Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*§§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. März 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Laut Bericht des LKA B* vom 6. Februar 2025 steht A* im Verdacht, am 15. Dezember 2018 in B* mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, C* durch die Vorgabe, Investitionen in das thailändische Banken- oder Kreditsystem tätigen zu wollen, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zum Abschluss eines „Darlehensvertrages“ und Übergabe von 100.000 Euro verleitet zu haben, die diesen im Betrag von 99.900 Euro am Vermögen schädigten. Das Opfer erhielt nach der Verdachtslage weder – wie vereinbart - die Darlehenssumme noch die Hälfte der erzielten Gewinne, sondern lediglich 100 Euro zurück, weshalb gegen A* der Verdacht des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB besteht (ON 2).
Unter Übersendung des Formulars ZPForm 1 sowie Anschluss bezughabender Unterlagen beantragte A* erkennbar Verfahrenshilfe, ohne dies näher zu begründen (ON 4, 2 ff).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien diesen Antrag zusammengefasst mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 61 Abs 2 StPO ab.
Die dagegen mit Schreiben vom 2. April 2025 fristgerecht eingebrachte Beschwerde von A*, der zusammengefasst auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse und darauf hinweist, dass die Beschuldigungen gegen ihn nicht stimmen würden und er ohne anwaltlichen Beistand keine Stellungnahme zu den Vorwürfen erstatten könne (ON 6), ist nicht berechtigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Verfahrenshilfe im Strafverfahren das Recht auf Verteidigerbeistand für jene Fälle gewährleisten soll, in denen der Beschuldigte wirtschaftlich bedürftig, Fremdverteidigung aber im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (vgl Soyer/Schumann, WK-StPO § 61 Rz 48).
Nach dem ersten Satz des § 61 Abs 2 StPO ist einem Beschuldigten, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Z 1 bis Z 4 leg cit normieren jene Fälle, in denen eine Verteidigerbeigabe jedenfalls notwendig ist. Da im gegenständlichen Verfahren weder ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 61 Abs 1 (§ 61 Abs 2 Z 1) StPO noch ein solcher des § 61 Abs 2 Z 2 und Z 3 StPO vorliegt, ist lediglich zu beurteilen, ob eine schwierige Sach- und Rechtslage nach § 61 Abs 2 Z 4 StPO gegeben ist.
Die Strafprozessordnung gibt bei Beurteilung einer schwierigen Sach- und Rechtslage keine Begriffserläuterung, vielmehr eröffnete der Gesetzgeber dem Gericht einen Spielraum zur sachgerechten Einzelfallbeurteilung. Bei dessen Ausfüllung muss sich das Gericht vor allem am Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung orientieren ( aaO § 61 Rz 66 mwN).
Vorliegend stellt sich die dem Bericht des LKA B* ** ** vom 6. Februar 2025 zugrunde liegende Beweislage - auch unter Berücksichtigung der einander widersprechenden Aussagen von Beschuldigtem und dem Anzeiger – in Übereinstimmung mit der Ansicht des Erstgerichts keinesfalls als schwierig dar. Die Rechtslage des inkriminierten Sachverhalts, der von der Staatsanwaltschaft derzeit zutreffend als schwerer Betrug nach den §§ 146, 147 Abs 2 qualifiziert wurde, ist ebenso wenig schwierig.
Unabhängig von der Frage des Vorliegens eines allenfalls gegebenen wirtschaftlichen Erfordernisses ist der Beschwerde mangels Vorliegens einer schwierigen Sach- oder Rechtslage ein Erfolg zu versagen.
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