Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Vetter in der Strafsache gegen A*wegen § 201 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Juli 2025, GZ ** 5, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der gemäß § 196a Abs 1 StPO festgesetzte Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* auf 500 Euro erhöht .
Begründung:
Am 19. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zu ** wegen § 201 StGB geführte Ermittlungsverfahren gegen A* gemäß „§ 190“ StPO ein (ON 1.1, ON 3).
Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2025 beantragte der Genannte die Zuerkennung eines angemessenen Verteidigerkostenbeitrags und legte dazu ein Kostenverzeichnis vor (ON 4.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit 300 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Genannten, die eine Anhebung des zugesprochenen Pauschalbeitrags in erheblich höherem Ausmaß anstrebt. Die verrechneten Verteidigerkosten würden den Regelungen des AHK entsprechen. Der Zuspruch von Verteidigerkosten setzte einen zwingenderen Antrag voraus. Im gegenständlichen Verfahren (Zuständigkeit des Schöffengerichts) sei die Beiziehung eines Verteidigers auch bei der Beschuldigteneinvernahme sinnvoll und erforderlich (ON 6).
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität ausgezeichnet sind, sowie im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (§ 196a Abs 2 StPO).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die - wie der vorliegende - nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Kategorie fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie zB gefährlichen Drohungen bis hin zu nicht ausufernd komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind an Hand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) von rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (2557 BlgNR 27. GP 5).
In Anwendung der genannten Kriterien und der Judikatur des Oberlandesgerichts Wien entsprechend unterschreitet gegenständliches Verfahren den als Beispiel genannten „Standardfall“, weil insbesondere ein geringer Aktenumfang und eine geringe tatsächliche und rechtliche Komplexität vorliegt und der Akt bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens zwei überschaubare Ordnungsnummern umfasste. An Verteidigungsleistungen fielen wie vom Erstgericht dargetan die Vollmachtsbekanntgabe, die Anwesenheit des Verteidigers bei der 39 Minuten dauernden Beschuldigtenvernehmung sowie der Antrag auf Kostenbestimmung an.
Ausgehend von den oben dargestellten Bemessungskriterien und auch unter Berücksichtigung, dass der im Kostenverzeichnis enthaltene Erfolgszuschlag nicht ersatzfähig und die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht von Belang ist (vgl LendlWK-StPO § 393a Rz 23; OLG Wien 17 Bs 35/25h; 18 Bs 265/24i; 19 Bs 157/24p uva), erweist sich der von der Erstrichterin festgesetzte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung dennoch als etwas zu gering bemessen und war dieser daher auf das spruchgemäße Ausmaß zu erhöhen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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