Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, die Richterin MMag. Pichler und den Kommerzialrat Kremser in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Urbanek Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten wider die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch Dr. Lisa-Maria Fidesser, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 17.600,--), über den Antrag der klagenden Partei auf Änderung des Zulassungsausspruchs im Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30.4.2025, 2 R 18/25v, mit welchem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 14.10.2024, **-28, nicht Folge gegeben worden war, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschl uss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei, den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30.4.2025, 2 R 18/25v, in der Weise abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, wird samt der gleichzeitig erhobenen Revision zurückgewiesen.
Begründung:
1. Dieser Beschluss bedarf keiner Begründung (§ 508 Abs 4 ZPO). Ausgeführt sei lediglich Folgendes:
2. Die Klägerin meint, dass die ordentliche Revision zuzulassen sei, weil es bislang keine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage gebe, wann die Kündigung eines Verbraucher-Girokontovertrages durch ein Kreditinstitut den Wertungen des § 22 VZKG widerspreche, sodass die Kündigung als absolut nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB zu qualifizieren sei. Die Klägerin sei aus Gründen ihres Vermögens iSd § 22 VZKG diskriminiert worden, weil ihr fälschlich Geldwäsche unterstellt worden sei. Die Klärung dieser Rechtsfrage schaffe Rechtssicherheit für die künftige Auslegung des § 22 VZKG bei ähnlich gelagerten Sachverhalten und habe daher über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
3. Die Klägerin ist (wie bereits in Punkt 1.2. der Berufungsentscheidung) darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht festgestellt hat, dass die Beklagte nicht wegen des Verdachts der Geldwäsche kündigte (UA S 4). Wie schon die Rechtsrüge in der Berufung geht auch der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
4. Die Ausführungen im Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs sind somit insgesamt nicht geeignet, eine Abänderung desselben zu bewirken. Damit fehlt dem Antrag insgesamt die von § 508 Abs 4 ZPO geforderte Stichhältigkeit. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 508 Abs 4 ZPO kein Rechtsmittel zulässig.
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