Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Heindl in der Strafsache gegen A*wegen § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Juli 2025, GZ **-14, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 (ON 1.20) stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zu AZ ** gegen A* wegen § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO (idF BGBl I Nr 19/2004) ein.
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2025 (ON 13) beantragte A* – unter Beilage eines Kostenverzeichnisses - die Leistung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung gemäß § 196a StPO.
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich dazu inhaltlich nicht (ON 1.25).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14) bestimmte das Erstgericht den durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der Beschuldigten mit 600,- Euro und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich um ein Verfahren mit durchschnittlicher Sach- und Rechtslage gehandelt und der Aktenumfang bis zur Einstellung nur zwölf Ordnungsnummern umfasst habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A* (ON 15), mit der zusammengefasst releviert wird, dass im Hinblick auf die Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und die eine rechtliche und psychologische Sensibilität und besondere Vorbereitung erforderlich machende kontradiktorische Vernehmung, die im Übrigen ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 61 Abs 1 Z 5a StPO sei, ein komplexer Fall vorgelegen sei, weshalb der Zuspruch höher hätte ausfallen müssen.
Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen. Nach § 196a Abs 2 StPO kann das Höchstmaß des Beitrags bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108 Abs 1 StPO) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden.
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von 6.000,- Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die – wie der vorliegende – nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass ein durchschnittliches „Standardverfahren“ im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000,- Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, der Erfolgszuschlag jedoch außer Betracht bleibt (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Pauschalbeitrag stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen darf (vgl
Gegenständlich bestand der Ermittlungsakt des bis zur Einstellung nur wenige Monate dauernden Verfahrens aus lediglich zwölf Ordnungsnummern, wobei sich darin als notwendige und zweckmäßige Verteidigungsleistungen je eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht bzw -abschrift an die Polizei (ON 2.10) und das Gericht (ON 10.2), eine knapp sechsseitige Stellungnahme (ON 2.11) und die Teilnahme an der kontradiktorischen Vernehmung des Opfers in der Dauer von 3/2 Stunden (70 Minuten) (ON 12) finden.
Unter Bedachtnahme auf diese Umstände und vor dem Hintergrund der oben dargestellten Prämissen ist der erfolgte Zuspruch im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Auch wenn der Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, bei der kontradiktorischen Vernehmung habe sehr wohl Verteitigerzwang geherrscht, Recht zu geben ist, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt (Ausübung fortgesetzter Gewalt durch Schläge und Bewerfen mit Gegenständen) weder rechtlich noch tatsächlich komplex ist. Auch der Aktenumfang ist sehr gering und sowohl die schriftliche Stellungnahme als auch die kontradiktorische Vernehmung waren von überschaubarem Umfang/von unterdurchschnittlicher Dauer. Es lag somit – entgegen dem Beschwerdevorbringen - ein relativ einfacher, hinter dem „Standardverfahren“ zurückbleibender Verteidigungsfall vor, weshalb der zugesprochene Verteidigerkostenbeitrag der begehrten Erhöhung nicht zugänglich ist.
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