Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende und die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Böhm und Univ.Prof.Mag.Dr. Monika Drs in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , geb. **, **, vertreten durch Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsansalt , Landesstelle **, **, wegen Witwenpension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St.Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom 15.10.2024, ** 10 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 21.11.2024 (ON 9), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin Witwenpension nach dem Verstorbenen C* B* im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, ab.
Es traf folgende Feststellungen :
Die Ehe zwischen der klagenden Partei und Herrn C* B* wurde am 5.6.2004 geschlossen und am 12.4.2017 gemäß § 55a EheG einvernehmlich geschieden.
Im Zuge der einvernehmlichen Scheidung schlossen die Parteien einen Vergleich, der hinsichtlich des vereinbarten Unterhaltes wie folgt lautet:
„4. Der Mann verpflichtet sich, ab 01.05.2017 jeweils am Ersten des Monats im Vorhinein an die Frau einen pauschalen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 300,-- zu zahlen, dies befristet für 3 Jahre (30.04.2020).
Dieser Betrag wird in einer Summe abgegolten und als kapitalisierter Anteil der Ausgleichszahlung (insgesamt EUR 22.000,--) mit dieser gleichzeitig bezahlt.
Nach Ablauf dieser vereinbarten Frist von 3 Jahren verpflichtet sich der Mann, der Frau Unterhalt gemäß § 66 Ehegesetz in der derzeit geltenden Fassung zu leisten. Aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse würde sich rechnerisch kein Unterhalt ergeben.
5.) Der Mann verzichtet ab sofort auf jeden ihm allenfalls zustehenden Unterhalt – dies auch für den Fall der Not, geänderter Verhältnisse, Krankheit, geänderter Rechtslage, sohin unter allen Umständen. Beide Teile erklären, auch in Zukunft aus einem allfälligen, bewusst nicht geprüften Verschulden an der Ehezerrüttung keinerlei Rechtsfolgen ableiten zu wollen.
6) Das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse sind verteilt; jeder behält, was er heute hat.
7) Die Ehewohnung befand sich im Eigenheim in **, EZ. **, KG ** **, welches im Alleineigentum der Frau steht. Der Mann hat die Ehewohnung bereits verlassen und verpflichtet sich bis 31.5.2017, seine persönlichen Fahrnisse zu räumen. Die Frau bleibt Alleineigentümerin der Liegenschaft.
8) Die Frau übernimmt folgende Schulden zur Zahlung: D*, Kreditnummer: **, CHF 194.640,- (EUR 182.000,-)
Im Zuge der bevorstehenden Umwandlung dieses Kredites erfolgt eine vollständige Haftungsentlassung des Ehemanns. Die Frau verpflichtet sich, die zur Zahlung übernommenen Schulden allein termingemäß zu zahlen und den Mann diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Folgende Schulden wurden bereits im Zuge eines Ehepakts von der Frau übernommen und der Mann aus der Haftung entlassen.
D*, Kreditnummer: ** ca. EUR 60.000,-
Land NÖ (Wohnbauförderung) ca. EUR 42.000,-
9.) Der Mann verpflichtet sich, an die Frau einen Ausgleichsbetrag (darin enthaltenen ein kapitalisierter Unterhalt – siehe Punkt 4) von EUR 22.000,-- (in Worten Euro Zweiundzwanzigtausend) zu bezahlen.
Die Zahlung hat spätestens am 30.04.2017 zu erfolgen.“ (./B)
Die Abschlagszahlung in der Höhe von EUR 22.000,00 (darin enthalten auch der kapitalisierte Unterhalt) ist am 3.5.2017 auf dem Konto der klagenden Partei eingelangt. Der geschiedene Ehegatte der klagenden Partei, Herr C* B*, ist am 25.11.2017 verstorben.
Der Antrag auf Hinterbliebenenpension wurde erst am 17.11.2023 gestellt.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Anspruch auf Witwen(Witwer-)Pension nach § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG setze einen darin genannten Rechtstitel voraus. Liege ein solcher nicht vor, könne nach § 258 Abs 4 lit d ein Anspruch auf Witwen(Witwer-)Pension bestehen, wenn Unterhalt während eines einjährigen Zeitraums tatsächlich regelmäßig geleistet worden sei und die Ehe mindestens 10 Jahre angehalten habe. Entscheidend sei, ob der Verstorbene nach seinem Tod aufgrund eines aufrechten Titels weiterhin zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen wäre. Durch die Abschlagszahlung sie die Verpflichtung abgegolten. Im Todeszeitpunkt habe daher kein materiell rechtlicher Anspruch auf weitere Unterhaltszahlungen und somit auch kein Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension nach § 258 Abs 4 ASVG bestanden. Bei einem befristeten Unterhaltsanspruch ende auch der Anspruch auf Witwen(Witwer-)Pension nach § 258 Abs 4 ASVG mit dem festgelegten Enddatum des Unterhaltsanspruchs. Ein etwaiger Anspruch würde lediglich bis zum 30.4.2020 bestehen. Da der Antrag erst am 17.11.2023 gestellt worden und die 6-monatige Frist gemäß § 86 Abs 3 Z 1 ASVG bereits abgelaufen sei, gelte der Antragstag als Beginn des Anspruchszeitraums. Aufgrund des Ablaufs dieser Frist bestehe daher auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Witwenpension nach § 258 Abs 4 ASVG. Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsleistungen nach § 66 EheG entspreche nicht den Anforderungen des § 258 Abs 4 ASVG, da die Höhe des daraus resultierenden Unterhaltsanspruchs nicht hinreichend bestimmt sei. § 66 EheG entspreche dem mangels einer konkreten Unterhaltshöhe nicht.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur allein erhobenen Rechtsrüge meint die Berufungswerberin zusammengefasst, im Scheidungsvergleich habe sich der Versicherte dazu verpflichtet, ihr im Zeitraum 1.5.2017 bis 30.4.2020 einen Unterhalt in Höhe von EUR 300,- monatlich und im Anschluss einen Unterhalt gemäß § 66 EheG zu zahlen. Im Zeitpunkt seines Todes am 25.11.2017 sei daher eine Unterhaltspflicht aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vorgelegen, womit die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 lit b ASVG erfüllt seien. Irrelevant sei, dass die Unterhaltsverpflichtung nicht monatlich ausbezahlt worden sei, sondern im Vorhinein im Rahmen der Ausgleichszahlung. § 258 Abs 4 lit b ASVG stelle nur auf das Vorliegen einer Unterhaltsverpflichtung im Todeszeitpunkt ab und nicht auf etwaige Zahlungsmodalitäten oder sonstiges. Auch ergäbe sich kein befristeter Unterhalt. Vielmehr sei nur für die ersten drei Jahre die Unterhaltshöhe zur einfacheren Abwicklung bereits berechnet und auch überwiesen worden. Im Anschluss daran habe sich der Versicherte zur Zahlung eines Unterhalts gemäß § 66 EheG verpflichtet. Möge die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung gemäß § 66 EheG nicht genügen, könne dies nur gelten, wenn nur eine solche Verpflichtung vereinbart worden sei. Anderes müsse gelten, wenn zu Beginn der Unterhaltspflicht ein genau festgelegter und damit den Anforderungen entsprechender Unterhaltsanspruch vereinbart werde und lediglich für die entfernte Zukunft auf den § 66 EheG verwiesen werde. Dies geschehe ja lediglich aus dem Grund, dass für die erste Zeit nach der Ehescheidung weitere Unterhaltsstreitigkeiten vermieden werden sollten und man für diesen begrenzten Zeitraum eine „cooling off period“ vereinbare. Da die Einkommensverhältnisse nicht über einen längeren Zeitraum vorhergesehen werden könnten, könne auch die Unterhaltsverpflichtung nicht vorhergesehen und somit auch nicht für das restliche Leben vereinbart werden. Vielmehr sei eine laufend angepasste Berechnung erforderlich. Solche kombinierten Unterhaltsverpflichtungen müssten für die Gewährung einer Witwenpension anders behandelt werden als reine Verweise auf § 66 EheG. Die Ehegatten hätten ja gerade ausdrücken wollen, dass sich der Unterhaltsschuldner tatsächlich zu einer konkreten Unterhaltszahlung habe verpflichten wollen. Lediglich mangels Vorhersehbarkeit der tatsächlichen Unterhaltsverpflichtung in weiter Zukunft werde auf die gesetzliche Regelung verwiesen. Dies habe ausschließlich den Hintergrund, weder den Unterhaltsschuldner noch den Unterhaltsempfänger zu übervorteilen, sondern eine faire Lösung zu finden. Auch habe die Ehe mit dem Versicherten länger als 10 Jahre gedauert, nach Rechtskraft der Scheidung am 12.4.2017 habe er bis zu seinem Tod am 25.11.2017 regelmäßig und durchgehend für jeden Monat einen monatlichen Unterhalt in Höhe von EUR 300,- gezahlt; dies lediglich im Voraus durch die Ausgleichszahlung. Es sei unstrittig der Wille des Versicherten gewesen, regelmäßigen monatlichen Unterhalt zu leisten. Auch sämtliche Voraussetzungen des § 258 Abs 4 lit d ASVG seien erfüllt.
Diese Rechtsausführungen sind nicht zutreffend. Vielmehr ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts richtig, weshalb darauf verwiesen werden kann (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO). Ergänzend ist der Klägerin Folgendes zu erwidern:
An sich wird für den Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension vorausgesetzt, dass die Ehe im Todeszeitpunkt aufrecht ist. § 258 Abs 4 ASVG eröffnet ausnahmsweise auch dem geschiedenen Ehegatten einen Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension. Unter besonderen, dort aufgezählten taxativen Voraussetzungen kommt auch dem überlebenden Ex-Ehegatten trotz Scheidung ein Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pensionsanspruch zu. Dieser Anspruch setzt entweder das Bestehen eines titelmäßig bestehenden Unterhaltsanspruchs (§ 258 Abs 4 lit a bis c ASVG) oder die faktische Leistung von Unterhalt durch gewisse Zeit (§ 258 Abs 4 lit d ASVG) voraus (etwa 10 ObS 105/17i mwN).
Nach § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG besteht der Witwen-(Witwer-)Pensionsanspruch, wenn der Versicherte zur Zeit seines Todes aufgrund eines (der in dieser Gesetzesstelle erschöpfend aufgezählten) Rechtstitels (Urteil, gerichtlicher Vergleich, vertragliche Verpflichtung) Unterhalt oder einen Unterhaltsbeitrag zu leisten hatte. Nach dem Gesetzeswortlaut hängt der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension nach den Tatbeständen nach § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG nicht von der tatsächlichen Leistung, sondern davon ab, ob der Versicherte aufgrund eines der dort genannten Unterhaltstiteln im Zeitpunkt des Todes zu Unterhaltsleistungen (aufrecht) verpflichtet war (etwa 10 ObS 105/17i mwN).
Nach den Feststellungen traf dies auf den geschiedenen Ehegatten der Klägerin zum Zeitpunkt dessen Todes nicht mehr zu. Dieser hatte sich vielmehr im Scheidungsvergleich verpflichtet, den vereinbarten, auf drei Jahre befristeten monatlichen Unterhalts(beitrag) von EUR 300,- zur Gänze spätestens bis zum 30.4.2017 zu zahlen; den er in der Folge auch leistete. Durch diese Verpflichtung zur kapitalisierten Unterhaltszahlung in der bestimmten Höhe wurde auch das für das Entstehen eines Leistungsanspruchs aus der Hinterbliebenenversicherung notwendige sozialversicherungsrechtliche Risiko beseitigt: Nur periodische Unterhaltsleistungen unterliegen dem Risiko, durch Eintritt des Versicherungsfalls, nämlich durch den Tod des Versicherten zu entfallen; hingegen wird eine einmalige Unterhaltsabfindung durch den Tod des Versicherten nicht mehr berührt. Der Anspruch der Klägerin auf regelmäßige Unterhaltszahlungen war durch die einmalige Unterhaltsabfindung erloschen; ihr geschiedener Mann leistete keinen regelmäßigen Unterhalt oder Unterhaltsbeitrag zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs (10 ObS 74/94).
Die Rechtsansicht, mangels aufrechten Bestehens einer derartigen Verpflichtung im Zeitpunkt des Todes des Ex-Gatten sei nach § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG kein Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension gegeben, steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Auch hätte der Klägerin aber die Witwenpension – ohnehin - längstens bis zum Endtermin der befristeten titelmäßigen Unterhaltsverpflichtung gebührt, da ihr geschiedener Ehegatte schon vor diesem Endtermin verstorben ist (RS0117014).
Wie das Erstgericht ebenso richtig ausführte, bestand im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Witwenpension (§ 86 Abs 3 Z 1 ASVG) am 17.11.2023, sohin Jahre nach dem Ende der mit Scheidungsvergleich auf drei Jahre befristet vereinbarten bestimmten Unterhaltsverpflichtung kein berücksichtigbarer Unterhaltsanspruch der Klägerin. Die im Scheidungsvergleich getroffene bloße Vereinbarung der Verpflichtung zur Leistung eines Unterhalts gemäß § 66 EheG nach Ablauf der vereinbarten Frist von drei Jahren reicht für die Begründung eines Anspruchs auf Witwenpension nicht aus:
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension nach § 258 Abs 4 ASVG werden nur dann erfüllt, wenn aus der Vereinbarung eine Unterhaltsverpflichtung nicht nur dem Grunde nach hervorgeht, sondern darüber hinaus auch die Anspruchshöhe entweder bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand und Durchführung eines Beweisverfahrens unmittelbar bestimmbar ist (RS0085196; RS0105155; etwa 10 ObS 49/23i mwN). Die bloße Vereinbarung, in der das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach übereinstimmend festgestellt wird, ohne dass die Höhe des Unterhaltsbetrags feststellbar ist, erfüllt diese Anforderungen mangels Festlegung einer konkreten Unterhaltsleistung nicht (RS0085196 [T4]; etwa 10 ObS 49/23i mwN).
Darauf aufbauend entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum § 258 Abs 4 ASVG, dass eine Vereinbarung, wonach Unterhalt nach den §§ 66 f EheG zu leisten ist, nicht ausreicht, um einen Anspruch auf Witwenpension zu erwerben (etwa 10 ObS 49/23i mwN).
Daran vermag hier der Umstand auch nichts zu ändern, dass sich der frühere Gatte der Klägerin mit dem Scheidungsvergleich zu einer konkret bestimmten Unterhaltsleistung für drei Jahre verpflichtet hatte. Für die Zeit danach hat er dies eben nicht. Gerade das von der Berufung angeführte Argument, dass die Einkommensverhältnisse nicht über einen längeren Zeitraum und deshalb auch die Unterhaltsverpflichtung nicht vorhergesehen werden könnten und für das restliche Leben nicht vereinbart würden, sondern eine laufend angepasste Berechnung erforderlich sei, spricht gegen eine hinreichend bestimmt vereinbarte Unterhaltsverpflichtung nach Ablauf von drei Jahren.
So begründet etwa auch ein gerichtliches Urteil, welches für eine abgeschlossene vergangene Periode (und nicht in die Zukunft reichend) von einem Unterhaltsrecht des Anspruchswerbers ausging, keinen Rechtstitel nach § 258 Abs 4 ASVG (RS0085271). Um aus der Anwendung des § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG entstehende Härtefälle zu vermeiden, steht die Witwen-(Witwer-)Pension einem geschiedenen Ehegatten auch dann zu, wenn zwar ein Unterhaltstitel fehlt, der Versicherte aber regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, Unterhalt geleistet und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat. Mit dieser (weiteren) Ausnahmeregelung wollte der Gesetzgeber ausschließlich unter den genannten Voraussetzungen von den Erfordernissen eines gerichtlichen Unterhaltstitels bzw einer Unterhaltsvereinbarung absehen und die tatsächliche Unterhaltsleistung des Versicherten den sonst für den Anspruch auf Witwenpension erforderlichen Unterhaltstiteln gleichsetzen. Dazu wird aber eine regelmäßige Unterhaltsleistung des Versicherten während einer bestimmten Mindestzeit verlangt. Diese darf erst nach der Rechtskraft der Scheidung beginnen und muss mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten erbracht werden. Wird der Unterhalt nicht während der einjährigen Mindestdauer geleistet, gebührt die Witwen-(Witwer-)Pension auch nach der Bestimmung des § 258 Abs 4 lit d ASVG nicht. Auch wenn der Versicherte – wie im vorliegenden Fall - vor Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung gestorben ist, kann schon aus diesem Grund kein Pensionsanspruch nach dieser Bestimmung bestehen (etwa 10 ObS 105/17i).
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten war.
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