Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Böhm und ao Univ.Prof.Mag.Dr. Monika Drs in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch die Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Entziehung von Rehabilitationsgeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.3.2025, **-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 23.5.2024 entzog die beklagte Partei dem Kläger das Rehabilitationsgeld mit 30.6.2024. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation wären nicht mehr zweckmäßig, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage des Klägers mit dem wesentlichen Vorbringen, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich nicht kalkülsrelevant gebessert. Es sei keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers eingetreten.
Die beklagte Partei bestritt und brachte im Wesentlichen vor, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers wiederhergestellt worden sei und somit keine vorübergehende Invalidität mehr vorliege. Durch die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation habe sich der Gesundheitszustand der klagenden Partei wesentlich verbessert.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass vorübergehende Invalidität der klagenden Partei mindestens im Ausmaß von 6 Monaten vorliege und Anspruch auf Rehabilitationsgeld über den 30.06.2024 hinaus bestehe, ab. (Spruchpunkt 1.) Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation seien nicht mehr zweckmäßig. Es bestehe kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation. (Spruchpunkt 2.) Das Klagebegehren, es werde in eventu festgestellt, dass dauernde Invalidität ab dem 1.7.2024 bestehe, wurde abgewiesen. (Spruchpunkt 3.)
Es legte dieser Entscheidung – soweit im Berufungsverfahren relevant - folgenden Sachverhalt zugrunde (die in der Berufung gerügten Feststellungen werden durch Fettdruck gekennzeichnet):
Der Kläger hat eine Berufsausbildung als Maschinenschlosser. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag war der Kläger als Hilfsarbeiter (13 Jahre im Hol- und Bringdienst, danach wieder kurz als Schlosser bis 2015) beschäftigt.
Mit Bescheid vom 3.9.2020 wurde festgestellt, dass der Kläger seit dem 1.8.2020 im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorübergehend invalide ist und ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung ab 1.8.2020 besteht, welches von der beklagten Partei mit Bescheid vom 23.5.2024 per 30.6.2024 entzogen wurde.
Zum Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes stellte sich der Gesundheitszustand des Klägers wie folgt dar:
Der Kläger litt an einer Adipositas permagna (BMI 52,5), an einer rezidivierenden depressiven Störung, an Bluthochdruck und an Diabetes mellitus Typ II. Weiters litt er an einer asymptomatischen Hyperurikämie, an überlastungsbedingte Aufbrauchserscheinungen an der Wirbelsäule und an den Kniegelenken und an Psoriasis vulgaris. Aufgrund der massiven Adipositas war der Kläger nicht in der Lage einer regelmäßigen Erwerbstätig[keit] nachzukommen.
Dem gegenüber stellt sich der Gesundheitszustand des Klägers seit Entziehung des Rehabilitationsgeldes wie folgt dar:
Der Kläger leidet weiterhin an Adipositas permagna, es ist jedoch durch eine Gewichtsreduktion von 170 kg auf 154 kg eine deutliche Verbesserung seines Zustandes eingetreten. Aus psychiatrischer Sicht besteht weiterhin eine rezidivierende depressive Störung. Der Kläger leidet weiterhin an einer Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II und auch an einem Nikotinabusus. Aus internistischer Sicht ist durch eine weitere Gewichtsreduktion sowie durch Einstellen des Nikotinabusus eine Besserung der subjektiven Befindlichkeit und eine Besserung der Leistungsfähigkeit zu erwarten.
Aus orthopädischer Sicht leidet der Kläger an einer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates aufgrund des hochgradigen Übergewichts. Weiters leidet er an Aufbrauchserscheinungen der Brustwirbelsäule, der Lendenwirbelsäule und der Kniescheibenrückfläche beidseits.
Aus augenärztlicher Sicht leidet der Kläger an einer zarten beidseitigen Glaskörpertrübung, an einem Auswärtsschielen für die Nähe, an einer milden Erkrankung der Netzhaut durch erhöhten Blutdruck, an einer geringen Kurzsichtigkeit (beidseits), an einer geringen Stabsichtigkeit (beidseits) und an einer Alterssichtigkeit (beidseits).
Trotz dieser körperlichen Beschwerden haben die Sachverständigen in ihren Gutachten ein Leistungskalkül erstellt. Die Leistungskalküle attestieren allesamt die (eingeschränkte) Arbeitsfähigkeit des Klägers.
Leistungskalkül im Entziehungszeitpunkt :
Dem Kläger sind alle leichten und halbzeitig mittelschwere Arbeiten im Verlauf eines normalen Arbeitstages unter den gesetzlichen Pausen zumutbar.
Es ist durchschnittlicher Zeitdruck mit 10%iger Überschreitungsmöglichkeit bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit zumutbar. Das geistige Leistungsvermögen ist mäßig schwierig. Keine Nachtarbeit.
Die Fingerfertigkeit der klagenden Partei ist aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt.
Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt, öffentliches Verkehrsmittel und Kfz können benutzt werden. Wochenpendeln sowie Tagespendeln sind zumutbar.
Unter Einhaltung des oben genannten Leistungskalküls sind keine Krankenstände aus neurologisch-psychiatrischer Sicht zu prognostizieren.
Die klagende Partei kann angelernt werden.
Gehäuftes Bücken (mehr als 8 bis 10 mal pro Stunde) scheidet aus.
Arbeiten in vorgebeugter Körperhaltung, sowie Arbeiten im Knien und Hocken sind fallweise (10-20 % der Gesamtarbeitszeit) möglich.
Eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes ist aus internistischer Sicht eingetreten.
Dem Kläger wurde das Rehabilitationsgeld ab 1.8.2020 aufgrund seines körperlichen und psychischen Zustandes gewährt. Im Gewährungsgutachten wurde als Hauptdiagnose die Adipositas permagna (BMI 52,5) festgestellt. Der Kläger hatte ein Gewicht von 170 kg, bei einer Körpergröße von 180 cm. Seit Gewährung des Rehabilitationsgeldes ist es aufgrund von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation zu einer kalkülsrelevanten, wesentlichen Verbesserung gekommen. Im Gewährungszeitpunkt waren dem Kläger geregelte Tätigkeiten nicht zumutbar. Von 23.2.2024 bis August 2024 absolvierte der Kläger eine medizinische Rehabilitation, wodurch er bis Ende August 2024 sein Gewicht auf 156 kg reduzieren konnte. Seit Beendigung der Rehabilitation stieg das Gewicht des Klägers wieder stetig an und lag zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung wieder bei 167 kg. Durch die Gewichtsreduktion haben sich aber auch die restlichen körperlichen Beschwerden verbessert. Aus internistischer Sicht ist jedenfalls eine wesentliche Besserung des Leistungskalküls des Klägers eingetreten. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht ist der Kläger in der Lage die in der Rehabilitation erlernten Maßnahmen zur Gewichtsabnahme fortzusetzen. Durch die psychiatrische Situation des Klägers ist die Gewichtsabnahme erschwert, aber nicht unmöglich. Der Kläger ist nunmehr in der Lage zumindest leichte und halbzeitig mittelschwere Arbeiten entsprechend dem festgestellten Leistungskalkül zu verrichten.
Der Kläger hat in den letzten 15 Jahren nicht ausreichend qualifiziert gearbeitet, sodass bei der berufskundlichen Beurteilung von einer Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte auszugehen ist. Er ist unter Berücksichtigung des Berufsverlaufs und Leistungskalküls in der Lage, leichtere Hilfsarbeiter- und einfachere Angestelltenberufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Dem Kläger sind diverse Hilfsarbeiterberufe möglich, etwa Hilfskraft in der industriellen Serienfertigung, Kuvertierer/Adressenverlagsarbeiter, Hilfskraft im Textilbereich (Maschinenbügler etc.), Staplerfahrer, Abwäscher, Museumsaufseher, Leichtbote im Spitalshol- und Bringdienst oder einfache Angestelltenberufe, wie Scan- oder Bürohilfskraft, Archivkraft etc.
Bei diesen beruflichen Einsatzmöglichkeiten wird das verbliebene Restleistungsvermögen der klagenden Partei nicht überschritten. Stellen sind in ausreichender Anzahl (mind. 100 freie und/oder besetzte Arbeitsplätze bundesweit) auf dem österr. Arbeitsmarkt vorhanden.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren relevant, dass das Rehabilitationsgeld nur entzogen werden könne, wenn eine wesentliche, entscheidende Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung eingetreten sei. Im gegenständlichen Fall habe sich eine wesentliche Verbesserung der Verhältnisse im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt ergeben. Es habe sich der allgemeine Gesundheitszustand des Klägers gebessert.
Da sich der Zustand des Klägers wesentlich verbessert habe und er nunmehr in der Lage sei, einen nach dem medizinischen Leistungskalkül möglichen Verweisungsberuf auszuüben, sei er nicht mehr invalid und sei das Rehabilitationsgeld zu entziehen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers . Geltend gemacht werden die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.) Allgemein ist voranzustellen, dass die Berufung die Rechtsmittelgründe zwar formal getrennt darstellt, sie inhaltlich jedoch – soweit überhaupt eine gesetzmäßige Ausführung vorliegt - teilweise miteinander vermengt. Allfällige Unklarheiten gehen daher zu Lasten des Berufungswerbers (RS0041761).
Mehrere Berufungsgründe sind grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen, insofern die Ausführungen aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, darf die Berufung nicht gemäß § 474 Abs 2 ZPO verworfen werden. Derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund ausgeführt werden soll, ist aber mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen (RS0041768; vgl auch A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 Rz 17).
Zur besseren Übersichtlichkeit erfolgt die Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen anhand der Reihenfolge und Zuordnung zu den einzelnen Berufungsgründen wie in der Berufung gewählt.
2.) Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung :
2.1.) Der Kläger begehrt anstelle der von ihm bekämpften Feststellungen nachstehende Ersatzfeststellungen: "Ein konkretes Leistungskalkül zum Zeitpunkt der Gewährung kann nicht erhoben werden bzw entsprach dieses allenfalls dem Leistungskalkül zum Entziehungszeitpunkt."
2.2.) Zur gesetzmäßigen Ausführung der Beweisrüge muss der Rechtsmittelwerber nach ständiger Rechtsprechung ( A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 15; Klauser/Kodek , JN ZPO 18 § 467 E 39) angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht diese getroffen hat, welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen das Erstgericht diese hätte treffen müssen. Erforderlich ist dabei eine Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts.
2.3.) Vorliegend bringt der Rechtsmittelwerber – soweit wenigstens zum Teil der Tatsachenebene zuzuordnen - lediglich vor, dass „die getroffenen und bekämpften Feststellungen in Abhängigkeit von einander stehen und nicht den Beweisergebnissen entsprechen bzw liegen teilweise überhaupt keine Beweisergebnisse hierzu vor bzw handelt es sich um rechtliche Beurteilung“. Die bekämpften Feststellungen bezögen sich auf eine absolute Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Gewährung, welche durch die sowohl in diesem Verfahren, als auch im Vorverfahren erhobenen Beweise nicht gedeckt sei.
Dass es zu einer "deutlichen Verbesserung","Besserung", "kalkülsrelevanten, wesentlichen Verbesserung" und "wesentlichen Besserung des Leistungskalküls" gekommen wäre, sei durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt, betreffe die rechtliche Beurteilung und wäre nicht in dieser Wertung festzustellen gewesen. Einzig die Leistungskalküle seien in den Feststellungen von Relevanz.
Aus den erhobenen Beweisen zeige sich nur in der Beilage ./1 und somit in dem Gewährungsgutachten der Beklagten die Aussage, dass geregelte Tätigkeiten nicht zumutbar seien. Von dem in diesem Verfahren und auch schon im Vorverfahren beigezogenen Sachverständige Dr. B* gebe es keine einzige Aussage, die diese absolute Arbeitsunfähigkeit bestätige. Vielmehr habe er in der Tagsatzung vom 10.3.2025 in der Gutachtenserörterung bestätigt, dass das Gewährungsgutachten nicht richtig gewesen sei und man bereits damals ein Leistungskalkül erstellen hätte können.
Es liege mangels Konkretisierung durch den Sachverständigen Dr. C* kein Beweisergebnis zu dem Leistungskalkül im Zeitpunkt der Gewährung (3.9.2020) vor, vielmehr bestünden auch aufgrund der Angaben des SV in der Tagsatzung vom 10.3.2025 konkrete Beweisergebnisse, dass die Einschätzung der Beklagten in der Beilage ./1 unrichtig sei, das Erstgericht jedoch „die getroffene Feststellung auf dieser Basis getroffen habe“.
Ein Beweisergebnis zu einer konkreten Besserung des Leistungskalküls (Leistungskalkül im Zeitpunkt des Gewährungsbescheides) und damit zur Grundlage einer wesentlichen Besserung (Vergleich der Leistungskalküle) bestehe daher nicht bzw sei „auf Basis der vorliegenden Beweise falsch getroffen“ worden.
Aufgrund der Beweislast hätte zu Gunsten des Klägers „auf Weitergewährung der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation (Feststellung der weiterhin bestehenden vorübergehenden Invalidität) und damit Rehabilitationsgeld entschieden werden müssen, wenn kein Leistungskalkül zum Gewährungszeitpunkt konkret festgestellt hätte werden können, oder dieses dem Leistungskalkül im Zeitpunkt der Entziehung entsprach, oder besser war, wie dies auch aus den erhobenen Beweisen zu entnehmen ist.“
2.4.) Damit liegt eine gesetzmäßig ausgeführte, einer weiteren Behandlung zugängliche Beweisrüge bestenfalls in Teilaspekten vor. Der Rechtsmittelwerber legt nicht dar, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht falsche Feststellungen getroffen haben soll und erwähnt die beweiswürdigenden Argumente des Erstgerichts mit keinem Wort. Auch wird über weite Strecken nicht substanziiert dargelegt, auf Basis welcher Beweisergebnisse im vorliegenden Verfahren das Erstgericht zu einer geänderten Sachverhaltsgrundlage kommen hätte sollen.
2.5.) Aber den Argumenten des Berufungswerbers fehlt auch die Deckung in den vorliegenden Beweisergebnissen:
Der Sachverständige Dr. B* hat in seinem schriftlichen Gutachten ON 11 zunächst ausgeführt, dass der gegenwärtige Zustand aus Internistischer Sicht seit Antragstellung nicht gebessert, aber potentiell deutlich besserungsfähig sei. Im Rahmen der mündlichen Erörterung hat er das aber dahingehend klargestellt, dass sich der Gesundheitszustand [des Klägers] nach dem Reha-Aufenthalt verbessert habe. [Der Grund] warum sich der Zustand dann nicht weiter verbessert habe, sei die fehlende Mitwirkung des Klägers.
Weiters führte er aus: „Im C*-GA waren es 170 kg, bei der Untersuchung bei mir im Juli 2024 waren es 156 kg, da kann man durchaus sagen, dass es sich dabei um eine Besserung des Gesundheitszustandes handelt. […] Im Vergleich zum GA Dr. C* ergibt sich, wie ich schon gesagt habe, schon eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes.“
Es trifft damit nicht zu, dass keine Beweisergebnisse für die bekämpften Feststellungen vorgelegen hätten. Woraus der Berufungswerber entnehmen möchte, dass „das Leistungskalkül zum Gewährungszeitpunkt dem Leistungskalkül im Zeitpunkt der Entziehung entsprach oder besser war“, legt er nicht nachvollziehbar dar.
Das Erstgericht hat seine Feststellung, dass der Kläger im Gewährungszeitpunkt nicht in der Lage war einer regelmäßigen, geregelten Erwerbstätigkeit nachzukommen auf die Beilage ./1 gestützt. Im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichrangigkeit der Beweismittel im österreichischen Zivilprozess steht es dem Richter/Senat selbstverständlich frei, auf Basis anderer Beweisergebnisse gutachterlichen Ausführungen von beigezogenen Sachverständigen nicht zu folgen (OLG Wien 15 R 29/11m ua). Einen allfälligen (als Formmangel rügepflichtigen; vgl G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 496 ZPO Rz 22; Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 496 ZPO Rz 33) Begründungsmangel macht die Berufung in diesem Zusammenhang nicht geltend.
2.6.) Das Berufungsgericht sieht damit keinen Grund, von den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzugehen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
3.) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung :
3.1.) Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (A. Kodek aaO § 471 ZPO Rz 16). Die letztlich unsubstantiierte Behauptung des Gegenteils reicht nicht aus (vgl OLG Wien 15 R 11/24h; 7 Rs 111/23d ua).
3.2.) Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Partei und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden; es ist nämlich ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (vgl RS0053317 [T1, T3]).
3.3.) Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes nicht in der Lage war, einer regelmäßigen Erwerbstätig[keit] nachzukommen bzw im Gewährungszeitpunkt dem Kläger geregelte Tätigkeiten nicht zumutbar waren. Welches andere Leistungskalkül der Berufungswerber hier vermisst, ist unklar.
Auf den „aktuellen gesundheitlichen Zustand zum Schluss der Verhandlung und das damit einhergehende Leistungskalkül [des Klägers]“ kommt es nicht an, weil beim Vergleich mit dem Gewährungszeitpunkt auf den Entziehungszeitpunkt abzustellen ist. Für die Frage der Entziehung der Leistung ist der Zustand im Bescheidzeitpunkt dem Zustand im Zeitpunkt der Entziehung gegenüberzustellen. Nur eine sich bei diesem Vergleich ergebende Änderung der Verhältnisse ist im Sinne des § 99 ASVG maßgeblich (RS0083876; vgl bspw 10 Obs 30/25x, 10 Obs 7/25i uva).
3.4.) Welche rechtlichen Schlüsse der Berufungswerber daraus ziehen möchte, dass „auch aus psychiatrischen Gründen eine Gewichtsreduktion erschwert, aber nicht unmöglich ist, sodass auch diese Komponente bei einer angestrebten anhaltenden Verbesserung, nicht nur im Rahmen eines schwankenden Verlaufs zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichte Gewichtsabnahme in die Beurteilung mit einzufließen hat“ bleibt offen.
Auf eine „lediglich subjektive“ Besserung gründet sich die vorliegende Entscheidung nicht, den diesbezüglichen Berufungsausführungen fehlt schon die Deckung im zu beurteilenden Sachverhalt.
4.) Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG. Für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
6.) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
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