Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen § 236 Abs 1 des ungarischen Strafgesetzbuches über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Juni 2025, GZ ** 5, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Punkt 3) dahingehend abgeändert, dass für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Tagen festgesetzt wird.
Begründung:
Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 übermittelte das Bezirksgerichts Zalaegerszeg, Ungarn, das Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung einer ungarischen Entscheidung gegen A* auf Grundlage des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ON 2). Als Anlage wurden die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung nach Art 4 des genannten Rahmenbeschlusses sowie eine beglaubigte Abschrift der zugrundeliegenden Entscheidungen beigefügt.
Demnach wurde der - am ** in ** geborene, (in Ungarn) nicht vorbestrafte und in **, wohnhafte - österreichische Staatsbürger A* mit Strafbeschluss des Kreisgerichts Zalaegerszeg vom 3. Mai 2024, rechtskräftig seit 2. Oktober 2024, AZ **, wegen (des in der Bescheinigung als Listendelikt iSd Anhangs I Teil B 1. zum EU-JZG eingeordneten Delikts) Trunkenheit am Steuer gemäß § 236 Abs 1 des ungarischen Strafgesetzbuches neben der Verhängung eines sechsmonatigem Fahrverbots zu Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen à HUF 2.000,00, insgesamt sohin HUF 240.000,00 verurteilt, wobei ihm aufgetragen wurde, die Geldstrafe in zehn monatlichen Raten zu bezahlen. Unter einem hielt das Gericht fest, dass die festgesetzte Geldstrafe, sofern sie nicht entrichtet bzw. eine Rate versäumt wird, zu einer Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann. Aus der angeschlossenen Bescheinigung ergibt sich, dass für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höchstdauer von 120 Tagen angeordnet werden muss.
Nach dem dem Strafbeschluss zugrundeliegenden Sachverhalt wurde A* schuldig erkannt, am 26. Jänner 2024 um 18.51 Uhr im betrunkenen Zustand (Alkoholwert von 0,25 bis 0,30 mg/l) den PKW mit dem Kennzeichen ** in ** gelenkt zu haben. Dadurch habe A* gegen die Bestimmungen im § 4 Absatz 1 Punkt c der Straßenverkehrsordnung (KRESZ) verstoßen, weil er im betrunkenen Zustand Auto gefahren ist.
Mit dem angefochtenen Beschluss übernahm das Erstgericht die Vollstreckung der über A* verhängten Geldstrafe in der Höhe von HUF 240.000,00 (1) und setzte die Höhe der im Inland zu vollstreckenden Geldstrafe mit einem Betrag von EUR 617,20 fest (2). Unter einem bestimmte das Erstgericht für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe mit 120 Tagen (3).
Dagegen richtet sich die zugunsten des Betroffenen erhobene und fristgerecht ausgeführte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien (ON 6), die eine Herabsetzung der Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe begehrt.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 53d Abs 3 EU-JZG ist für den Fall, dass in einer zu vollstreckenden Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder eine Geldbuße ausgesprochen wurde, nicht bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurde, in der Bescheinigung jedoch angegeben ist, dass Ersatzfreiheitsstrafen nach dem Recht des Entscheidungsstaates zulässig sind, in dem Beschluss über die Vollstreckung eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder Geldbuße festzusetzen. Ihre Dauer ist mit jener Dauer zu bestimmen, die der Anzahl von Tagessätzen entspricht (§ 19 Abs 3 StGB), die nach österreichischem Recht für die Tat festzusetzen wäre, oder die sonst nach österreichischem Recht zu bestimmen wäre, darf jedoch eine in der Bescheinigung angegebene Höchstdauer nicht überschreiten. Von der zuletzt genannten Auffangbestimmung werden jene Geldsanktionen erfasst, für die nach österreichischem Recht keine Tagsätze anzuordnen wären. Damit ist wie die Staatsanwaltschaft Wien in ihrer Beschwerde zutreffend aufzeigt die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe doppelt begrenzt: Einmal durch eine etwaige Höchstdauer, die der Entscheidungsstaat in der Bescheinigung vorgegeben hat, und einmal durch die Höchstgrenzen des österreichischen Rechts ( Schallmoser Schweiberer in Höpfel/Ratz , WK 2 EU JZG § 53d Rz 17 f; ErlRV 48 BlgNR XXIII. GP 15).
Wie sich aus der vom Landesgericht für Strafsachen Wien korrekt angezogenen Verwaltungsbestimmung des § 99 Abs 1b StVO ergibt, ist im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe nur eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einer bis sechs Wochen zulässig, sodass die vom Erstgericht festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe das gesetzliche Höchstmaß bei Weiten überschreitet.
Der Beschwerde war daher im spruchgemäßen Umfang Folge zu geben und – unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 16 Abs 2 letzter Satz VStG; vgl auch Sander in Raschauer/Wessely,VStG3 § 16 Rz 16) - die Ersatzfreiheitsstrafe mit zehn Tagen zu bestimmen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU
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