Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter ao. Univ.Prof. Mag. Dr. Monika Drs und Brigitte Holzmann in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die Nusterer Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei B* Ges.m.b.H. , **, vertreten durch die e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 14.345,34 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.10.2024, ** 15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.696,02 (darin enthalten EUR 282,67 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für überzeugend. Es genügt daher eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Zwischen den Streitteilen ist – soweit im Berufungsverfahren relevant – strittig, in welcher Höhe dem Kläger die steuerrechtliche Begünstigung seiner freiwilligen Abfertigung im Sinne des § 67 Abs 6 EStG zukommt und ob ihm aufgrund einer Falschberechnung seiner Ansprüche durch die Beklagte in diesem Zusammenhang ein weiterer Anspruch zusteht. Strittig ist insbesondere, wie hoch die zugrunde zu legenden laufenden Bezüge des Klägers waren.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger EUR 14.345,34 samt 13,08 % Zinsen seit 1.1.2024 zu zahlen ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz.
Es legte dieser Entscheidung – zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren relevant - folgenden Sachverhalt zugrunde:
Im Dienstvertrag des Klägers vom 6.6.2001 wurde unter dem Absatz Gehalt festgehalten:
Das garantierte Jahreseinkommen beträgt ATS 920.000,- und wird in 12 monatlichen Teilbeträgen sowie zwei Sonderzahlungen im Juni und November, jeweils zum Monatsende ausbezahlt.
Ihr Zieleinkommen beträgt ATS 1.150.000,- brutto, jährlich. Die Bonusabrechung in Höhe von ATS 57.500,- für die Monate Juni bis August im Geschäftsjahr 2001 wird seitens C* garantiert, sodaß mit der Oktober-Abrechnung 2001 dieser Bonus zur Auszahlung gelangen wird.
Für die Bonusabrechnung hat die jährliche Bonusvereinbarung Gültigkeit.
Die Einstufung erfolgt gemäß Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs
[...]
Diese Gehaltsvereinbarung wurde im Laufe der Jahre entsprechend der Verwendung des Klägers mehrfach abgeändert und angepasst.
In einem Zusatz zum Dienstvertrag vom 7.3.2018 wurde zwischen den Streitteilen vereinbart:
Variabler Gehaltsanteil ab 3. Februar 2018
Der variable Anteil bleibt in seiner Höhe unverändert und wird wie folgt ausgezahlt:
• 4 Auszahlungen pro Jahr jeweils 2 Monate nach Quartalsende des B* C* Finanzjahres
• Auszahlung auf Basis einer angenommenen Zielerreichung von 100%
Im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen kommt es zur anteiligen Bonus-Auszahlung auf Basis einer angenommenen Zielerreichung von 100% per Ende des Dienstverhältnisses.
In einem Zusatz zum Dienstvertrag vom 19.08.2021 wurde zwischen den Streitteilen vereinbart:
Das tatsächliche überkollektivvertragliche Jahresgrundgehalt beträgt EUR 105.517,06 brutto und wird in zwölf monatlichen Teilbeträgen sowie zwei Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration) jeweils zum Monatsende ausbezahlt.
Die Überzahlung beträgt daher EUR 58.337,06.
Der variable Anteil (Legacy Bonus 22,7%) beträgt EUR 23.952,37 brutto / jährlich.
Das Zieleinkommen beträgt EUR 129.469,43 brutto /jährlich.
Das Gehalt des Klägers setzte sich daher seit jeher aus zwei Gehaltsbestandteilen zusammen. Einerseits einem fixen garantierten Jahreseinkommen, welches in 12 monatlichen Teilbeträgen sowie 2 Sonderzahlungen ausbezahlt wurde. Daneben gelangte noch ein Bonus zur Auszahlung, welcher zunächst MBO Bonus genannt wurde und in weiterer Folge dann Legacy Bonus. Bis zur Zusatzvereinbarung im Jahr 2018 war die Höhe des Bonus abhängig von der jeweiligen Zielerreichung in diesem Jahr und wurde sodann entsprechend der jeweils jährlich abgeschlossenen Bonusvereinbarung ausbezahlt.
Ab 2018 betrug dieser Bonus fix 22,7% des Jahresgrundgehaltes und wurde vierteljährlich ausbezahlt. Dies unabhängig von allfälligen gesondert vereinbarten Zielerreichungen oder sonstigen Voraussetzungen. Der Bonus wurde entsprechend wie das Grundgehalt angepasst, insbesondere an die kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen. Die Auszahlung erfolgte jeweils in den Monaten März, Juni, September und Dezember. Dieser zuletzt genannte Legacy Bonus wurde in den Lohnzetteln des Klägers auch immer gesondert ausgewiesen und steuerrechtlich als Sonderzahlung behandelt.
Im Zuge der einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Parteien wurde entsprechend Punkt 6. der einvernehmlichen Auflösung festgehalten:
Mit der Endabrechnung Jänner erhält der Dienstnehmer zusätzlich folgende Brutto bezüge abgerechnet:
Feststellungen zu allfälligen zwischen den Parteien zur Besteuerung der freiwilligen Abfertigung getroffenen Abreden können mangels rechtlicher Relevanz unterbleiben.
Der Kläger erhielt in den Monaten Februar 2023 bis Dezember 2023 ein monatliches Grundgehalt von EUR 8.055,50 brutto ausbezahlt. In den Monaten Juni 2023, September 2023 und Dezember 2023 erhielt er zusätzlich den Legacy Bonus iHv EUR 6.400,10 brutto ausbezahlt. Im Juni 2023 erhielt der Kläger den Urlaubszuschuss in Höhe von EUR 8.055,10 brutto und im November 2023 die Weihnachtremuneration in Höhe von EUR 8.055,10 brutto ausbezahlt.
Im Jänner 2024 erhielt der Kläger ein Grundgehalt von EUR 8.362,50 brutto ausbezahlt, den Legacy Bonus in Höhe von EUR 6.482,28 brutto sowie anteiligen Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration in Höhe von jeweils EUR 708,30 brutto. Weiters erhielt er an gesetzlicher Abfertigung einen Betrag in Höhe von EUR 118.373,86 brutto, sowie die freiwillige Abfertigung in Höhe von EUR 239.058,00 brutto ausbezahlt.
Daneben erhielt der Kläger monatlich jeweils noch EUR 1.000,00 brutto Car Allowance sowie EUR 60,00 brutto **.
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst und so weit hier relevant aus, dass gemäß § 67 Abs 6 EStG das höchstmögliche Ausmaß der steuerrechtlichen Begünstigung einer freiwilligen Abfertigung – jeweils begrenzt durch die Deckelung mit einem Vielfachen der ASVG-Höchstbetragsgrundlage – 15 Monatsbezüge, nämlich das Jahresviertel (3 Monatsbezüge) zuzüglich 12 Zwölftel des letzten Jahresbezuges, zusätzlich gekürzt um bereits erhaltene Abfertigungen und um Anwartschaften auf gesetzliche Abfertigungen, betrage. Der dem Kläger ausbezahlte Legacy Bonus sei als sonstiger Bezug iSd § 67 Abs 6 EStG anzusehen. Dass die von der Beklagten auf Basis dieser Rechtsansicht erfolgte Endabrechnung korrekt erfolgt sei, werde vom Kläger nicht bestritten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit einem auf Klagestattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.) Zur Mängelrüge :
1.1.) Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Mangel abstrakt geeignet ist, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 496 ZPO Rz 6). Wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist, ist der Rechtsmittelwerber zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten (RS0043027 [T10], RS0042762 [T8], uva).
1.2.) Die Berufung bringt dazu nur vor, das Erstgericht habe „ausgehend von der voreiligen unrichtigen rechtlichen Beurteilung schlicht die Rechtsmeinung der klagenden Partei offenbar für unrichtig gehalten und nicht einmal in Betracht gezogen, einen Buchsachverständigen zur Gegenüberstellung der Abrechnungen hinzuzuziehen, obwohl eben durch die vorgelegte Kalkulation die Berechnung der beklagten Partei in Abrede gestellt wurde“. Das Erstgericht habe den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass einerseits angeblich offenkundige Rechenfehler vorlägen und andererseits eine reine Rechtsfrage zu lösen wäre und daher keine Gegenüberstellung der Abrechnungen [erforderlich] sei. Die Nichtzulassung des Beweisantrages sei geeignet, eine ungünstige Entscheidung zu begründen. Es liege aufgrund der Abweisung des Beweisantrages ein Stoffsammlungsmangel vor.
1.3.) Warum unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Erstgerichts (vgl dazu Pkt 2.) die Einholung eines Gutachtens erforderlich sein sollte, wird weder dargelegt, noch ist das ersichtlich. Ob die Kalkulation des Berufungswerbers unter Zugrundelegung seiner (nicht zutreffenden – vgl wiederum Pkt 2.) Rechtsansicht richtig gewesen wäre, ist irrelevant. Auch eine „Gegenüberstellung der Abrechnungen“ ist nicht vonnöten.
Ein relevanter Verfahrensmangel ist damit zu verneinen.
2. Zur Rechtsrüge :
2.1. Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 16). Die letztlich unsubstantiierte Behauptung des Gegenteils reicht nicht aus (vgl OLG Wien 15 R 11/24h; 7 Rs 111/24f uva).
2.2. Stichhaltige Argument für eine korrekturbedürftige rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch das Erstgericht, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO), sind den Berufungsausführungen nicht zu entnehmen.
2.3. Anders als die Berufung meint, ist zur Differenzierung zwischen laufendem Bezug und sonstigem Bezug nicht „einzig und alleine“ von Relevanz, ob es sich bei der Auszahlung der Boni bzw Provisionen um Zahlungen handelt, die „regelmäßig flüssig gemacht“ werden.
Sonstige Bezüge iSd § 67 EStG liegen dann vor, wenn der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber Zahlungen erhält, die sich sowohl durch den Rechtstitel als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Sonstige Bezüge dürfen nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden, sondern müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgelten. Für die Qualifikation eines Entgeltsbestandteils als sonstiger Bezug ist eine vom Grundlohnzeitraum abweichende Auszahlung bestimmend.
Laufende Bezüge bilden den Gegensatz zu den sonstigen Bezügen. Können Bezüge dem laufenden Arbeitslohn nicht hinzugerechnet werden, handelt es sich um sonstige Bezüge ( Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke , EStG § 67 Anm 1, 3, 4 mzwN). Voraussetzung für das Vorliegen von sonstigen Bezügen ist, dass der Arbeitnehmer diese Bezüge neben laufenden Bezügen, das sind Bezüge die für regelmäßige Lohnzahlungszeiträume flüssig gemacht werden, erhält; dies muss aus den äußeren Merkmalen ersichtlich sein. Es kommt darauf an, dass diese Bezüge durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sind. Für die Beurteilung eines Bezugsteils als sonstiger Bezug ist es nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber damit einem Teil der Grundleistung oder einer bestimmten Zusatzleistung des Arbeitnehmers Rechnung trägt. Eine vertraglich zugesicherte Prämie, die in Teilbeträgen bezahlt wird, wird dadurch nicht zum laufenden Arbeitslohn. Es liegt somit im Wesen eines sonstigen Bezugs, dass er neben, also zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt wird. Das Wort „neben“ dem laufenden Arbeitslohn ist nicht zeitlich, sondern kausal zu verstehen ( Knechtl aaO Anm 6,7 mzwN; vgl auch Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn , EStG § 67 Rz 6 ff).
Zu den sonstigen Bezügen gehört neben dem im Gesetz beispielhaft aufgezählten 13. und 14. Monatsbezug und den Belohnungen ferner ua eine nach dem Jahresumsatz bemessene Provision, die nur einmal und in einem Betrag gezahlt wird. Eine Provision ist das Entgelt für eine verkäuferische oder vermittlerische Tätigkeit und wird idR vom Vertreter/Verkäufer selbst erwirtschaftet. Mit einer Prämie wird idR eine besondere, über die normalen Arbeitsanforderungen hinausgehende Leistung (Mehrleistung) belohnt ( Knechtl aaO Anm 10).
2.4. Die Berufung stützt sich inhaltlich ausschließlich darauf, dass bei der Berechnung des letzten Jahresbezuges iS des § 67 Abs 6 EStG der Legacy Bonus als laufender Bezug zu werten gewesen wäre. Dass dieser „fixer Bestandteil der Auszahlungen“ war, reicht dazu aber im Lichte der dargelegten Rechtslage nicht aus. Eine „monatliche Akontierung“ lag gerade nicht vor. Was die Berufung damit meint, wenn sie ausführt, dass die „quartalsweise Vorauszahlung eben in jenem Monat der Auszahlung als laufender Bezug zu kalkulieren und hinzuzurechnen“ sei, ist ebenso unklar wie der Konnex zum vorliegenden Sachverhalt.
2.5. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Partei und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden; es ist nämlich ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (vgl RS0053317 [T1, T3]).
Die Berufung macht geltend, dass das Erstgericht „aufgrund voreiliger unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen zur zu korrigierenden Abrechnung vergessen“ habe und dass dies als sekundärer Feststellungsmangel gerügt werde. Diese Ausführungen legen aber weder dar, warum zur abschließenden rechtlichen Beurteilung erforderliche Feststellungen fehlen sollen, noch welche konkreten Feststellungen vermisst werden.
2.6. Die Berufung reduziert sich darauf, dass die Rechtsmeinung des Erstgerichts zur Einordnung des Legacy Bonus als sonstiger Bezug unrichtig wäre und ausgehend davon eine unrichtige Abrechnung der Ansprüche des Klägers durch die Beklagte vorliege. Weder wird schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen die diesbezügliche rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, noch wird näher und nachvollziehbar dargelegt, in welchem Zusammenhang hier „die Golden Handshake Thematik“ und die „1/12 Regelung“ genannt werden. Damit wird keine Korrekturbedürftigkeit der vorliegenden rechtlichen Subsumtion aufgezeigt.
Auf die eingeklagten vorprozessualen Kosten geht die Berufung inhaltlich nicht ein.
2.7. Soweit auch im Rahmen der Rechtsrüge darauf verwiesen wird, dass das Erstgericht den Antrag zur Einholung eines buchsachverständigen Gutachtens hinsichtlich der Korrektheit der Abrechnung abgelehnt habe, diesbezüglich festzuhalten sei, dass hinsichtlich der Kalkulationsgrundlage der Abrechnung eben unterschiedliche Rechtsmeinungen vorlägen und darauf gründend unterschiedliche Bestimmungen hinsichtlich der Steuersätze zur Anwendung gelangten, ist erneut darauf zu verweisen, dass es nicht erforderlich ist, „basierend auf den unterschiedlichen Rechtsmeinungen“ gegenüberzustellen, welche Berechnung „für stichhaltig gehalten“ wird.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 und 50 ZPO.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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