Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Hofrätin Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen die Note des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 22. Mai 2025, GZ ** 5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Note vom 22. Mai 2025 teilte das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht dem gemäß § 21 Abs 2 StGB Untergebrachten mit, dass seine Eingabe vom 10. April 2025 (ON 1) dem Bundesministerium für Justiz zuständigkeitshalber zur Erledigung bzw. Veranlassung im eigenen Wirkungsbereich weitergeleitet worden sei, weil die angeführten Missstände (keine geregelte Arbeit, willkürliche Betriebsöffnungszeiten, keinerlei Tagesstruktur, keine regelmäßigen Freizeitmöglichkeiten) nicht in die Zuständigkeit des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG fallen würden. Unter einem übermittelte das Erstgericht die als Aufsichtsbeschwerde gewertete Eingabe dem Bundesministerium für Justiz.
Gegen diese Mitteilung richtet sich eine Eingabe des A*, der - soweit leserlich und inhaltlich fassbar – zusammengefasst wiedergegeben moniert, dass alle Entscheidungen dem Anstaltsleiter zuzurechnen seien und dieser alle Beschwerdepunkte zu verantworten habe. Die Behauptung von Personalmangel sei eine unglaubwürdige Schutzbehauptung, da etwa im FTZ Garsten alle Betriebe von Montag bis Freitag offen seien. Der Anstaltsleiter sei unfähig, dem Gesetz folgend hätten die Gefangenen ihrer Arbeitspflicht nachzukommen. Der Anstaltsleiter müsse das erfolgreiche Modell des FTZ Garsten kopieren. Die Hafträume seien nicht regelmäßig geöffnet, die „offenen“ Tage seien willkürlich festgelegt. Die Betreuung und Behandlung sei unzureichend. Es werde vom Vollzugsgericht bei jeder Anhörung und nicht nur in seinem Fall, sondern auch bei allen anderen Untergebrachten, der Zustand der fehlenden Behandlung und Betreuung gerügt. Dies führe dann zu seinem Nachteil zur Ablehnung der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug. Der Beschwerde sei stattzugeben und vom Gericht seine Einteilung zur Arbeitsleistung im Betrieb Ergo anzuordnen (ON 7).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit. Nur wenn sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, eine Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters oder gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch diesen richtet und dieser der Beschwerde nicht selbst abhilft, hat darüber das Vollzugsgericht zu entscheiden (§ 16 Abs 3 StVG).
Gemäß § 16 Abs 3 StVG entscheidet das Vollzugsgericht über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter. Unter Entscheidungen sind inhaltliche Erledigungen von Ansuchen oder Beschwerden sowie Ordnungsstraferkenntnisse zu verstehen. Unter einer Anordnung ist die Geltendmachung der Befehlsgewalt durch den Anstaltsleiter gegenüber einem Strafgefangenen im Sinne des § 26 Abs 1 StVG zu verstehen ( Pieber in WK 2StVG § 16 Rz 11/3). Unter Verhalten sind alle Handlungen, Duldungen und Unterlassungen zu verstehen, die keine Entscheidungen oder Anordnungen sind ( Pieber in WK 2 § 16 Rz 11/6).
Das vom Beschwerdeführer monierte Geschehen stellt weder eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters noch eine Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters dar. Vielmehr werden in der verfahrenseinleitenden Eingabe (ON 1) – wie vom Erstgericht erwogen – tatsächlich allgemeine, eine größere Anzahl von Insassen betreffende Missstände in der Justizanstalt ** behauptet. Dass das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht über die Beschwerde des Untergebrachten daher nicht in Beschlussform erkannt, sondern diesen lediglich von der Weiterleitung seiner – nachvollziehbar als Aufsichtsbeschwerde gewerteten (vgl
Nachdem kein gemäß § 16a Abs 1 Z 1 StVG bekämpfbarer Beschluss des Vollzugsgerichts iSd § 16 Abs 3 StVG vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise
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