes. Unter langer Zeit ist ein Zeitraum von mehr als einem Jahr zu verstehen ( Pieber,WK² StVG § 133 Rz 6; Drexler/Weger, StVG 5 § 133 Rz 3).
Gerät der Strafgefangene – soweit hier relevant - nach Antritt der Freiheitsstrafe aufgrund der genannten Umstände in einen solchen gravierenden Zustand ( PieberaaO § 133 Rz 5) und ist deshalb ein den Zwecken der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug trotz Berücksichtigung der Möglichkeiten einer Strafvollzugsortänderung nicht durchführbar (§ 5 Abs 1 StVG), so ist der weitere Strafvollzug aufzuschieben.
Vollzugstauglichkeit ist hingegen dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, den Verurteilten von der Außenwelt abzuschließen, ihn sonstigen Beschränkungen der Lebensführung zu unterwerfen und ihn erzieherisch zu beeinflussen. So kommt es bei Beurteilung der Vollzugstauglichkeit nicht auf die Schwere der Krankheit allein an, sondern auf die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Strafvollzugs (§ 20 StVG), wobei die Frage der Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit des Strafgefangenen unter dem Gesichtspunkt der Erreichung der Strafzwecke jedoch keine dominierende Rolle spielt (11 Os 96, 97/86, Drexler/Weger aaO § 5 Rz 4).
Fallbezogen brachte das Erstgericht den bisherigen Verfahrensgang aktenkonform zur Darstellung und kam insbesondere unter Einbeziehung der Stellungnahme des Anstaltsarztes Dr. B* vom 25. Juli 2025 (ON 5, 2) zu dem nicht zu kritisierenden Schluss, wonach der derzeitige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem weiteren Strafvollzug nicht entgegenstehe.
Denn dieser hat unter Einbeziehung der maßgeblichen Befunde der Herz- und Gefäßchirurgischen Ambulanz der Klinik C* schlüssig dargelegt, dass sich der Strafgefangene nach der erfolgten Operation (suprakoronarer Aortenersatz bei St.p. Aortendissektion) in einem stabilen Zustand befindet und eine CT-Angiographie erst in zwei Jahren empfohlen wird.
Zudem wird der Strafgefangene auch mit Blick auf dessen dialysepflichtige Niereninsuffizienz durch regelmäßige (drei Mal wöchentlich) Ausführungen in das Dialysezentrum und erforderliche Medikationsanpassungen adäquat versorgt.
Diesen schlüssigen Ausführungen des Anstaltsarztes vermag der Strafgefangene mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Substantielles entgegenzusetzen. Zudem können auch die weiteren (nunmehr in der Beschwerde behaupteten) psychischen Beschwerden (Schlafstörungen, „düstere Gedanken“ und Existenzsorgen) ohne Weiteres im Rahmen der ärztlichen Betreuung innerhalb des Strafvollzuges (§ 66 ff StVG) lege artis behandelt werden.
Zusammengefasst liegt daher beim Verurteilten keine der Durchführung eines dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechenden Strafvollzugs entgegenstehende Erkrankung vor und ist die Überwachung seines gesundheitlichen Zustands sowie seine medizinische Versorgung in Haft gewährleistet, sodass die Voraussetzungen für einen Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit iSd § 133 Abs 2 StVG iVm § 5 Abs 1 StVG nicht gegeben sind, weshalb der gegen den abweislichen Beschluss erhobenen Beschwerde nicht Folge zu geben war.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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