Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache der Antragstellerin A* gegen die Erstantragsgegnerin B* GmbH und die Zweitantragsgegnerin C* GmbH wegen §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1 MedienG über die Berufung der Antragstellerin wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Jänner 2025, GZ **-9, nach der am 30. Juli 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Abwesenheit der Antragstellerin und von organschaftlichen Vertretern der Antragsgegnerinnen, indes in Gegenwart deren Vertreter Dr. Matthias Heltschl und Mag. Aylin Sherif, LL.M. durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit und Strafe wird zurückgewiesen, jener wegen Schuld wird nicht Folge gegeben.
Gemäß §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG iVm § 390a Abs 1 StPO hat die Antragstellerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die selbständigen Anträge der Antragstellerin A* vom 30. Oktober 2024, die Erstantragsgegnerin B* GmbH wegen ihres Artikels vom 22. September in der ursprünglichen Form (Beilage ./D) und in der überarbeiteten Form (Beilage ./E) sowie die Zweitantragsgegnerin C* GmbH wegen ihres Artikels vom 23. September 2024 (Beilage ./F) jeweils gemäß § 8a iVm §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1 MedienG zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung sowie zur Urteilsveröffentlichung gemäß § 8a Abs 6 MedienG zu verpflichten, ab und verfällte die Antragstellerin gemäß §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG iVm § 390 Abs 1 StPO in den Ersatz der Verfahrenskosten.
Dazu traf das Erstgericht wortwörtlich folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:
Feststellungen:
Der Antragstellerin ist Klimaaktivistin und seit dem 16. Juli 2024 Abgeordnete im Europäischen Parlament für die österreichischen D*.
Die Erstantragsgegnerin ist Medieninhaberin des periodischen elektronischen Mediums „B*“, abrufbar unter www.B*.at und hat ihren Sitz in E*. Die Zweitantragsgegnerin ist Medieninhaberin des periodischen Druckwerks „B*“ und hat ihren Sitz ebenfalls in E*.
Die Erstantragsgegnerin verbreitete am 22. September 2024 in ihrem periodischen elektronischen Medium www.B*.at den Artikel „"Traurige Trennung": Ex von A* packt live im TV aus“, dessen Inhalt sich aus der Beilage ./D, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet, ergibt und dem ein Lichtbild der Antragsstellerin angefügt war. Darin wird zusammengefasst berichtet, F*, ehemaliger Bundessprecher der G* und Ex-Freund der Antragstellerin, habe in der Pressestunde des ORF über seine Beziehung zur Antragstellerin, die ihn seinen Job gekostet habe, erzählt. Die Antragstellerin habe ihm in einem Posting „anti-feministisches“ Verhalten vorgeworfen, weshalb er seinen damaligen Job als Chef der H* verloren habe.
Am selben Tag veröffentliche die Erstantragsgegnerin in ihrem periodischen elektronischen Medium www.B*.at eine überarbeitete Version dieses Artikels, welcher ebenfalls das Lichtbild der Antragstellerin beigefügt war. Der Inhalt dieser Veröffentlichung ergibt sich aus der Beilage ./E, die ebenfalls einen Bestandteil dieses Urteils bildet. Abweichend von der ursprünglichen Version wird nunmehr berichtet, dass F*, ehemaliger Bundessprecher der G* und Ex-Freund der Antragstellerin, in der Pressestunde im ORF angab, dass eine ehemalige Freundin ihm „anti-feministisches“ Verhalten vorwarf, weswegen die G* entschieden hätte, dass er nicht ihr Bundessprecher sein könne, solange die Vorwürfe nicht geklärt seien. Es hätte deswegen auch eine Untersuchung und mehrere Befragungen gegeben und habe die Beziehung in einer traurigen Trennung geendet. Nach der Ausstrahlung der Pressestunde habe F* aufgeklärt, dass es sich bei der Ex-Freundin nicht um die Antragstellerin, sondern eine frühere Freundin handle.
Am 23. September veröffentlichte die Zweitantragsgegnerin in der Zeitung „B*“ einen Beitrag mit dem Titel „Ex von A* packt live im TV aus – „Traurige Trennung“: I*-Nummer 1 erzählt, dessen Inhalt sich aus der Beilage ./F ergibt, die ebenfalls einen Bestandteil dieses Urteils bildet und dem ebenfalls ein Lichtbild der Antragstellerin beigefügt ist. Darin wird zusammengefasst berichtet, F*, I*-Spitzenmann und ehemaliger Bundessprecher der G*, habe in der ORF-Pressestunde über eine Beziehung zu einer vorherigen Freundin erzählt, die ihn seinen Job gekostet hätte. Nach der Pressestunde habe er aufgeklärt, dass es sich dabei nicht um die Antragstellerin, sondern um eine frühere Freundin gehandelt habe, wenngleich er zuvor angegeben habe, auch mit der Antragstellerin liiert gewesen zu sein. In der Pressestunde sei F* vorgehalten worden, dass seine damalige Freundin ihm in einem Posting vorgeworfen habe, dass er „anti-feministisch“ in der Beziehung agiert habe. Dazu habe er geantwortet, dass sie als G* entschieden hätten, dass er nicht Bundessprecher sein könne, solange die Vorwürfe nicht aufgeklärt seien. Es hätte eine Untersuchung und mehrere Fragerunden gegeben. Aus seiner Sicht habe es kein Fehlverhalten gegeben, es sei eine traurige Trennung gewesen.
Dem durchschnittliche Leserkreis des periodischen elektronischen Mediums „B*“ und des periodischen Druckwerks „B*“ gehören überwiegend Personen an, die an leicht zu konsumierenden und nicht ausführlichen, jedoch reißerischen Berichten über politische Angelegenheiten, Kriminalfälle, Chronik und zwischenmenschliche sowie familiären Konflikten interessiert sind.
Diese Medienkonsumenten verstehen die erste inkriminierte Veröffentlichung vom 22. September 2024 soweit wesentlich derart, dass F* seinen früheren Job als Bundessprecher der G* verloren habe, weil die Antragstellerin ihm in einem Posting „antifeministisches Verhalten“ vorgeworfen habe. Wenngleich der angesprochene Leserkreis sich aus der Veröffentlichung kein genaues Bild machen konnte, welches konkrete „anti-feministische“ Verhalten gemeint ist, verstehen die angeführten Medienkonsumenten diese Veröffentlichung nicht derart, dass der Vorwurf nicht der Wahrheit entsprochen hätte bzw die Antragstellerin wissentlich einen falschen Vorwurf gegen F* erhoben und ihn dadurch vorsätzlich geschädigt hätte. Vielmehr kann der angesprochene Leserkreis der Veröffentlichung entnehmen, dass die Vorwürfe konkret genug waren, dass der Bundessprecher der G* deswegen seinen Job verlor.
Die zweite Veröffentlichung der Erstantragsgegnerin vom 22. September 2022 verstehen die Leser des genannten Kreises an Medienkonsumenten dahingehend, dass F* seinen Job als Bundessprecher der G* verloren habe, weil eine Ex-Freundin ihm in einem Posting „anti-feministisches“ Verhalten vorgeworfen habe. Es habe eine Untersuchung und mehrere Fragerunden gegeben und habe er letztlich seinen Job als Bundessprecher deswegen verloren, wenngleich aus seiner Sicht kein Fehlverhalten vorgelegen habe. Die angesprochenen Medienkonsumenten verstehen diese Veröffentlichung jedoch nicht derart, dass der von der Ex-Freundin erhobene Vorwurf nicht der Wahrheit entsprechen könnte, wenngleich sie kein konkretes Bild über das „anti-feministische“ Verhalten erhalten. Jedenfalls ergibt sich für die Leser nicht, dass die Behauptungen der Ex-Freundin wissentlich falsch erhoben worden wären, um F* vorsätzlich zu schädigen. Jedenfalls ergibt sich für den angesprochenen Leserkreis klar, dass es sich bei der Ex-Freundin nicht um die Antragstellerin, sondern um eine frühere Freundin handelte. Diese Trennung sei aus Sicht des F* traurig gewesen.
Die Veröffentlichung der Zweitantragsgegnerin vom 23. September 2024 fassen die Angesprochenen Leser so auf, dass F*, aktueller I*-Spitzenmann und ehemaliger Bundessprecher der G*, in der ORF-Pressestunde über eine Beziehung zu einer vorherigen Freundin erzählt habe, die ihn seinen damaligen Job gekostet hätte. Nach der Pressestunde habe er jedoch aufgeklärt, dass es sich dabei nicht um die Antragstellerin, sondern um eine frühere Freundin gehandelt habe, wenngleich er zuvor angegeben habe, auch mit der Antragstellerin liiert gewesen zu sein. In der Pressestunde sei F* vorgehalten worden, dass seine damalige Freundin ihm in einem Posting vorgeworfen habe, dass er „anti-feministisch“ in der Beziehung agiert habe. Dazu habe er geantwortet, dass sie als junge Linke entschieden hätten, dass er nicht Bundessprecher sein könne, solange die Vorwürfe nicht aufgeklärt seien. Es hätte eine Untersuchung und mehrere Fragerunden gegeben und habe er letztlich seinen Job als Bundessprecher verloren. Die angesprochenen Medienkonsumenten verstehen diese Veröffentlichung sohin ebenfalls nicht derart, dass der von der Ex-Freundin erhobene Vorwurf nicht der Wahrheit entsprechen könnte. Jedenfalls ergibt sich für die Leser nicht, dass die Behauptungen der Ex-Freundin wissentlich falsch erhoben worden wären um F* vorsätzlich zu schaden. Zudem ergibt sich für den angesprochenen Leserkreis klar, dass es sich bei der Ex-Freundin nicht um die Antragstellerin, sondern um eine frühere Freundin handle. Diese Trennung sei aus Sicht des F* traurig gewesen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Medieninhaberschaft und zum Sitz der Antragsgegnerinnen ergaben sich aus dem unbestrittenen Vorbringen der Antragstellers sowie den Beilagen ./B und ./C und wurde dies zudem ausdrücklich außer Streit gestellt. Ebenso wurde die Tatsache, dass die Artikel in den jeweiligen Medien veröffentlicht wurden, außer Streit gestellt. Die Feststellungen zur Person der Antragstellerin ergaben sich aus ihrem diesbezüglich unbestrittenem Vorbringen.
Die Feststellungen zum Wortlaut und zum Bedeutungsinhalt – aus Sicht des angesprochenen Leserkreises – der inkriminierten Veröffentlichungen gründeten sich jeweils auf die wörtliche und grammatikalische Interpretation der unmissverständlich und mit einfachen Worten abgefassten Artikel (./D - ./F).
Hinsichtlich des ersten von der Erstantragsgegnerin am 22. September 2024 veröffentlichten Beitrags ergaben sich die Feststellungen darüber hinaus aus auch dem Umstand, dass die Veröffentlichung keinen einzigen Hinweis dahingehend enthält, dass die Antragstellerin den Vorwurf falsch erhoben hätte, sondern vielmehr berichtet wird, dieser hätten zum Jobverlust des F* geführt, sodass selbst unter Berücksichtigung eines allfälligen Vorwissens der Medienkonsumenten dahingehend, dass sich die Antragstellerin den Vorwurf unwahrer Anschuldigungen bereits vor dieser Veröffentlichung habe aussetzen lassen müssen, die entsprechenden Feststellungen zu treffen gewesen wären.
Hinsichtlich der zweiten Veröffentlichung der Erstantragsgegnerin ist ergänzend auszuführen, dass sich im Hinblick auf die Formulierung des dritten Absatzes „…, dass es sich nicht um A* handelte….“ zweifelsfrei feststellen ließ, dass die Leser erkannten, dass es sich bei der Ex-Freundin nicht um die Antragstellerin handelte. Dabei vermochte auch der Umstand, dass der Artikel ein Foto der Antragstellerin enthielt, keine andere Beurteilung herbeiführen, zumal der konkrete Wortlauf auch im Kontext keine andere Interpretation zulässt. Darüber hinaus ist auch diesem Artikel nicht zu entnehmen, dass die Vorwürfe falsch waren, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass sich aus der Veröffentlichung ergab, dass es eine „ Untersuchung “ und „ Befragungen “ hinsichtlich der Vorwürfe gegeben habe und letztlich gemeinschaftlich eine Konsequenz beschlossen wurde („Wir als G* haben entschieden, dass ich nicht Bundessprecher …. sein kann,…. ), weshalb für die Medienkonsumenten sich der Eindruck erhellte, dass die Vorwürfe gegen F* aus Sicht der Führungsebene der G* tatsächlich berechtigt waren, selbst wenn dieser anführte, dass aus seiner Sicht kein Fehlverhalten vorgelegen habe.
Hinsichtlich der inkriminierten Veröffentlichung der Zweitantragsgegnerin vom 23. September 2024 ist neben den bereits zu den ersten beiden Veröffentlichungen angeführten beweiswürdigenden Erwägungen ergänzend auszuführen, dass bereits im ersten Absatz unmissverständlich berichtet wird, dass nicht die Antragstellerin, sondern eine frühere Freundin die Vorwürfe erhoben habe, sodass dieser Umstand dem Leser bereits zu Beginn der Lektüre bekannt wurde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (PS 6: „volle Berufung“; vgl RIS-Justiz RS0099951 [T3] zum daraus ableitbaren umfassenden Anfechtungswillen), in weiterer Folge nur wegen des Ausspruchs über die Schuld fristgerecht ausgeführte Berufung der Antragstellerin (ON 13.1).
Auf ihre Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß § 489 Abs 1 iVm § 467 Abs 2 StPO (iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG) keine Rücksicht zu nehmen, weil sie weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift ausdrücklich erklärt hat, welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Zumal das angefochtene Urteil keinen Sanktionsausspruch enthält, war auch deren Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen kommt der Schuldberufung kein Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass bei medienrechtlichen Anträgen nach §§ 6 Abs 1 und 7 Abs 1 MedienG archimedischer Punkt der rechtlichen Beurteilung – wie bei jedem äußerungsrechtlichen Fall - die Auslegung der in Rede stehenden Äußerung, also die Ermittlung ihres Sinngehalts, ist (vgl Rami, WK² StGB Vor §§ 111-117 Rz 12).
Bei dieser Beurteilung des Bedeutungsinhalts einer Textpassage handelt es sich um eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0092588; Rami, aaO MedienG Präambel Rz 1/2 mwN). Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach § 258 Abs 2 StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens.
Abzustellen ist auf die Auffassung jenes Rezipienten, an den sich die Publikation nach ihrer Aufmachung und Schreibweise sowie den behandelten Themen richtet. Dabei ist nicht nur das Bildungsniveau, das politische Interesse sowie die Fähigkeit und Bereitschaft des Adressaten, sich mit kontroversieller politischer Berichterstattung und Kommentaren auseinanderzusetzen, zu berücksichtigen, sondern auch dessen aktuelles Vor- und Begleitwissen (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG Praxiskommentar 4 Vor §§ 6-8a Rz 42b).
Allem voran festzustellen ist somit der objektive Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Äußerung aus Sicht dieses angesprochenen Rezipientenkreises und nicht das, was der Äußernde vielleicht subjektiv gemeint hat. Dieser Bedeutungsinhalt ist aus dem Gesamtzusammenhang der mit den damit inhaltlich im Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, wobei auf den situativen Kontext abzustellen ist, in den der fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist. Der Sinngehalt einer Äußerung kann daher ganz anders gestaltet sein, als es ein Außenstehender annehmen würde. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur Sprachgebrauch, Gewohnheiten, Bildungsgrad usw, sondern auch das Ereignis, das Anlass zur Äußerung gegeben hat (vgl Rami, WK² MedienG Nach Präambel Rz 1/5).
Ausgehend von diesen rechtlichen Prämissen begegnen die erstgerichtlichen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der einzelnen Artikel jedoch keinen Bedenken:
Denn zutreffend leitete das Erstgericht diesen jeweils aus der wörtlichen und grammatikalischen Interpretation der Artikel in ihrem Gesamtzusammenhang aus der Sicht des angesprochenen Leserkreises ab.
Demgemäß enthält die inkriminierte Publikation der Erstantragsgegnerin vom 22. September 2024 in ihrer ursprünglichen Form (Beilage ./D) jedoch lediglich die Behauptung, F* habe seinen früheren Job als Bundessprecher der G* verloren, weil die Antragstellerin, mit der er früher liiert gewesen sei, ihm in einem Posting „antifeministisches Verhalten“ in ihrer Beziehung vorgeworfen habe. Eine Aussage dahingehend, der Vorwurf sei tatsachenwidrig oder wissentlich falsch erfolgt, wird in der Publikation aber weder aufgestellt noch ist dieser aus dem darin enthaltenden abschließenden Zitat zu deduzieren. Tatsächlich wird hier lediglich die die Anschuldigungen leugnende Behauptung des dem Vorwurf Ausgesetzten wiedergegeben, sodass sich dem angesprochenen Leser jedenfalls erhellte, dass es sich um keine neutrale Information, sondern um eine perspektivische Darstellung des Geschehens aus Sicht des Angegriffenen handelte.
Soweit die Berufungswerberin demgegenüber einen anderen Sinngehalt unter Verweis darauf, der Konsum elektronischer Medien gehe mit einer bloß flüchtigen Betrachtungsweise von Artikeln einher, im Zusammenspiel mit früherer Berichterstattung, in der ihr die Verbreitung von Unwahrheiten vorgeworfen worden sei, festgestellt wissen will, ist sie darauf zu verweisen, dass jede Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, indem sie gefallen ist, sodass auch Schlagzeilen, Überschriften oder sonstige Hervorhebungen nicht isoliert zu betrachten sind, sondern vielmehr im Kontext des nachfolgenden Berichts. Schlagzeilen – hier ohnehin nur eine solche, die keine Bezichtigung enthält („Traurige Trennung“: Ex von A* packt live im TV aus“) – können somit durch den nachfolgenden Bericht vervollständigt werden und sind am Gesamtinhalt des Textes zu prüfen ( Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG Praxiskommentar 4 Vor §§ 6-8a Rz 42b Rz 42c mwN).
Aber selbst bei bloß isolierter Betrachtung dieser Textstellen, nämlich der Überschrift und der (fettgedruckten) Einleitung des Artikels, wäre für den Medienkonsumenten bloß zu erkennen, dass die Beziehung zur Antragstellerin ihrem Ex-Freund den Job gekostet habe. Für diesen bliebe aber der dafür maßgebliche Grund offen und wäre erst aus der weiteren Lektüre zu erschließen. Einen Zusammenhang dergestalt, dass der Arbeitsplatzverlust einem falschen Vorwurf der Antragstellerin geschuldet sei, könnte dieser aber jedenfalls nicht ziehen.
Soweit die Berufungswerberin im Rahmen ihrer Schuldberufung anstrebt ergänzende Feststellungen zu treffen, nämlich dahingehend, dass die Antragstellerin die in Rede stehende Anschuldigung „anti-feministischen“ Verhaltens gar nicht erhob, ist ihr zu erwidern, dass die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld ausschließlich der Bekämpfung tatsächlich getroffener Feststellungen, mit anderen Worten der tatsächlich angestellten Beweiswürdigung, dient. Feststellungsmängel können damit nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0122980; Ratz, WK StPO § 464 Rz 2).
Die Ausführungen der Berufungswerberin betreffend den Sinngehalt der weiteren Veröffentlichungen der Antragsgegnerinnen aus Sicht des Rezipientenkreises (Beilagen ./E und ./F) gehen bereits deshalb ins Leere, weil sie wiederum nicht – wie geboten – den jeweils gesamten Text in den Blick nehmen. Dem relevanten Adressatenkreis gehören nämlich Personen an, die an kurzen (US 3: „nicht ausführlichen“) Berichten – damit mehr als am Konsum von bloßen Überschriften und einleitenden Worten - interessiert sind (vgl 12 Os 36/07x). Den Publikationen ist aber unmissverständlich zu entnehmen, dass es sich bei der Antragstellerin gerade nicht um jene Ex-Freundin handelte, die den Vorwurf erhob. So wird dies jeweils im Fließtext - nicht bloß als Nebensatz – bereits im sechsten (vgl Beilage ./E, 1) bzw im dritten Satz (vgl Beilage ./F, 1) erläutert, wobei zudem bereits in der Einleitung des am 22. September 2024 in der überarbeiteten Form veröffentlichten Artikel auf eine Klarstellung F*s verwiesen wird.
Der Berufungswerberin gelingt es sohin nicht, die erstrichterliche Beweiswürdigung zu erschüttern und hat auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den bezogenen Gesetzesstellen.
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