Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler und die Richterin Mag. a Müller in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. A* B* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei DI Mag. C*, **, als Masseverwalter im Konkurs der D* GmbH, FN **, **, vertreten durch Stampf Neuhauser Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 400.941,47), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22.1.2025, ** 14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.959,42 (darin enthalten EUR 826,57 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht ging von folgendem Sachverhalt aus (die bekämpfte Feststellung ist hervorgehoben ):
Mit Beschluss vom 3.4.2023 wurde über das Vermögen der D* GmbH ( Schuldnerin ) das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.
Die Schuldnerin war 2018 vom Kläger und einem weiteren Gesellschafter gegründet worden. Der Kläger war bis 2019 zu 93,9 % Gesellschafter und war seit der Gründung Geschäftsführer der Schuldnerin.
Seit 2019 sind unter anderem die Söhne des Klägers, E* und F* B*, beide geboren am **, Gesellschafter der Schuldnerin. Ihre Anteile erhöhten sich im Laufe der Zeit. Im Dezember 2021 hielt jeder einen Geschäftsanteil von 29,45 % an der Schuldnerin.
Der Kläger übte trotzdem weiterhin, obwohl er nicht mehr Gesellschafter der Schuldnerin war, einen beherrschenden Einfluss auf diese aus, im Sinne der Ausübung eines wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsführungsangelegenheiten. (bekämpfte Feststellung)
Der Kläger plante die Aufnahme eines Darlehens, welches durch eine Garantie des Austria Wirtschaftsservice (AWS) besichert werden sollte, um die Insolvenz der Schuldnerin zu verhindern.
Die Förderung durch das AWS setzt die Einlage von Eigenkapital in die Gesellschaft voraus. Da die Durchführung einer Kapitalerhöhung nicht möglich war beschloss der Kläger, der Gesellschaft ein partiarisches Darlehen zu gewähren. Er stimmte die Darlehensgewährung nicht zuvor mit seinen Söhnen, die Mehrheitsgesellschafter waren, ab.
Am 29.4.2022 schloss der Kläger mit der Schuldnerin einen Darlehensvertrag über einen Betrag von EUR 300.000,--. Am 8.8.2022 gewährte der Kläger der Schuldnerin ein weiteres Darlehen in Höhe von EUR 100.000,--. In beiden Darlehensverträgen war eine gewinnabhängige Verzinsung in Höhe von 25 % bzw 7,7 % des Jahresgewinns vorgesehen. Die Darlehensverträge enthielten folgende Bestimmungen:
„ 8. Nachrangigkeit
8.1. Für den Fall der Eröffnung eines gerichtlichen Sanierungs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin wird hiermit ausdrücklich die Nachrangigkeit des Darlehens gegenüber den Forderungen sämtlicher anderer Gläubiger vereinbart (mit der Ausnahme von solchen Gläubigern, die ebenfalls Nachrangigkeitserklärungen betreffend ihre Forderungen abgegeben haben).
9. Außerordentliche Kündigung
9.1. Ein ordentliches Kündigungsrecht ist sowohl für den Darlehensgeber als auch für die Darlehensnehmerin im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.
9.2. Der Darlehensgeber ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Zulässigkeit einer derartigen außerordentlichen Kündigung insbesondere nach § 25a IO, den Darlehensvertrag fristlos zu kündigen und die sofortige Rückzahlung der ausstehenden Darlehensforderung und aller Nebenforderungen zu verlangen, wenn […]
9.2.2. die Darlehensnehmerin zahlungsunfähig ist […] “.
Die Darlehensvaluta wurde vom Kläger an die Schuldnerin bezahlt.
Am 6.2.2023 wurde der Kläger informiert, dass ein Förderung durch das AWS nicht gewährt wird. Aus diesem Grund schickte der Kläger am 30.3.2023 ein an die Geschäftsführung der Schuldnerin adressiertes Schreiben, in welchem er mitteilte, dass der Zweck der beiden von ihm gewährten Darlehen weggefallen sei und er aus diesem Grund mit sofortiger Wirkung das Darlehen fällig stelle.
Dem Kläger war damals bewusst, dass die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Schuldnerin unmittelbar bevorstand. Im Konkursverfahren meldete der Kläger am 22.5.2023 eine Forderung in Höhe von EUR 400.941,47 an.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm im Insolvenzverfahren der Schuldnerin eine Masseforderung von EUR 400.941,47 zustehe, und den Beklagten schuldig zu erkennen, die mit EUR 400.941,47 festgestellte Forderung in der Insolvenztabelle als Insolvenzforderung anzuerkennen. Der Betrag setze sich aus den Darlehensbeträgen in Höhe von EUR 400.000,--, einem Guthaben aus seinem Gehalts- und Verrechnungskonto von Jänner 2023 bis inklusive Juni 2023 in Höhe von EUR 33.062,40, EUR 2.800,-- für vom Kläger bezahlte Gehälter und EUR 1.900,-- für vom Kläger bezahlter Patentgebühr abzüglich einer Verbindlichkeit aus dem Verrechnungskonto in Höhe von EUR 36.870,93 zusammen. Die Darlehensgewährung an die Schuldnerin in Form zweier nachrangiger partiarischer Darlehen sei in Abstimmung mit seinen Söhnen, den Mehrheitsgesellschaftern, geschehen. Die Nachrangigkeit der Darlehen sei vereinbart worden, um die Voraussetzungen für eine Haftungsübernahme für einen Bankkredit durch das AWS zu erfüllen. Das AWS habe die Haftungszusage zurückgezogen, wodurch die Geschäftsgrundlage für die Nachrangigkeitsvereinbarung weggefallen sei. Der Kläger habe die Darlehensverträge mit der Schuldnerin am 30.3.2023 aufgekündigt und die Rückzahlung der Darlehen begehrt. Der Rückzahlungsanspruch habe seine Nachrangigkeit verloren. Das EKEG sei nicht anwendbar, da der Kläger seit 2019 nicht mehr Gesellschafter der Schuldnerin gewesen sei. Eine verdeckte Gesellschafterstellung liege nicht vor.
Der Beklagte bestritt und brachte vor, dass in den Darlehensverträgen ausdrücklich Nachrangigkeit vereinbart worden sei. Das für die Finanzierung durch das AWS notwendige Eigenkapital sei durch den Kläger unbedingt und nachrangig eingelegt worden. Die behauptete ordentliche einvernehmliche Kündigung sei unwirksam. Eine ordentliche Kündigung sei vertraglich ausgeschlossen und wäre eine einvernehmliche Auflösung ein ohne Genehmigung der Gesellschafter unwirksames In Sich Geschäft, weil der Kläger die Erklärung sonst sowohl für die Schuldnerin als auch für sich selbst abgeben müsste. Obwohl der Kläger zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht mehr Gesellschafter der Schuldnerin gewesen sei, habe er einen beherrschenden Einfluss auf diese im Sinne des EKEG gehabt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz. Rechtlich kam es zum Ergebnis, dass hinsichtlich der vom Kläger gewährten Darlehen Nachrangigkeit vereinbart gewesen sei. Die behauptete einvernehmliche Aufkündigung des Darlehensvertrags stelle sich als In Sich Geschäft dar, bei dem der Kläger einerseits für sich selbst als Darlehensgeber und andererseits als Geschäftsführer der Schuldnerin aufgetreten sei. Ein solches In Sich Geschäft sei nur wirksam, wenn die Gesellschafter dieses genehmigten (mHa RS0059772; RS0059477). Eine Zustimmung der Mehrheitsgesellschafter stehe hier gerade nicht fest. Die Aufkündigung von nachrangigen Darlehensverträgen durch den Kläger bringe keinesfalls nur Vorteile für die Schuldnerin, weil sie bereits vor Ende der Laufzeit der Kredite verpflichtet sei, diese zurückzuzahlen. Da die Aufkündigung der nachrangigen Darlehen ungültig sei, habe der Kläger keinen Anspruch auf Zurückzahlung.
Auch eine außerordentliche Kündigung sei nicht erfolgt: Punkt 9.2. sei so auszulegen, dass zwar die Darlehensverträge im Falle des Eintritts der Insolvenz gekündigt werden können, dass dadurch aber nicht die Nachrangigkeitsvereinbarung wegfalle (mHa Reisch , GesRZ 2019, 423; Fellner/Grasser , ÖBA 2024, 771 mwN; und 6 Ob 87/16m). Zwar könne der Wegfall der Geschäftsgrundlage einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, doch sei die Gewährung der angestrebten Förderung nicht als Bedingung in den Vertrag aufgenommen worden, obwohl die Kreditgewährung erfolgte, um eine Haftungsübernahme durch den AWS zu ermöglichen. Die Verweigerung der Haftungsübernahme sei im Zeitpunkt der Kreditgewährung durch den Kläger zumindest im Bereich des Möglichen gelegen.
Auch gemäß EKEG bestehe kein Anspruch auf Darlehensrückzahlung, weil der Kläger nicht nur Gründer und ehemaliger Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin gewesen sei, sondern die gesamte Zeit über auch Geschäftsführer. Er habe einen beherrschenden Einfluss auf die Schuldnerin ausgeübt. Er habe die Darlehen gewährt, um eine Insolvenz der Gesellschaft abzuwenden. Daraus folge, dass von einem Gesellschafter im Sinne des EKEG ein Darlehen im Zeitpunkt der Krise gewährt worden sei, das als eigenkapitalersetzend anzusehen sei. Die Rückzahlungssperre des § 14 EKEG gelange zur Anwendung.
Die in der Forderung enthaltenen EUR 33.062,40 an Gehaltsforderungen seien vom Insolvenz-Entgelt-Fonds anerkannt worden, sodass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei die Rechte zur Geltendmachung dieser Forderungen gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Mit den darüber hinaus begehrten EUR 4.750,-- habe sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen müssen, da der Kläger die Aufrechnung seiner Forderung gegen von ihm anerkannte Verbindlichkeiten von EUR 36.870,93 erklärt habe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungs-, in eventu Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. In seiner Mängelrüge macht der Berufungswerber einen Verstoß gegen die Manuduktionspflicht gemäß § 182 ZPO und gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung gemäß § 182a ZPO geltend, weil ihn das Erstgericht nicht angeleitet habe, dass die Einvernahme seiner Söhne E* und F* B* zum Beweisthema der verdeckten Gesellschafterstellung des Klägers notwendig gewesen wäre. Die Relevanz liege darin, dass der Kläger sein Vorbringen hätte unter Beweis stellen können. Die Nachrangigkeit der Darlehensverträge sei „zweifellos“ nicht gegeben, was die Durchführung der Einvernahmen belegt hätte.
1.1 § 182a Satz 2 ZPO ordnet an, dass das Gericht seine Entscheidung nur auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, stützen darf, wenn es sie zuvor mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Ein Verstoß gegen §§ 182, 182a ZPO kann einen Verfahrensmangel begründen. Ein in der Verletzung der Anleitungspflicht oder des Verbots der Überraschungsentscheidung gelegener Verfahrensmangel setzt allerdings voraus, dass er wesentlich für die Entscheidung ist und sich auf diese auswirken kann. Eine unterbliebene Erörterung kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, relevantes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Im Falle der Behauptung der Verletzung der §§ 182, 182a ZPO muss der Rechtsmittelwerber somit darlegen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung seines Vorbringens zusätzlich oder anders vorgebracht hätte (Rassi in Fasching/Konecny ³ §§ 182, 182a ZPO Rz 49 f und 94). Die Prozessleitungspflicht geht aber nicht so weit, eine anwaltlich vertretene Partei zu (weiteren) Beweisanträgen anzuleiten, weil beispielsweise den bisher aufgenommenen Beweisen kein Glauben geschenkt werde (vgl RS0037403; RS0036869 [T1]).
1.2.1 Der Beklagte hat bereits in der Klagebeantwortung unter anderem behauptet, dass § 5 Abs 1 Z 3 EKEG die Regelungen des Gesetzes ausdrücklich auf einen Kreditgeber erstreckt, der an der kreditnehmenden Gesellschaft gar nicht, auch nicht mittelbar beteiligt sei, diese aber dennoch faktisch beherrsche. Der Kläger sei alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer gewesen und habe einen beherrschenden Einfluss im Sinne des EKEG gehabt. Die Mehrheitsgesellschafter seien seine Söhne.
In Anbetracht dieses Vorbringens wäre es am Kläger gelegen gewesen, sich zu überlegen, ob es weitere Personalbeweise als seine Einvernahme bedurfte, um die vom Erstgericht im Sinne des Vorbringens der Beklagten angenommene Beherrschung durch ihn zu widerlegen.
1.2.2 Rassi vertritt zwar die Ansicht, dass es auch gegenüber vertretenen Parteien zu einer Beweiserörterung kommen muss, wenn diese in krasser Weise die Untauglichkeit der bisher aufgenommenen Beweise für den eigenen Prozessstandpunkt verkennen (Rassi aaO Rz 36), doch kann von einem solchen krassen Verkennen hier nicht die Rede sein, weil sich aus dem Protokoll der Verhandlung vom 14.11.2024 ergibt (ON 12.4, S. 2 f), dass die Zulässigkeit der behaupteten einvernehmlichen Auflösung des Darlehensvertrags unter dem Aspekt des In
1.3 Der Berufungswerber legt auch nicht dar, inwiefern die Vernehmung der Mehrheitsgesellschafter am Ergebnis der Entscheidung etwas geändert hätte, da er lediglich behauptet, dass er „bei gehöriger Erörterung sein Vorbringen bzw das Beweisanbot erstattet hätte“ (ON 15 Seite 3 vierter Absatz). Er lässt auch offen, inwiefern sich aus der Durchführung der Einvernahme ergeben hätte, dass die Nachrangigkeit „zweifellos“ nicht gegeben sei.
1.4 Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen §§ 182 ZPO und § 182a ZPO liegt nicht vor.
2. In seiner Beweisrüge begehrt der Berufungswerber an Stelle der hervorgehobenen Feststellung folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger übte keinen beherrschenden Einfluss mehr im Sinne der Ausübung eines wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsführerangelegenheiten aus.“
2.1 Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RS0041835 [T4]).
Diesen Anforderungen wird die Berufung nicht gerecht, weil aus ihr nicht hervorgeht, aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Auch eine Auseinandersetzung mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung findet nicht statt.
2.2 Was die Würdigung der Aussage des Klägers betrifft, ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen hat, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht. Die Überzeugungsbildung bei der richterlichen Beweiswürdigung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen ( Rechberger in Rechberger/Klicka 5 § 272 ZPO Rz 1). Das Regelbeweismaß der ZPO ist dabei die hohe Wahrscheinlichkeit, wobei es letztlich auf die subjektive Komponente der richterlichen Überzeugung ankommt. Der bloße Umstand, dass ein anderer Geschehensablauf möglich ist oder war, ist für sich nicht geeignet, Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erwecken. Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen muss vielmehr aufgezeigt werden, dass zwingende oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen (vgl Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40/2 mwN; RS0043175).
2.3 Das Erstgericht begründete die bekämpfte Feststellung nachvollziehbar mit dem vom Kläger gewonnenen Eindruck und damit, dass dieser nicht nur Gründer und zunächst Mehrheitsgesellschafter gewesen sei, sondern auch durchgehend Geschäftsführer der Gesellschaft. Aus seiner „emotionalen Schilderung“ ergebe sich, dass er die Schuldnerin als „seine“ Gesellschaft ansehe und es seine Aufgabe gewesen sei, diese zu retten. Ansonsten hätte er als Geschäftsführer kein Darlehen aus seinem Privatvermögen gewährt. Der beherrschende Einfluss manifestiere sich in seiner Antwort auf die Frage, ob er die Darlehensgewährung mit seinen Söhnen abgestimmt habe: „N ein, wozu? “. Daraus lasse sich der Schluss ziehen, dass der Kläger die Entscheidungen für die Gesellschaft ohne Einbeziehung seine Söhne, die Mehrheitsgesellschafter waren, getroffen habe. Diese Argumentation ist überzeugend.
2.4 Das Berufungsgericht übernimmt daher auch die bekämpfte Feststellung als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
3.1 In seiner Rechtsrüge argumentiert der Kläger, er habe die Darlehensverträge berechtigterweise (gemäß Punkt 9.2. der Darlehensverträge) gekündigt, und zwar noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Aufgrund dieser Kündigung sei die Nachrangigkeit der Darlehensverträge nicht mehr gegeben. Des Weiteren setzt sich der Kläger auch mit der Gültigkeit von In sich Geschäften auseinander.
3.2 Das Thema der In sich Geschäfte stellt sich hier eigentlich nur im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen, die der Kläger jeweils als Darlehensgeber und als Vertreter der Darlehensnehmerin unterschrieben hat (siehe die Beilagen ./B und ./C). Die Wirksamkeit und Gültigkeit dieser Verträge ist aber zu Recht kein Streitpunkt (auch der Kläger hat eine Ungültigkeit der Darlehensverträge nicht behauptet), weil die Schuldnerin nach den Feststellungen die Darlehensvaluta entgegengenommen und sich solcherart den Vorteil des Geschäfts zugewendet hat (vgl P. Bydlinski in KBB, Kommentar 7 § 1016 ABGB Rz 4). Das Thema In sich Geschäft hat die Beklagte zur – vom Kläger behaupteten - „einvernehmlichen“ Vertragskündigung aufgeworfen (S 2 des Protokolls ON 12.4). Allerdings hat das Kündigungsschreiben Beilage ./A allein der Kläger als Darlehensgeber unterschrieben; das war auch ausreichend, ist eine Kündigung doch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Schuldverhältnis durch ihre rechtsgestaltende Wirkung auflöst ( Welser/Zöchling Jud , Bürgerliches Recht II 14 Rz 505; RS0027780). Dass die Schuldnerin bzw andere Vertreter der Schuldnerin (als der Kläger) der Kündigung ausdrücklich zugestimmt hätten oder dass eine einvernehmliche Kündigung vorläge, hat das Erstgericht gar nicht festgestellt.
3.3 Gemäß den Darlehensverträgen stand dem Kläger zwar ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn die Darlehensnehmerin zahlungsunfähig wird und ein solches außerordentliches Kündigungsrecht insbesondere nach § 25a IO gesetzlich zulässig ist.
Geht man davon aus, dass die Schuldnerin am 30.3.2023 (drei Tage vor der Eröffnung des Konkursverfahrens) bereits zahlungsunfähig war, dann war die Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts laut den Darlehensverträgen gesetzlich zulässig, weil die in § 25a IO geregelten Beschränkungen von Kündigungsrechten der Vertragspartner des Schuldners erst ab der Insolvenzeröffnung wirksam sind (vgl Perner in Koller/Lovrek/Spitzer , IO 2 § 25a Rz 2).
Daraus folgt aber bloß, dass die Darlehensverträge am 30.3.2023 beendet worden sind und der Kläger ab diesem Zeitpunkt die Zurückzahlung der Darlehensvaluta verlangen konnte. Zu beachten ist dann aber Punkt 8. der Verträge, wonach im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin die Nachrangigkeit des Darlehens gegenüber den Forderungen aller anderen Gläubiger (mit Ausnahme anderer Nachranggläubiger) vereinbart worden ist. Diese Vertragsregelung enthält keine Einschränkung, ob der Darlehensvertrag bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin noch aufrecht besteht oder ob er bereits gekündigt, die Darlehensvaluta aber noch nicht bzw noch nicht vollständig zurückbezahlt sind. Punkt 8. der Darlehensverträge muss daher so verstanden werden, dass noch offene Forderungen des Klägers aus den Darlehensverträgen nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin immer nachrangig sind.
3.4 Somit ändert auch die Kündigung der Darlehensverträge (drei Tage) vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts an der Nachrangigkeit der Forderung des Klägers aus den Darlehensverträgen im Insolvenzverfahren. In Punkt 8.2. der Darlehensverträge ist festgelegt, dass die nachrangige Darlehensforderung im Sanierungs oder Konkursverfahren der Darlehensnehmerin nicht angemeldet wird. Schon aus dieser vertraglichen Bestimmung folgt, dass das Erstgericht das Klagebegehren zu Recht abgewiesen hat.
3.5 Soweit der Berufungswerber auch in der Rechtsrüge behauptet, keinen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft gehabt zu haben, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Der in diesem Zusammenhang behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor, weil das Erstgericht – wie in der Beweisrüge ausgeführt – eine der begehrten zusätzlichen Feststellung widersprechende Feststellung getroffen hat, die das Berufungsgericht übernommen hat.
4. Der unberechtigten Berufung des Klägers war daher nicht Folge zu geben.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Bei der Bemessungsgrundlage von EUR 400.941,47 gebühren Kosten nach TP 3B in Höhe von EUR 1.652,10 zzgl 150 % Einheitssatz (EUR 2.478,15) zzgl ERV-Zuschlag in Höhe von EUR 2,60, insgesamt EUR 4.132,85 zzgl 20% Umsatzsteuer in Höhe von EUR 826,57 (= EUR 4.959,42).
6. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes erübrigt sich (RS0113703).
7. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.
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